Ein Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium sah nach veröffentlichten Berichten vor, die Regelaltersgrenze erst ab Jahrgang 1968 weiter anzuheben. Für die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 wäre es damit beim regulären Rentenbeginn mit 67 Jahren geblieben. Nach der in den Berichten wiedergegebenen Auskunft des Ministeriums war das Papier keine gebilligte Regierungsposition.
Für die persönliche Planung zählt deshalb zunächst die geltende Rechtslage: Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ob und ab welchem Jahrgang sie darüber hinaus steigen wird, ist gesetzlich noch nicht entschieden.
Was über das Papier aus dem Arbeitsministerium bekannt ist
Der bekannt gewordene Arbeitsentwurf trägt nach der Berichterstattung über das BMAS-Papier den Bearbeitungsstand 21. August 2026. Die Veröffentlichung verweist auf einen Bericht der ZEIT und gibt die Reaktion des Ministeriums wieder. Demnach stammte das Dokument aus einem Fachreferat; die Hausleitung sei damit nicht befasst gewesen.
In diesem Arbeitsstand war offenbar vorgesehen, die Regelaltersgrenze erstmals für die Jahrgänge ab 1968 an die Lebenserwartung zu koppeln. Laut der wiedergegebenen Ministeriumsauskunft wurde an einem Referentenentwurf noch gearbeitet. Die Angaben beschreiben damit einen früheren internen Vorschlag, keinen von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.
Warum es um die Jahrgänge 1965 bis 1967 geht
Die bisherige Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre erreicht mit dem Geburtsjahrgang 1964 ihre letzte Stufe. Dieser Jahrgang wird 2031 67 Jahre alt. Die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 folgen in den Jahren 2032, 2033 und 2034.
Bei einer unmittelbar anschließenden Erhöhung wären diese Versicherten besonders früh betroffen. Begänne die zusätzliche Anhebung erst mit Jahrgang 1968, wären sie davon ausgenommen. Die veröffentlichte Auswertung des Entwurfs durch die FTB-Rentenberatung beschreibt entsprechend eine unveränderte Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1964 bis 1967.
Für sämtliche nachfolgend aufgeführten Jahrgänge gilt heute die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die Tabelle zeigt ausschließlich, welche Unterschiede sich aus dem beschriebenen Arbeitsentwurf ergeben hätten.
| Geburtsjahrgang | Bedeutung des internen Arbeitsentwurfs |
|---|---|
| 1964 | Weiterhin 67 Jahre; dieser Jahrgang erreicht das Alter 2031. |
| 1965 | Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2032. |
| 1966 | Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2033. |
| 1967 | Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2034. |
| Ab 1968 | Beginn der vorgesehenen Kopplung an die Lebenserwartung. Eine konkrete neue Altersgrenze für den Jahrgang 1968 wurde in der Auswertung nicht beziffert. |
Die Kalenderjahre bezeichnen das Jahr des Geburtstags, nicht automatisch den Beginn der Rentenzahlung. Dieser hängt zusätzlich vom genauen Geburtsdatum, den erfüllten Voraussetzungen und der Antragstellung ab.
Was 67 Jahre und sechs Monate tatsächlich bedeuten
Die Rentenkommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung schrittweise anzuheben. Nach den veröffentlichten Empfehlungen des Gremiums ergäbe sich unter den zugrunde gelegten Annahmen über etwa zehn Jahre ein Anstieg um sechs Monate. Die Regelaltersgrenze läge dann voraussichtlich bei 67 Jahren und sechs Monaten.
Zusätzliche Lebenserwartung soll dabei im Verhältnis zwei zu eins auf die Zeit vor und nach dem regulären Rentenbeginn verteilt werden. Ein zusätzliches Jahr würde rechnerisch eine um acht Monate höhere Altersgrenze und vier zusätzliche Monate Rentenbezug bedeuten. Die Annahmen sollen regelmäßig überprüft werden.
Für den Jahrgang 1968 folgt daraus keine sofortige Anhebung um sechs Monate. Wie groß die ersten Schritte ausfallen und welche Übergangsregeln gelten würden, müsste ein späteres Gesetz festlegen. Der Kommissionsvorschlag und die im internen Entwurf beschriebene Jahrgangsgrenze sind deshalb auseinanderzuhalten.
Warum ein späterer Rentenbeginn diskutiert wird
Das Arbeitsministerium verweist auf den Finanzierungsdruck in der gesetzlichen Rentenversicherung. Geburtenstarke Jahrgänge wechseln in den Ruhestand, während weniger junge Erwerbstätige nachrücken. Eine längere Lebenserwartung verlängert zudem den Rentenbezug, erläutert das BMAS in seinen Fragen und Antworten zur Rentenkommission.
Für Beschäftigte stellt sich daneben die Frage, ob sie ihren Beruf bis zur vorgesehenen Altersgrenze ausüben können. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen kommt es deshalb auch auf frühere Rentenzugänge und deren Voraussetzungen an. Eine höhere Regelaltersgrenze bedeutet keine allgemeine Verpflichtung, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben.
