Ein Rentner sammelt Pfandflaschen, meldet seine Einnahmen ehrlich und bekommt anschließend weniger Grundsicherung. Der Fall des damals 75-jährigen Hans S. aus Hamburg-Altona sorgte Anfang 2026 für Empörung und eine politische Debatte.
Inzwischen ist ein Bescheidauszug veröffentlicht worden, der eine Abhilfe zugunsten des Rentners dokumentiert. Eine bundesweit geltende feste Pfandfreigrenze lässt sich daraus allerdings ebenso wenig ableiten wie aus dem häufig zitierten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.
Knapp 60 Euro gesammelt – und bei der Unterstützung wieder verloren
Hans S. erhält neben seiner kleinen Rente ergänzende Grundsicherung im Alter. Nachdem er Einnahmen von 58,25 Euro aus dem Pfandsammeln angegeben hatte, zog das Bezirksamt Altona diese von seiner Unterstützung ab.
Über den Fall berichtete zunächst das Straßenmagazin Hinz&Kunzt, anschließend griffen taz, NDR und weitere Medien das Thema auf. Das Bezirksamt bestätigte, dass Pfanderlöse bei der Berechnung der Leistungen grundsätzlich berücksichtigt würden.
Für den Betroffenen bedeutete die vollständige Anrechnung: Seine Mühe brachte ihm finanziell nichts zusätzlich. Wer sich durch das Sammeln weggeworfener Flaschen einen kleinen Spielraum verschaffen will, steht nach einem solchen Abzug wieder mit derselben Summe da.
Auch gegen-hartz.de berichtete über die ursprüngliche Kürzung wegen Flaschensammelns. Dieser frühere Stand muss inzwischen um die später veröffentlichten Entwicklungen ergänzt werden.
Politischer Druck und eine zunächst begrenzte Ausnahme
Im Januar 2026 forderte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona stellvertretend für die Bezirksversammlung eine möglichst wohlwollende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung sollte Pfandsammelnden die Grundsicherung möglichst nicht kürzen und frühere Abzüge überprüfen.
Im Mai wurde zunächst bekannt, dass Hans S. künftig bis zu 50 Euro monatlich aus dem Pfandsammeln behalten dürfe. Nach damaliger Berichterstattung sollte er seine Einnahmen dafür mit Pfandbons belegen; die Grenze war eine Entscheidung für seinen Fall und keine allgemeine gesetzliche Freigrenze.
Den damaligen Zwischenstand beschreibt der Beitrag „Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung“ vom 9. Juni 2026.
Veröffentlichter Septemberbescheid dokumentiert eine Abhilfe
Auf dem Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ wurden zwei geschwärzte Seiten eines Leistungsbescheids vom 1. September 2026 veröffentlicht. Darin erklärt das Bezirksamt nach Prüfung durch sein Rechtsamt und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums die vollständige Abhilfe zu den genannten Widersprüchen.
Nach dem Wortlaut des veröffentlichten Auszugs werden die betreffenden Pfanderlöse zwar als Einkommen erfasst, aber nicht angerechnet. Das Schreiben nennt außerdem eine Auszahlung von 105,25 Euro am 6. Juli 2026.
Auch bei den Nachweisen beschreibt der Bescheid eine Änderung: Hans S. soll keine Kassenbons mehr vorlegen, sondern lediglich die monatliche Einnahmensumme mitteilen. Diese Angaben beruhen auf dem veröffentlichten Dokument; eine vollständige Behördenakte liegt damit nicht vor.
Die pauschale Darstellung, die Mai-Regelung sei weiterhin der letzte dokumentierte Stand, wäre deshalb unvollständig. Umgekehrt belegt der Bescheidauszug weder eine bundesweite Freigrenze noch, dass sämtliche denkbaren Streitfragen des Rentners abschließend geklärt sind.
Was das Düsseldorfer Urteil tatsächlich besagt
Juristische Argumente gegen die vollständige Anrechnung liefert ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2020, Aktenzeichen S 37 AS 3080/19. Dort ging es um eine Frau, die ihren Lebensunterhalt unter anderem durch Pfandsammeln mit geschätzten Erlösen von 100 Euro monatlich bestritten hatte.
Das Gericht ließ diese Einnahmen im entschiedenen Fall anrechnungsfrei. Es sah durch den geringen Zusatzbetrag keine so weitgehende Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, dass die existenzsichernde Unterstützung daneben ungerechtfertigt gewesen wäre.
Die Kammer erörterte, ob das Bereitstellen von Pfandflaschen als freiwillige Zuwendung nach § 11a Absatz 5 SGB II behandelt werden kann, ließ diese rechtliche Einordnung aber ausdrücklich offen. Alternativ begründete sie die Nichtanrechnung mit einer entsprechenden Anwendung des damaligen Grundfreibetrags von 100 Euro.
Warum daraus kein allgemeiner 100-Euro-Freibetrag für Rentner folgt
Das Düsseldorfer Verfahren betraf Leistungen nach dem SGB II, also die damalige Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hans S. erhält dagegen Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Die Regeln beider Leistungssysteme sind nicht identisch. Aus dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich deshalb kein bundesweiter Anspruch ableiten, beim Sozialamt monatlich stets 100 Euro Pfanderlös zusätzlich behalten zu dürfen.
Auch der veröffentlichte Erfolg von Hans S. ist als behördliche Abhilfe einzuordnen. Er ist kein neues Hamburger Gerichtsurteil über eine allgemeine Pfandfreigrenze.
Das Sozialamt muss Ausnahmen prüfen
Nach § 82 SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Damit ist die Prüfung aber nicht abgeschlossen, denn das Sozialhilferecht kennt Absetzbeträge und Ausnahmen.
