Grundsicherung: Dieser Abzug beim Heizkostenguthaben ist laut Gericht rechtswidrig

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat bereits 2018 entschieden, dass sogenanntes Kinderwohngeld grundsicherungsrechtlich als Einkommen des jeweiligen Kindes und nicht des antragstellenden Elternteils zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R).

Nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Niklas Sander aus Moormerland, hat sich die 25. Kammer des Sozialgerichts Aurich dieser Einordnung in einem unveröffentlichten Urteil angeschlossen (Urteil vom 18.08.2026 – S 25 AS 208/24).

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Kinderwohngeld den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindert und welche Auswirkungen dies auf die Verrechnung eines Heizkostenguthabens hat.

Rechtsanwalt Sander erläutert dazu:

Kinderwohngeld ist Einkommen des Kindes

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Kinderwohngeld dem Kind als Einkommen zuzurechnen. Nach Sanders Darstellung handelt das Jobcenter daher rechtswidrig, wenn es bei der Guthabenverrechnung den zugrunde gelegten Bedarf für Unterkunft und Heizung vorab um das Kinderwohngeld mindert.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Ermittlung des Bedarfs und der anschließenden Berücksichtigung des Einkommens, das diesen Bedarf deckt.

Heizkostenguthaben müssen richtig verrechnet werden

Im vorliegenden Fall ging es um ein Gasguthaben. Ausgangspunkt der Verrechnung sind die maßgeblichen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Ein berücksichtigungsfähiges Heiz- oder Betriebskostenguthaben mindert diese Aufwendungen nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Guthabenanteile, die auf Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfallen, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 3 SGB II).

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Nach dem von Sander mitgeteilten Urteil darf das Jobcenter die für diese Verrechnung maßgeblichen Aufwendungen nicht vorab um das Kinderwohngeld kürzen. Ein solcher Vorabzug kann dazu führen, dass das Guthaben über einen längeren Zeitraum bedarfsmindernd berücksichtigt wird.

Eine doppelte Anrechnung des Guthabens ist unzulässig

Ein Guthabenbetrag, der bereits vollständig durch eine rechtmäßige Verrechnung berücksichtigt wurde, darf nicht erneut bedarfsmindernd angesetzt werden. Entscheidend ist deshalb, welche Beträge das Jobcenter bereits verrechnet hat und welcher Restbetrag noch berücksichtigt werden darf.

Fazit

Kinderwohngeld darf nach dem mitgeteilten Urteil bei der Verrechnung eines Guthabens nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht vorab von den maßgeblichen anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgezogen werden.

Es ist als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Diese Einkommensanrechnung ist von der Ermittlung des Unterkunfts- und Heizbedarfs zu unterscheiden.

Davon zu trennen ist das Kindergeld: Soweit das Kind dieses nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt, wird es grundsätzlich als Einkommen des Elternteils berücksichtigt. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfs steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R).

Ergänzender Hinweis: Heizkostennachforderung nach unterbrochenem SGB-II-Bezug

War ein Kind wegen des Bezugs vorrangigen Wohngeldes zeitweise nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen, schließt dies die Anerkennung einer später fälligen Heizkostennachforderung nicht ohne Weiteres aus.

Das Bundessozialgericht hat dies auch für eine bereits aufgegebene Wohnung klargestellt: In der entschiedenen Fallkonstellation durfte die Übernahme nicht allein daran scheitern, dass der SGB-II-Bezug durch Kinderwohngeld unterbrochen war (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R).

Die Begründung: Die mit dem vorrangigen Wohngeld beabsichtigte Besserstellung der Kinder würde sich in ihr Gegenteil verkehren, wenn eine anteilig auf sie entfallende Heizkostennachforderung allein wegen fehlender durchgängiger Hilfebedürftigkeit unberücksichtigt bliebe. Die weiteren Voraussetzungen für eine Übernahme müssen dennoch erfüllt sein.