Viele Beschäftigte verbinden die „Rente mit 63“ noch immer mit der Vorstellung, dass dafür zwingend 45 Versicherungsjahre erforderlich sind. Das stimmt so nicht. Auch wer diese lange Versicherungszeit nicht erreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 63 Jahren eine gesetzliche Altersrente beziehen.
Der frühere Rentenbeginn hat allerdings seinen Preis. Wer die Altersrente für langjährig Versicherte nutzt, muss bei einem vorzeitigen Beginn mit dauerhaften Abschlägen rechnen, die bei jüngeren Jahrgängen bis zu 14,4 Prozent betragen können.
Auch 35 Versicherungsjahre können für die Rente mit 63 ausreichen
Für einen Rentenbeginn mit 63 müssen nicht zwingend 45 Versicherungsjahre vorhanden sein. Bereits nach einer Wartezeit von 35 Jahren kommt die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht.
Diese Rentenart kann grundsätzlich ab dem vollendeten 63. Lebensjahr vorzeitig bezogen werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass dabei für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns ein Abschlag von 0,3 Prozent berechnet wird.
Ein ausführlicher Überblick findet sich auch bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63 auch ohne 45 Jahre Rentenbeiträge“. Wichtig ist vor allem die Unterscheidung zwischen der Altersrente nach 35 Jahren und der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren.
Warum die Bezeichnung „Rente mit 63“ häufig in die Irre führt
Unter dem Begriff „Rente mit 63“ werden im Alltag verschiedene Rentenarten zusammengefasst. Dadurch entsteht schnell der Eindruck, jeder Versicherte mit 45 Jahren im Rentenkonto könne mit 63 ohne Kürzung aufhören.
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt zwar 45 Versicherungsjahre voraus. Das bedeutet bei jüngeren Geburtsjahrgängen aber nicht mehr, dass die Rente tatsächlich schon mit 63 beginnen darf.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für diese abschlagsfreie Rentenart bei 65 Jahren. Die reguläre Altersgrenze beträgt für diese Jahrgänge 67 Jahre.
Gegen-Hartz erklärt die verschiedenen Eintrittsmöglichkeiten ausführlich im Beitrag „1964 geboren: Wann kann ich in Rente gehen?“. Gerade bei der persönlichen Rentenplanung lohnt deshalb ein genauer Blick auf die konkrete Rentenart.
Der Unterschied zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten voraus. Für diese Wartezeit werden vergleichsweise viele Zeiten berücksichtigt.
Neben Beitragszeiten aus einer Beschäftigung können beispielsweise bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit und weitere rentenrechtlich anerkannte Zeiten berücksichtigt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei der 35-jährigen Wartezeit grundsätzlich sämtliche rentenrechtlichen Zeiten in Betracht kommen.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten strengere Voraussetzungen. Zwar zählen beispielsweise Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und unter Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge, doch nicht jede Lücke im Erwerbsleben lässt sich für diese Wartezeit verwenden.
So werden Zeiten mit früherem Arbeitslosengeld II nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Beginn der abschlagsfreien Rente gelten besondere Einschränkungen; Ausnahmen bestehen insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
45 Jahre im Rentenkonto bedeuten nicht automatisch Rente mit 63
Selbst wenn ein Versicherter bereits mit 62 oder 63 Jahren die notwendigen 45 Versicherungsjahre erfüllt hat, darf er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht beliebig früher abrufen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter muss zusätzlich erreicht sein.
Für Menschen ab Jahrgang 1964 liegt dieses Alter bei 65 Jahren. Wer beispielsweise schon mit 62 Jahren seine 45 Jahre vollständig hat und dennoch mit 63 in Rente gehen möchte, müsste regelmäßig auf die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren ausweichen.
Dann entstehen trotz der vorhandenen 45 Jahre Abschläge, weil eine andere Rentenart beansprucht wird. Genau diesen häufig übersehenen Unterschied erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag „45 Jahre voll: Kann ich mit 62 in Rente gehen?“.