§ 84 Absatz 2 SGB XII schützt unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Zuwendungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Ob und wie diese Vorschrift beziehungsweise ihr Rechtsgedanke beim Pfandsammeln greift, erfordert eine Bewertung des konkreten Falls.
Die Hamburger Verwaltung hat in der Mitteilungsdrucksache 22-1869.1 ausdrücklich festgehalten, dass Pfanderlöse anrechnungsfrei bleiben können. Unter Bezug auf die Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums kommt es darauf an, ob die Beträge moderat sind und die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht wesentlich beeinflussen.
Eine pauschale Aussage, jeder eingelöste Pfandbon müsse vollständig von der Grundsicherung abgezogen werden, wird dieser Prüfung nicht gerecht. Ebenso wenig folgt daraus, dass Einnahmen aus dem Pfandsammeln unabhängig von ihrer Höhe immer geschützt wären.
Auch ein Freibetrag für eine Tätigkeit kann relevant sein
Wird das Sammeln im Einzelfall als selbstständige Tätigkeit eingeordnet, ist außerdem der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Absatz 3 SGB XII zu prüfen. Grundsätzlich bleiben dann 30 Prozent des entsprechenden Einkommens frei, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Ob eine solche Tätigkeit vorliegt, lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass jemand gelegentlich eine Flasche aufhebt. Die Hamburger Sozialbehörde hat die Prüfung dieser Einordnung ausdrücklich als Frage des Einzelfalls bezeichnet.
Was Betroffene gegen einen Abzug unternehmen können
Wer einen Bescheid mit angerechneten Pfandeinnahmen erhält, sollte zunächst den Rechenweg und die Begründung prüfen. Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
In die Begründung gehören die monatlichen Beträge, die Häufigkeit des Sammelns und die persönlichen Umstände. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte, eine Nichtanrechnung unter Berücksichtigung von § 84 Absatz 2 SGB XII beziehungsweise seines Rechtsgedankens und gegebenenfalls weitere Absetzbeträge zu prüfen.
Ein älterer, bereits bestandskräftiger Bescheid kann unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angegriffen werden. Bei der Sozialhilfe begrenzt § 116a SGB XII allerdings die rückwirkende Auszahlung; bei einem Antrag im Jahr 2026 können grundsätzlich Leistungen ab Januar 2025 erfasst werden.
Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen sollten weiterhin angegeben werden. Welche Nachweise erforderlich sind, sollten Betroffene mit dem zuständigen Amt klären und die eigene Mitteilung nachweisbar einreichen.
Beispiel aus der Praxis: 35 Euro dürfen nicht ungeprüft verschwinden
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Rentnerin mit ergänzender Grundsicherung sammelt gelegentlich weggeworfene Pfandflaschen und erhält dafür in einem Monat 35 Euro. Sie meldet den Betrag, das Sozialamt zieht ihn vollständig ab.
Die Frau legt fristgerecht Widerspruch ein und verlangt eine begründete Prüfung, weshalb ihre geringen Einnahmen nicht anrechnungsfrei bleiben können. Sie schildert das gelegentliche Sammeln und ihre persönlichen Belastungen, statt sich lediglich auf einen vermeintlich allgemeinen 100-Euro-Freibetrag zu berufen.
Ob sie die 35 Euro behalten darf, hängt von der rechtlichen Bewertung ihres Falls ab. Die dokumentierte Abhilfe im Fall Hans S. zeigt jedoch, dass Betroffene eine vollständige Anrechnung kleiner Pfanderlöse nicht ungeprüft hinnehmen sollten.
Häufige Fragen zu Pfandgeld und Grundsicherung
Ist der Fall Hans S. inzwischen endgültig gelöst?
Ein veröffentlichter Bescheidauszug vom 1. September 2026 dokumentiert die vollständige Abhilfe zu den darin genannten Widersprüchen und eine Auszahlung von 105,25 Euro. Ob damit sämtliche Streitpunkte erledigt sind, lässt sich aus dem Auszug allein nicht feststellen.
Gibt es ein Gerichtsurteil zu diesem konkreten Fall?
Der hier dokumentierte Erfolg beruht auf einer behördlichen Abhilfe, nicht auf einem veröffentlichten Urteil zum Fall Hans S. Das häufig zitierte Urteil stammt vom Sozialgericht Düsseldorf und betrifft einen anderen, 2020 entschiedenen Fall.
Darf jeder Rentner 100 Euro Pfandgeld behalten?
Nein, einen solchen allgemeinen Pfandfreibetrag begründet das Düsseldorfer Urteil nicht. Es betrifft einen konkreten SGB-II-Fall und lässt sich nicht automatisch auf die Grundsicherung im Alter übertragen.
Gilt die 50-Euro-Grenze aus dem Fall Hans S. bundesweit?
Nein, diese Grenze wurde im Mai als Entscheidung für Hans S. beschrieben. Eine bundesweit geltende gesetzliche Pfandfreigrenze ergibt sich daraus nicht.
Müssen Einnahmen aus gesammelten Pfandflaschen weiterhin angegeben werden?
Ja, Betroffene sollten diese Einnahmen gegenüber dem zuständigen Amt offenlegen. Die Frage, ob sie angerechnet werden dürfen, ist davon zu unterscheiden.
Können bereits abgezogene Beträge zurückgezahlt werden?
Ja, wenn die Anrechnung im Einzelfall korrigiert wird und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Widerspruch oder Überprüfungsantrag der passende Weg ist, hängt insbesondere davon ab, ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Zum späteren Verfahrensstand: Blog „Erfahrungen mit dem Sozialamt Altona“ beziehungsweise der dort veröffentlichte geschwärzte Bescheidauszug vom 1. September 2026.