Welche Ansprüche nach geltendem Recht bestehen
Die Regelaltersrente setzt nach § 35 SGB VI das Erreichen der Altersgrenze und die allgemeine Wartezeit voraus. Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre, wie § 50 SGB VI festlegt. Auch für 1968 und später Geborene gilt bisher die Altersgrenze von 67 Jahren.
Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann als besonders langjährig Versicherter der hier behandelten Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Grundlage ist § 38 SGB VI. Nach 35 Versicherungsjahren ermöglicht dagegen § 36 SGB VI einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren mit Abschlägen.
Die jeweiligen Versicherungszeiten werden nach unterschiedlichen Regeln angerechnet. Deshalb genügt die Zahl der Berufsjahre allein nicht, um den möglichen Rentenbeginn zu bestimmen. Näheres erläutert unser Beitrag über den früheren Rentenstart ohne 45 Versicherungsjahre.
Warum der Jahrgang 1967 trotzdem von Änderungen betroffen sein könnte
Eine unveränderte Regelaltersgrenze würde nicht automatisch sämtliche bisherigen Rentenzugänge sichern. Nach der veröffentlichten Auswertung des überholten Entwurfs sollte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 waren dagegen besondere Voraussetzungen für den Fortbestand dieses Zugangs vorgesehen, etwa eine vor dem Kabinettsbeschluss verbindlich vereinbarte Altersteilzeit.
Ein konkretes Datum für diesen Stichtag enthielt der ausgewertete Entwurf allerdings nicht; vorgesehen war lediglich ein Platzhalter für den Kabinettsbeschluss. Aus dem Papier lässt sich deshalb keine verlässliche Empfehlung ableiten, durch einen kurzfristigen Vertragsabschluss bestimmte Rentenbedingungen zu sichern.
Für 1967 Geborene hätten damit zwei unterschiedliche Regeln nebeneinanderstehen können: regulärer Rentenbeginn weiterhin mit 67 Jahren, aber eingeschränkter Zugang zur abschlagsfreien Rente mit 65. Die Aussage, drei Jahrgänge blieben von der höheren Regelaltersgrenze ausgenommen, ist deshalb enger als eine Ausnahme von der gesamten Reform.
Was Versicherte jetzt für ihre Planung tun können
Eine aktuelle Rentenauskunft und ein vollständiger Versicherungsverlauf helfen dabei, die Möglichkeiten nach heutiger Rechtslage zu prüfen. Fehlende Zeiten lassen sich durch eine Kontenklärung prüfen und gegebenenfalls ergänzen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Verfahren in ihren Informationen zum Versicherungsverlauf.
Bei einem früheren Ausstieg sollte die Rentenhöhe für den tatsächlich gewünschten Beginn berechnet werden. Eine Hochrechnung bis 67 kann weitere Beiträge unterstellen, die bei einem früheren Ende der Beschäftigung fehlen. Dies erklärt unser Beitrag darüber, warum die Renteninformation bei einem Rentenstart nach 45 Jahren zu Missverständnissen führen kann.
Ein vorsorglich früher Rentenantrag sichert die bisherigen Regeln nicht für die Zukunft. Darauf weist die Rentenversicherung in ihrer Einordnung der Reformvorschläge hin. Ein besonderer Schutz vor späteren Änderungen müsste sich aus gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben.
Praxisbeispiel: Regulärer Rentenbeginn im Juli 2033
Eine fiktive Angestellte wurde am 15. Juni 1966 geboren und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Nach geltendem Recht erreicht sie im Juni 2033 die Regelaltersgrenze und könnte bei rechtzeitiger Antragstellung ab Juli 2033 Rente beziehen. Das ergibt sich aus den Vorschriften zum Rentenbeginn in § 99 SGB VI.
Würde eine spätere Reform die zusätzliche Anhebung tatsächlich erst ab Jahrgang 1968 vorsehen, bliebe dieser reguläre Rententermin für sie unverändert.
Fragen und Antworten zum höheren Rentenalter
Würde sich der reguläre Rentenbeginn für die Jahrgänge 1965 bis 1967 verschieben?
Nach dem beschriebenen internen Entwurf wäre ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren geblieben. Ob eine spätere gesetzliche Reform diese Ausnahme übernimmt, ist offen.
Ist die Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten bereits beschlossen?
Nein. Dieser Wert beschreibt eine mögliche Entwicklung aus der Empfehlung der Rentenkommission, keinen beschlossenen gesetzlichen Stufenplan.
Welche Altersgrenze gilt für den Jahrgang 1968?
Nach geltendem Recht sind es 67 Jahre. Eine höhere Altersgrenze ist für diesen Jahrgang bislang nicht gesetzlich festgelegt.
Können 1967 Geborene weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen?
Nach heutiger Rechtslage ist das bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren möglich. Die im überholten Entwurf beschriebenen Einschränkungen ändern daran nichts, solange keine entsprechende Neuregelung in Kraft tritt.




