Mit Abfindung früher in Rente: Es gibt nur ein Problem

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Mit Abfindung früher in Rente: Die letzten zwei Jahre können zum Problem

Die Abfindung klingt großzügig, das Arbeitslosengeld soll die Zeit bis zur Rente überbrücken: Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand kann ein solches Angebot verlockend sein. Doch wenn für die abschlagsfreie Rente noch Versicherungsmonate fehlen, kann die Rechnung scheitern.

Der entscheidende Unterschied liegt im Rentenkonto: Sind die erforderlichen 45 Jahre bereits erfüllt oder sollen die letzten Monate erst durch Arbeitslosengeld zusammenkommen? Wer diese Frage vor der Unterschrift nicht klärt, riskiert einen späteren Rentenbeginn oder dauerhafte Abschläge bei einer anderen Altersrente.

Warum Arbeitslosengeld kurz vor der Rente nicht immer mitzählt

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten zusammenkommen. Zeiten mit Arbeitslosengeld I können dazu gehören, werden aber in den letzten zwei Jahren vor Beginn dieser Rente grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Ausnahmen bestehen, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Das regelt § 51 Absatz 3a SGB VI.

Die Vorschrift soll verhindern, dass ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben über Arbeitslosengeld zur abschlagsfreien Rente führt. Sie trifft allerdings auch Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verlieren und noch auf zusätzliche Versicherungsmonate angewiesen sind.

Die Abfindung selbst ist nicht das Problem

Eine Abfindung schließt die abschlagsfreie Rente nicht automatisch aus. Problematisch wird der Übergang, wenn nach dem Ende der Beschäftigung keine ausreichenden anrechenbaren Zeiten mehr hinzukommen.

Die Abfindung kann den Lebensunterhalt finanzieren, ersetzt aber keine fehlenden Versicherungsmonate. Eine hohe Zahlung macht aus 44 Versicherungsjahren deshalb noch keine erfüllte 45-jährige Wartezeit.

Wer die 45 Jahre bereits erfüllt hat, steht anders da

Sind die erforderlichen 540 anrechenbaren Kalendermonate bereits vollständig vorhanden, nimmt eine anschließende Arbeitslosigkeit diese Zeiten nicht wieder weg. Die Zwei-Jahres-Regel führt dann nicht dazu, dass eine schon erfüllte Wartezeit nachträglich verloren geht.

Erreicht werden muss allerdings weiterhin das für den Geburtsjahrgang vorgeschriebene Rentenalter. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt es bei dieser Rentenart bei 65 Jahren.

Diese Altersrente lässt sich auch gegen Abschläge nicht noch früher beziehen. Wer davor eine Altersrente beanspruchen möchte, benötigt eine andere Rentenart und muss deren Voraussetzungen erfüllen.

Schon wenige fehlende Monate können den Plan kippen

Anders sieht es aus, wenn beim Ausscheiden beispielsweise erst 44 Jahre und zehn Monate anerkannt sind. Zwei anschließende Jahre Arbeitslosengeld schließen die Lücke grundsätzlich nicht, wenn sie vollständig in den ausgeschlossenen Zeitraum fallen und keine Ausnahme greift.

Es gibt bei den 45 Jahren keine Aufrundung und keinen Toleranzbereich für knapp verfehlte Versicherungszeiten. Auch eine kleine Lücke kann deshalb den geplanten Anspruch verhindern.

Entscheidend ist zudem der vorgesehene Rentenbeginn: Von diesem Termin wird der Zwei-Jahres-Zeitraum zurückgerechnet. Wie diese Abgrenzung den Übergang beeinflusst, erläutert auch der Beitrag zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente.

Welche Ausgangslage welche Folgen hat

Situation beim Ausstieg Bewertung der anschließenden Arbeitslosengeldzeit Folge für die Planung
45 anrechenbare Jahre sind bereits erfüllt Zusätzliche Monate werden für die Wartezeit nicht mehr benötigt Altersgrenze und Finanzierung bis zum Rentenbeginn prüfen
Monate fehlen; gewöhnlicher Personalabbau Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren grundsätzlich nicht mit Der geplante abschlagsfreie Rentenbeginn kann scheitern
Monate fehlen; Arbeitslosengeld wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe Berücksichtigung ist unter der gesetzlichen Ausnahme möglich Ursache der Arbeitslosigkeit und Nachweise prüfen lassen
Monate fehlen; weitere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Pflichtbeitragsmonate aus Beschäftigung können mitzählen Die Lücke lässt sich gegebenenfalls noch schließen

Betriebsbedingte Kündigung bedeutet nicht automatisch Ausnahme

Dass Beschäftigte für den Arbeitsplatzverlust nichts können, genügt für die Ausnahme nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsmangels oder einer Umstrukturierung ist nicht automatisch einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe gleichzustellen.

Auch die Schließung eines einzelnen Standorts erfüllt die Voraussetzung nicht ohne Weiteres, wenn der Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit andernorts fortsetzt. Entscheidend ist der nachweisbare Zusammenhang zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und einem der gesetzlich genannten Ausnahmefälle.

Arbeitslosengeld bleibt möglich – aber nicht als voraussetzungsloser Vorruhestand

Die Zwei-Jahres-Regel verbietet nicht, vor der Rente Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie betrifft die Anerkennung dieser Monate für die 45-jährige Wartezeit.

Bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld sind grundsätzlich ab 58 Jahren möglich, wenn innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums mindestens 48 Monate Versicherungspflicht vorliegen. Das Lebensalter allein verschafft diesen Anspruch nicht.

