Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor einem Sozialgericht ist nach dem Tod des Antragstellers nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn ein Antragsteller noch zu Lebzeiten den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, darüber aber noch nicht entschieden wurde, erklärte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az.: L 7 SO 1945/24 B). Denn Prozesskostenhilfe als „Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe“ könne nur dem konkret Bedürftigen bewilligt werden, so die Stuttgarter Richter.
Hintergrund des Verfahrens war ein Rechtsstreit über Sozialhilfeansprüche eines EU-Bürgers, der nach Deutschland gekommen war. Um den Rechtsstreit führen zu können, beantragte er mithilfe eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe. Doch dann starb der Mann, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden könnte.
LSG Stuttgart: Erben müssen selber Prozesskostenhilfe beantragen
Damit kann die beantragte Prozesskostenhilfe auch nicht mehr rückwirkend bewilligt werden, entschied das LSG. Denn dabei handele es sich um eine „Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe“, die nur dem Bedürftigen zustehen könne, nicht aber dessen Erben oder dem Rechtsanwalt. Erben möglicher Ansprüche müssten bei einer Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens einen eigenen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und hierfür ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen.
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Tode des bedürftigen Beteiligten liefe dem Sinn und Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe entgegen, heißt es weiter in dem LSG-Beschluss. Sie diene als „Sozialhilfe im Prozess“ und damit „der Verwirklichung des Grundrechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes“. Nach dem Tode des Bedürftigen könne dieser Zweck aber nicht mehr erreicht werden.
Das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren des Antragstellers habe sich daher mit dessen Tod erledigt. Dies habe zwar zur Folge, dass der bevollmächtigte Anwalt keine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. „Das Risiko, für anwaltliche Tätigkeit, die er vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine prozesskostenhilfebedürftige Partei leistet, keine Vergütung zu erhalten, liegt bei ihm“, betonte das LSG.
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