Kinderkrankengeld 2027: Familien drohen bis zu 20 Tage weniger

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Berufstätigen Eltern drohen ab Januar 2027 deutlich weniger Kinderkrankentage. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat sich am 23. September 2026 im Bundestag gegen eine erneute Verlängerung der erhöhten Ansprüche ausgesprochen. Besonders betroffen wären Alleinerziehende mit mehreren Kindern: Ihr Anspruch würde um bis zu 20 Arbeitstage im Jahr sinken.

Ein neuer Kürzungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich. Die höheren Ansprüche gelten nur bis Ende 2026; ohne Gesetzesänderung greifen anschließend wieder die niedrigeren Grenzen. Eine Verlängerung bleibt rechtlich möglich, wird vom Minister aber abgelehnt.

Linnemann will zurück zu den früheren Grenzen

In der Regierungsbefragung fragte der Grünen-Abgeordnete Johannes Wagner, ob sich Linnemann für den Erhalt der zusätzlichen Kinderkrankentage einsetzen werde. Der Minister verwies auf die Sonderregelungen während der Coronapandemie und sprach sich dafür aus, diese zurückzunehmen. Auf eine spätere Nachfrage erklärte er: „Es werden 10 Tage sein, mal zwei sind das 20 Tage im Jahr.“ Der Austausch ist in der Dokumentation des Bundesgesundheitsministeriums vom 23. September 2026 nachzulesen.

Gegen-Hartz hatte bereits am 25. Juni über die drohende Rückkehr zu zehn Kinderkrankentagen berichtet.

Diese Ansprüche gelten 2026 und ohne Verlängerung ab 2027

Die regulären Ansprüche regelt § 45 Absatz 2 SGB V. Absatz 2a erhöht sowohl die Tage je Kind als auch die Gesamtgrenzen für das Kalenderjahr 2026. Daraus ergibt sich folgender Vergleich für Eltern und Kinder, die die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld erfüllen:

Familiensituation Anspruch 2026 → Anspruch 2027 ohne Verlängerung
Ein Kind, je Elternteil 15 → 10 Arbeitstage; fünf Tage weniger
Zwei Kinder, je Elternteil insgesamt 30 → 20 Arbeitstage; zehn Tage weniger
Drei oder mehr Kinder, je Elternteil insgesamt Höchstens 35 → 25 Arbeitstage; zehn Tage weniger
Alleinerziehend mit einem Kind 30 → 20 Arbeitstage; zehn Tage weniger
Alleinerziehend mit zwei Kindern insgesamt 60 → 40 Arbeitstage; 20 Tage weniger
Alleinerziehend mit drei oder mehr Kindern insgesamt Höchstens 70 → 50 Arbeitstage; 20 Tage weniger

Die Gesamtgrenze hebt die Begrenzung je Kind nicht auf. Eltern können deshalb nicht sämtliche verfügbaren Tage für die Erkrankung eines einzigen Kindes verwenden. Gezählt werden Arbeitstage, an denen sie wegen der notwendigen Betreuung nicht arbeiten können.

Alleinerziehenden fehlt besonders viel abgesicherte Betreuungszeit

Für Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern entsprechen 20 entfallende Arbeitstage bei einer Fünftagewoche rechnerisch vier Wochen. Bei Elternpaaren mit mehreren Kindern kann sich der Verlust beider Ansprüche ebenfalls auf 20 Tage summieren. Dafür müssen beide Eltern selbst anspruchsberechtigt sein; die Tage lassen sich jedoch nicht beliebig zwischen ihnen aufteilen.

Wie stark sich die Kürzung im Alltag auswirkt, hängt davon ab, wie häufig und wie lange die Kinder erkranken. Wer die bisherigen Grenzen ausschöpft, müsste zusätzliche Betreuungstage früher anders organisieren.

Wer Kinderkrankengeld erhalten kann

Elternteil und Kind müssen grundsätzlich gesetzlich krankenversichert sein; der betreuende Elternteil benötigt außerdem einen eigenen Krankengeldanspruch. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein; bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Eine ärztliche Bescheinigung muss bestätigen, dass die Betreuung erforderlich ist. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.

Eine geschlossene Kita bei einem gesunden Kind genügt für diesen Anspruch nicht. Auch wer im Homeoffice arbeitet, kann Kinderkrankengeld erhalten, wenn die notwendige Betreuung die Arbeit verhindert.

Als alleinerziehend können auch Eltern gelten, die trotz gemeinsamen Sorgerechts tatsächlich alleinstehend erziehen. Die Krankenkasse prüft die Verhältnisse und gegebenenfalls erforderliche Nachweise, wie das Familienportal des Bundes erläutert. Mehr dazu steht in unserem Beitrag zum Kinderkrankengeld für Alleinerziehende bis Ende 2026.