Auch kurz vor der Rente müssen Leistungsbezieher grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und an der Arbeitssuche mitwirken. Wer endgültig nicht mehr arbeiten möchte, kann Arbeitslosengeld deshalb nicht einfach als frei verfügbare Überbrückungszahlung einplanen.

Aufhebungsvertrag: Zusätzlich drohen Sperrzeit und Ruhen

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Unabhängig davon kann der Anspruch wegen einer Abfindung zeitweise ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der einschlägigen Arbeitgeberkündigungsfrist endet.

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Damit müssen Beschäftigte zwei getrennte Fragen klären: Wann zahlt die Arbeitsagentur tatsächlich, und welche Monate erkennt die Rentenversicherung für die 45 Jahre an? Eine Zusage zur Abfindung beantwortet keine davon.

Die Unterschiede erläutert der Ratgeber Abfindung und Arbeitslosengeld I: Wann der Anspruch ruht. Auch eine Sperrzeit kann den gesamten Übergang zur Rente gefährden.

Fehlende Monate lassen sich nicht beliebig kaufen

Wer einen Teil der Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen möchte, sollte zwischen freiwilligen Beiträgen und Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen unterscheiden. Eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI schafft keine zusätzlichen Wartezeitmonate.

Freiwillige Beiträge können bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit grundsätzlich für die 45 Jahre zählen. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden sie jedoch nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann dagegen fehlende Monate ergänzen, gegebenenfalls auch ein Minijob mit eigener Beitragszahlung. Bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug müssen zusätzlich die Regeln zu Arbeitszeit, Nebeneinkommen und Meldung der Tätigkeit beachtet werden.

Die Ausweichrente kann dauerhaft niedriger ausfallen

Wer die 45 Jahre verfehlt, kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren nutzen. Bei vorzeitigem Beginn beträgt der Abschlag 0,3 Prozent je Monat und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.

Für Jahrgang 1964 bedeutet ein Beginn mit 65 statt mit 67 Jahren einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einer rechnerischen Monatsrente von 1.800 Euro vor diesem Abschlag wären das 129,60 Euro weniger brutto im Monat.

Der Vergleich zeigt, warum die angebotene Abfindung nicht isoliert bewertet werden sollte. Ein einmaliger Geldbetrag steht möglicherweise einer jahrzehntelang niedrigeren Rentenzahlung gegenüber.

Vor der Unterschrift muss das Rentenkonto stimmen

Beschäftigte sollten sich vor einem verbindlichen Ausstieg anhand ihres geklärten Versicherungsverlaufs ausrechnen lassen, wann die 45 Jahre tatsächlich erfüllt sind. Fehlende Nachweise über Beschäftigung, Kindererziehung oder versicherte Pflege können dabei den Unterschied machen.

Die Planung sollte einen konkreten Rentenbeginn und die bis dahin tatsächlich anrechenbaren Monate enthalten. Die Aussage „Bis dahin sind es ungefähr 45 Jahre“ ist für eine Entscheidung mit dauerhaften finanziellen Folgen zu ungenau.

Praxisbeispiel: Gleiche Abfindung, unterschiedliche Folgen

Ein Beschäftigter des Jahrgangs 1964 scheidet mit 63 Jahren gegen Abfindung aus und hat zu diesem Zeitpunkt 44 anrechenbare Versicherungsjahre. Er erhält anschließend unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwei Jahre Arbeitslosengeld, doch weder Insolvenz noch vollständige Geschäftsaufgabe liegen vor.

Für die geplante abschlagsfreie Rente mit 65 bleibt es deshalb bei 44 Jahren, sofern keine anderen anrechenbaren Zeiten hinzukommen. Er muss seinen Übergang neu planen oder eine andere Altersrente mit den entsprechenden Abschlägen prüfen.

Seine gleichaltrige Kollegin hat beim Ausscheiden dagegen bereits 45 anrechenbare Jahre erreicht. Bei ihr verhindert die anschließende Arbeitslosigkeit den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 nicht; der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist trotzdem gesondert zu prüfen.

Sechs Fragen und Antworten zur Abfindung vor der Rente

Verliere ich durch eine Abfindung meine bereits erfüllten 45 Versicherungsjahre?

Nein, bereits anerkannte Zeiten verschwinden durch die Abfindung nicht. Zusätzlich zur erfüllten Wartezeit müssen Sie aber die Altersgrenze der gewünschten Rentenart erreichen.

Zählt Arbeitslosengeld vor der Rente grundsätzlich nicht?

Nein, die Einschränkung betrifft die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit. Arbeitslosengeldzeiten außerhalb dieses Zeitraums können dafür grundsätzlich berücksichtigt werden.

Reicht eine betriebsbedingte Kündigung für die Ausnahme?

Nein, allein diese Bezeichnung genügt nicht. Der Arbeitslosengeldbezug muss durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sein.

Kann ich fehlende Monate mit der Abfindung ausgleichen?

Nicht beliebig, denn freiwillige Beiträge unterliegen besonderen Anrechnungsregeln. Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen ersetzen keine fehlenden Wartezeitmonate.

Kann ein Minijob die Lücke schließen?

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob mit eigener Beitragszahlung kann anrechenbare Pflichtbeitragsmonate schaffen. Ob damit die konkrete Lücke geschlossen wird, sollte vorab anhand des Rentenkontos geprüft werden.

Was sollte vor einem Aufhebungsvertrag geklärt sein?

Feststehen sollten der mögliche Rentenbeginn, die noch fehlenden anrechenbaren Monate und die Finanzierung des Übergangs. Zusätzlich müssen mögliche Sperr- und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld geprüft werden.