So hoch sind die Abschläge bei einem Rentenbeginn mit 63
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird, 0,3 Prozent abgezogen. Ein Jahr früher bedeutet damit 3,6 Prozent weniger Rente.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Beginnt die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63, liegen zwischen beiden Zeitpunkten 48 Monate und damit ergibt sich der Höchstabschlag von 14,4 Prozent.
| Rentenbeginn bei Jahrgang 1964 oder jünger | Dauerhafter Abschlag bei der Altersrente nach 35 Jahren |
|---|---|
| 63 Jahre | 14,4 Prozent |
| 64 Jahre | 10,8 Prozent |
| 65 Jahre | 7,2 Prozent |
| 66 Jahre | 3,6 Prozent |
| 67 Jahre | 0 Prozent |
Diese Tabelle bezieht sich auf die Altersrente für langjährig Versicherte und eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann ab Jahrgang 1964 dagegen mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge erhalten.
Weitere Beispiele zu den unterschiedlichen Kürzungen zeigt Gegen-Hartz im Beitrag über die Abschläge bei einem Rentenbeginn mit 63, 64 oder 65 Jahren.
Die Abschläge verschwinden später nicht wieder
Eine besonders wichtige Folge des vorgezogenen Rentenbeginns wird häufig unterschätzt: Der Abschlag gilt nicht nur bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze. Die Kürzung bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen.
Wer mit 63 einen Abschlag von 14,4 Prozent akzeptiert, bekommt also mit 67 nicht plötzlich wieder eine ungekürzte Rente. Der Abschlag wurde bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente dauerhaft berücksichtigt.
Deshalb sollte der frühere Renteneintritt nicht allein danach beurteilt werden, ob das monatliche Einkommen mit 63 zunächst ausreicht. Auch die finanzielle Wirkung über viele Jahre des Rentenbezugs gehört in die Rechnung.
Nicht nur der Abschlag kann die spätere Monatsrente verringern
Zwischen einer Rente mit 63 und einer Weiterbeschäftigung bis 67 besteht noch ein weiterer Unterschied. Wer vier Jahre früher vollständig aus dem Arbeitsleben ausscheidet, sammelt in dieser Zeit normalerweise keine weiteren Entgeltpunkte aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Der finanzielle Abstand zur Rente mit 67 kann deshalb größer ausfallen als die reine Abschlagsquote von 14,4 Prozent vermuten lässt. Einerseits wird die bereits erworbene Rente gekürzt, andererseits können zusätzliche Rentenanwartschaften aus weiteren Arbeitsjahren fehlen.
Wie stark sich das auswirkt, hängt vom jeweiligen Einkommen und Versicherungsverlauf ab. Eine individuelle Rentenauskunft ist daher aussagekräftiger als eine pauschale Prozentrechnung.
Kann man die Rentenabschläge vorher ausgleichen?
Wer eine vorgezogene Altersrente plant, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Dadurch lassen sich drohende Abschläge vollständig oder teilweise ausgleichen.
Solche Zahlungen sind bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rentenversicherung kann auf Antrag berechnen, welcher Betrag für den gewünschten Ausgleich erforderlich wäre.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sich dadurch das Mindestalter für eine bestimmte Rentenart verändert. Eine Ausgleichszahlung kann einen Abschlag finanziell kompensieren, sie macht aus einer Rente nach 35 Versicherungsjahren jedoch keine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Weitere Informationen dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag über Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen.
Wer weiterarbeitet, darf die vorgezogene Altersrente trotzdem beziehen
Seit Anfang 2023 bestehen bei vorgezogenen Altersrenten keine allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen mehr. Eine Altersrente kann deshalb grundsätzlich auch bezogen werden, während der Versicherte weiterhin arbeitet und Arbeitsentgelt erhält.
Das eröffnet beispielsweise die Möglichkeit, mit 63 eine vorgezogene Altersrente zu beantragen und gleichzeitig in Vollzeit oder Teilzeit weiterzuarbeiten. Der Abschlag auf die vorgezogene Rente bleibt allerdings bestehen.
Durch die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung können zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Ob diese Kombination finanziell sinnvoll ist, hängt von Steuern, Sozialabgaben, Rentenhöhe und dem persönlichen Einkommen ab.
Menschen mit Schwerbehinderung haben eine weitere Möglichkeit
Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten eigene Altersgrenzen. Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist diese Rente ohne Abschlag ab 65 Jahren möglich. Ein vorzeitiger Beginn kann bereits ab 62 Jahren erfolgen, dann allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
Auch diese Kürzungen betragen 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat und bleiben dauerhaft erhalten. Die Schwerbehindertenrente sollte deshalb getrennt von den Regeln zur Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte betrachtet werden.