Die Kürzung betrifft die Bezugsdauer, nicht den Tagessatz

Für Beschäftigte ersetzt Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in den vorherigen zwölf Kalendermonaten beträgt der Satz 100 Prozent. Eine gesetzliche Höchstgrenze begrenzt die Leistung jedoch auch dann.

Vom errechneten Betrag können Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen. Die tatsächliche Auszahlung liegt deshalb gegebenenfalls niedriger. Einzelheiten erklärt die AOK zur Berechnung des Kinderkrankengeldes.

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Bezahlte Freistellung muss von Anfang an geprüft werden

Bevor Kinderkrankengeld gezahlt wird, ist zu klären, ob der Arbeitgeber das Entgelt während der Betreuung weiterzahlen muss. Ein solcher Anspruch kann sich bei kurzfristiger persönlicher Verhinderung aus § 616 BGB oder aus vertraglichen Regelungen ergeben. Die gesetzliche Vorschrift kann allerdings arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, wie die AOK in ihren Informationen für Arbeitgeber erläutert.

Solange der Arbeitgeber wegen der Betreuung bezahlt freistellt, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Diese Tage werden auf die Anspruchsdauer angerechnet und stehen nicht zusätzlich zur Verfügung. Das Bundesportal zur Beantragung von Kinderkrankengeld verdeutlicht dies an einem Beispiel: Nach fünf angerechneten Tagen mit Entgeltfortzahlung verbleiben 2026 bei einem Anspruch von 15 Tagen noch zehn Tage Kinderkrankengeld.

Was Eltern nach Verbrauch der Kinderkrankentage tun können

Solange der gesetzliche Freistellungsanspruch besteht, müssen Eltern weder Erholungsurlaub einsetzen noch zunächst Überstunden abbauen. Sind die Tage für die gewöhnliche häusliche Betreuung verbraucht, folgt aus dieser Vorschrift kein Anspruch auf weitere freie Tage. Dann müssen andere Ansprüche oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geprüft werden.

Möglich sind etwa genehmigter Urlaub, vereinbarter Freizeitausgleich oder eine zusätzliche unbezahlte Freistellung. Bei unbezahlter Freistellung fehlt für diese weiteren Tage neben dem Gehalt auch das Kinderkrankengeld. Urlaub vermeidet den unmittelbaren Verdienstausfall, verringert aber die verbleibende Erholungszeit.

Hat der andere Elternteil noch Anspruchstage übrig, kommt eine Übertragung infrage. Darauf besteht kein gesetzlicher Anspruch; insbesondere muss der Arbeitgeber des Elternteils zustimmen, der zusätzliche Tage übernehmen soll. Das Verfahren sollten Eltern vorab mit Arbeitgeber und Krankenkasse abstimmen. Die BMG-Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld erläutern diese Möglichkeit.

Krankenhausbegleitung verbraucht das gewöhnliche Kontingent nicht

Wird ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen, besteht unter den Voraussetzungen von § 45 Absatz 1a SGB V ein gesonderter Anspruch für die notwendige Dauer. Auch hier muss das Kind grundsätzlich unter zwölf Jahre alt sein oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein. Diese Begleitung wird nicht auf die gewöhnlichen Kinderkrankentage für die häusliche Betreuung angerechnet.

Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld 2027

Ist die Kürzung für 2027 bereits neu beschlossen worden?

Die niedrigeren Grenzen greifen nach geltendem Recht, weil die erhöhten Ansprüche Ende 2026 auslaufen. Ein neuer Kürzungsbeschluss ist nicht nötig; eine gesetzliche Verlängerung wäre weiterhin möglich.

Verlieren alle Eltern 20 Kinderkrankentage?

Bei einem Kind entfallen fünf Tage je Elternteil beziehungsweise zehn Tage für Alleinerziehende. Bis zu 20 Tage weniger betreffen Alleinerziehende mit mehreren Kindern oder zusammengerechnet zwei anspruchsberechtigte Elternteile mit mehreren Kindern.

Gibt es Kinderkrankengeld auch im Minijob?

Aus einem ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis entsteht regelmäßig kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann trotzdem bestehen, wie die BMG-Übersicht zu Kinderkrankentagen erläutert.

Was gilt beim Bezug von Arbeitslosengeld I?

Bei notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zeitlich begrenzt weiterzahlen. Dabei handelt es sich um eine eigene Regelung, nicht um Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei einem kranken Kind im Jahr 2026.

Lassen sich ungenutzte Tage aus 2026 für 2027 aufheben?

Nein, die Anspruchsgrenzen gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Nicht verbrauchte Tage erhöhen den Anspruch des folgenden Jahres nicht.

Wo wird Kinderkrankengeld beantragt?

Der betreuende Elternteil beantragt die Leistung bei seiner eigenen gesetzlichen Krankenkasse und reicht die ärztliche Bescheinigung ein. Bei Beschäftigten übermittelt der Arbeitgeber der Kasse die erforderlichen Angaben zum Verdienstausfall.