Ein Rentner suchte im Müll nach Pfandflaschen und meldete den Verdienst dem Sozialamt. Das Grundsicherungsamt Altona behielt anschließend das Pfandgeld. Das berichtet das Hamburger Straßenmagazin “Hinz&Kunzt“.
Der Mann stammt aus Altona bei Hamburg. Im September hatte er knapp 60 Euro mit dem Sammeln von Pfandflaschen verdient. Das hatte er ordnungsgemäß dem Sozialamt angegeben. Der Mann hat eine niedrige Rente und bekommt daher zusätzlich Grundsicherung.
Dass die Rente nicht zum Leben reicht und alte Menschen deswegen Pfandflaschen aus dem Müll sammeln, gehört mittlerweile zur Realität auf den Straßen in Deutschland.
Der Rentner mit ergänzendem Bezug von Grundsicherung sammelte die Flaschen aus dem Müll, um sich Medikamente und eine Fahrradreparatur leisten zu können.
Doch genau deshalb wurde dem Rentner nun durch das Sozialamt die Grundsicherung (Sozialhilfe) gekürzt.
Darf der Grundsicherungsträger jede Einnahme anrechnen?
Bundessozialministerium verweist hierbei auf eine Ausnahmeregel. Das Straßenmagazin hat daraufhin beim Bundessozialministerium nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
Ja – jede Einnahme muss berechnet, also abgezogen werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, die auf jeden Fall für Pfandsammeln gelten. Denn Pfand ergebe Kleinstbeträge. Dazu gibt es sogar ein Gerichtsurteil von 2020, damals ging es um Pfandgeld von 100 Euro.
Die Hamburger Sozialbehörde hat sich zu dem Fall des Altonaer Rentners auf Nachfrage von NDR 90,3 bisher noch nicht geäußert.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Schon 2020 urteilte das Sozialgericht Düsseldorf ( Urteil v. 08.01.2019 – S 37 AS 3080/19 – ) zum Sammeln von Pfandflaschen als Einkommen wie folgt:
Pfandflaschensammlerin hat Anspruch auf Hartz IV
Eine Überkompensation bei Erlösen von 100 EUR monatlich aus dem Sammeln von Pfandflaschen tritt nach Auffassung der Kammer nicht ein ( (so auch LSG FSB Urteil vom 21.03.2019 Az. L 7 AS 114/16, wo im Rahmen von § 11 Abs. 4 SGB II 200 EUR Zahlungen des Caritasverbandes im Rahmen eines Projektes mit psychisch kranken Menschen privilegiertes Einkommen darstellen).
Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln seien so gering gewesen, dass sie in diesem Einzelfall haben anrechnungsfrei bleiben müssen. Denn die Lage der Klägerin werde dadurch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären.
Rechtsgrundlage für die Nicht Berücksichtigung als Einkommen ist hier § 11a Abs. 5 SGB II :
Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Wenn man die Zurverfügungstellung von Pfandflaschen im öffentlichen Raum als “private Zuwendung” der Spender ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung ansieht, so fällt zumindest die “Gerechtfertigkeitsprüfung” nach § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II zugunsten der Klägerin aus.
Eine Berücksichtigung als Einkommen kommt nämlich nur in Betracht, wenn daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt sind. Im Rahmen dieser “Gerechtfertigkeitsprüfung” sind Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen zu betrachten.
Die Beweislast für diese Umstände liegt beim Grundsicherungsträger.
Für den Rentner aus Altona kann bzw. muss folgendes gelten:
Im SGB XII existiert eine vergleichbare Rechtsvorschrift unter § 84 Abs. 2 SGB XII, wo geregt wird:
„Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde“.
Ausnahmsweise erfolgt keine Berücksichtigung, wenn der Einsatz der Einnahmen durch Hinzutreten atypischer Umstände übermäßig hart bzw grob unbillig erscheint (so die Formulierung in § 11a Abs 5 Nr 1 SGB 2, der an § 84 Abs 2 SGB XII ausdrücklich angelehnt ist, vgl BT-Drucks 17/3404 S 94 ).
In 20 Jahren hab ich soviel Elend erlebt und gesehen, dass es mich nicht wundert, dass hier eine Behörde 60 Euro als Flaschengeld anrechnen will.
Nach meiner Meinung ist dies aber ausgeschlossen, denn wenn man die Zurverfügungstellung von Pfandflaschen im öffentlichen Raum als “private Zuwendung” der Spender ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung ansieht, so fällt zumindest die “Gerechtfertigkeitsprüfung” nach § 84 Abs 2 SGB XII zu Gunsten des Rentners aus.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bürgergeld lässt sich hier übertragen auf die Sozialhilfe.
Für die Frage des Vorliegens grober Unbilligkeit ist vorrangig auf den Zweck und die Umstände der Zuwendung abzustellen. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die Zuwendung mit einem objektivierbaren Zweck verknüpft ist, dessen Verwirklichung durch eine Berücksichtigung als Einkommen vereitelt würde (BSG, Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 75/20 R – ).
Nach meiner Meinung soll das Geld aus dem Flaschen Sammeln die Erfüllung eines Wunsches abseits vom Existenzminimum ermöglichen. Hier zum Kauf von Essen, Medikamente und dem Ermöglichen einer Fahrradreparatur.