Vor dem Rentenantrag sollte das Versicherungskonto geprüft werden
Ob tatsächlich 35 oder 45 Versicherungsjahre vorhanden sind, lässt sich nicht zuverlässig allein anhand der Beschäftigungsjahre feststellen. Im Versicherungsverlauf können beispielsweise Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere anrechenbare Zeiträume enthalten sein.
Ebenso können Lücken vorhanden sein, weil bestimmte Beschäftigungen oder andere Zeiten noch nicht vollständig gespeichert wurden. Eine Kontenklärung kann deshalb gerade einige Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn sinnvoll sein.
Ab dem 55. Lebensjahr versendet die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Dort finden Versicherte unter anderem Angaben zu möglichen Rentenarten und den bisher gespeicherten Versicherungszeiten.
Früher in Rente ist eine dauerhafte finanzielle Entscheidung
Die Möglichkeit einer Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre ist für viele Menschen eine wichtige Alternative. Wer 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen und damit bereits vor der regulären Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Der Preis dafür sind jedoch dauerhafte Abschläge. Besonders bei Versicherten ab Jahrgang 1964 kann ein Beginn mit 63 eine Kürzung von 14,4 Prozent bedeuten.
Deshalb lohnt sich ein Vergleich mehrerer Termine. Schon ein um zwölf Monate späterer Rentenbeginn verringert den Abschlag um 3,6 Prozentpunkte und kann zusätzlich weitere Rentenbeiträge ermöglichen.
Praxisbeispiel: Mit 63 in Rente trotz fehlender 45 Jahre
Thomas ist Jahrgang 1964 und hat mit 63 Jahren insgesamt 39 anrechenbare Versicherungsjahre. Die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt er nicht, die erforderlichen 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte dagegen schon.
Seine bis zum gewünschten Rentenbeginn erworbene Bruttorente beträgt vor Berücksichtigung des Abschlags beispielhaft 1.800 Euro im Monat. Da Thomas vier Jahre vor seiner Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Rente geht, werden 48 Monate mit jeweils 0,3 Prozent angesetzt.
Der Abschlag beträgt damit 14,4 Prozent beziehungsweise 259,20 Euro. Seine Bruttorente würde in diesem vereinfachten Beispiel nach dem Abschlag bei 1.540,80 Euro liegen, und diese Kürzung bliebe grundsätzlich dauerhaft bestehen.
Würde Thomas länger arbeiten, könnte er nicht nur den Abschlag reduzieren, sondern voraussichtlich auch weitere Entgeltpunkte erwerben. Die tatsächliche Differenz zwischen einer Rente mit 63 und einem späteren Rentenbeginn kann deshalb höher sein als die reine Abschlagsrechnung.
Häufige Fragen zur Rente mit 63 ohne 45 Versicherungsjahre
Kann ich mit 63 in Rente gehen, wenn ich keine 45 Versicherungsjahre habe?
Ja. Wenn mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre vorhanden sind, kann grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 in Anspruch genommen werden. Bei einem vorzeitigen Beginn entstehen jedoch Abschläge.
Wie hoch ist der Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn mit 63?
Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer ab Jahrgang 1964 statt mit 67 bereits mit 63 beginnt, zieht die Rente um 48 Monate vor und muss deshalb mit einem Abschlag von 14,4 Prozent rechnen.
Wird der Abschlag mit 67 wieder aufgehoben?
Nein. Der Abschlag einer vorzeitig bezogenen Altersrente bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Das Erreichen der regulären Altersgrenze führt nicht dazu, dass die Rente anschließend wieder auf den ungekürzten Betrag steigt.
Kann ich mit 45 Versicherungsjahren immer mit 63 ohne Abschläge in Rente?
Nein. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte muss neben den 45 Versicherungsjahren auch das vorgeschriebene Lebensalter erreicht sein. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist ein abschlagsfreier Beginn dieser Rentenart erst mit 65 Jahren möglich.
Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den 35 Versicherungsjahren?
Bei der 35-jährigen Wartezeit können auch verschiedene Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, sodass nicht ausschließlich Jahre mit einer Beschäftigung zählen. Bei der 45-jährigen Wartezeit gelten dagegen deutlich strengere Regeln, insbesondere bei bestimmten Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Kann ich Abschläge einer Rente mit 63 vermeiden?
Der Abschlag lässt sich vermeiden, indem die Rente erst zum abschlagsfreien Zeitpunkt der jeweiligen Rentenart beginnt. Daneben können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen leisten, mit denen sich erwartete Abschläge ganz oder teilweise finanziell ausgleichen lassen.




