Zehn Euro täglich können bei einer stationären Reha bis zu 420 Euro im Kalenderjahr ausmachen. Doch wer wenig verdient, Übergangsgeld erhält oder bereits Zuzahlungen geleistet hat, muss oft weniger zahlen – oder sogar nichts.
Prüfen Sie deshalb eine Zahlungsforderung: Hat die Rentenversicherung Ihre Befreiung, die richtige Tageszahl und frühere Zahlungen berücksichtigt?
Die Deutsche Rentenversicherung erinnert mit ihrer Meldung vom 23. September 2026 an diese Entlastungen.
420 Euro sind die Obergrenze
Bei einer stationären medizinischen Reha zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Euro pro Tag, höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Dauert die Behandlung drei Wochen, entstehen ohne Befreiung oder Anrechnung 210 Euro.
Für eine Anschlussreha nach dem Krankenhaus gilt eine Grenze von 14 Zuzahlungstagen. Das entspricht höchstens 140 Euro vor der Anrechnung früherer Zuzahlungen.
Eine ambulante oder ganztägig ambulante Reha der Rentenversicherung bleibt zuzahlungsfrei.
Wer vollständig von der Zuzahlung befreit ist
Waren Sie beim Antrag noch keine 18 Jahre alt, entfällt die Zuzahlung. Auch für Tage mit Übergangsgeld müssen Sie grundsätzlich nichts zahlen. Das DRV-Merkblatt nennt dabei eine Einschränkung: Neben dem Übergangsgeld dürfen Sie kein Erwerbseinkommen beziehen.
Ebenso entfällt die Zuzahlung beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Legen Sie Leistungsbescheide vor, damit die Rentenversicherung Ihren Status berücksichtigen kann.
Unter 1.583 Euro netto: Befreiung beantragen
Liegt Ihr monatliches Nettoeinkommen 2026 unter 1.583 Euro, können Sie eine Befreiung beantragen. Entscheidend sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld.
Grundsätzlich zählt der Monat vor dem Reha-Antrag. Sinkt Ihr Einkommen bis zum Reha-Beginn, können Sie beantragen, stattdessen den Monat vor Beginn der Behandlung als Basis zu nehmen.
Diese ermäßigten Tagessätze gelten 2026
Oberhalb der Befreiungsgrenze erhält nicht jeder einen günstigeren Tagessatz. Eine teilweise Befreiung kommt vor allem für Versicherte mit einem minderjährigen Kind infrage; bei einem volljährigen Kind, wenn dies Anspruch auf Kindergeld hat.
Daneben bestehen besondere Möglichkeiten bei Pflege innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Bei der Pflege kommt es darauf an, ob der Partner wegen Ihrer Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ein Pflegegrad allein garantiert keine Ermäßigung. Lassen Sie die Voraussetzungen anhand des Antrags G0160 prüfen. Die folgenden ermäßigten Beträge gelten nur, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
| Maßgebliches monatliches Nettoeinkommen 2026 | Tägliche Zuzahlung |
|---|---|
| Unter 1.583 Euro | 0 Euro auf Antrag; keine zusätzliche Familienvoraussetzung |
| 1.583 bis unter 1.740,20 Euro | 5 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen |
| 1.740,20 bis unter 1.898,40 Euro | 6 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen |
| 1.898,40 bis unter 2.056,60 Euro | 7 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen |
| 2.056,60 bis unter 2.214,80 Euro | 8 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen |
| 2.214,80 bis unter 2.373 Euro | 9 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen |
| Ab 2.373 Euro | 10 Euro, sofern kein anderer Befreiungsgrund greift |
Fiktives Beispiel: Benjamin spart 210 Euro
Benjamin ist 52 Jahre alt und lebt in Pankow in Berlin. Er beantragt 2026 eine dreiwöchige stationäre Reha der Rentenversicherung. Sein maßgebliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.550 Euro. Trotzdem erhält er zunächst eine Forderung über 210 Euro, weil der Rentenversicherung die Unterlagen zur Einkommensbefreiung fehlen.
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Benjamin reicht den Befreiungsantrag und den Einkommensnachweis ein und legt fristgerecht Widerspruch gegen den Zuzahlungsbescheid ein. In diesem Beispiel liegen die Voraussetzungen vor: Sein Einkommen bleibt unter 1.583 Euro, die Rentenversicherung hebt die Forderung auf. Er muss die 210 Euro nicht zahlen.
Frühere Krankenhauszahlungen anrechnen lassen
Vergleichen Sie zunächst Reha-Art und berechnete Tage. Bei einer Anschlussrehabilitation darf die Rentenversicherung nicht einfach die allgemeine 42-Tage-Grenze ansetzen.
Prüfen Sie anschließend, ob frühere Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte im selben Kalenderjahr die verbleibenden Zuzahlungstage verringern.
Reichen Sie dafür Zahlungsbelege und Aufenthaltsnachweise ein. Auch Krankenhaustage können zählen, für die wegen einer erreichten Belastungsgrenze oder einer Zuzahlung an die Krankenkasse keine Zahlung mehr anfiel.
Eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse ersetzt jedoch nicht die Befreiung bei der Rentenversicherung.
Fehler korrigieren und Widerspruchsfrist sichern
Nutzen Sie für die einkommensabhängige Befreiung das Formular G0160, möglichst schon zusammen mit dem Reha-Antrag. Ergänzen Sie die geforderten Einkommensnachweise und gegebenenfalls Unterlagen zu Kindern, Pflege oder früheren Zuzahlungen.
Fehlende Angaben können verhindern, dass die Rentenversicherung eine mögliche Entlastung erkennt.
Liegt bereits ein fehlerhafter Zuzahlungsbescheid vor, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Benennen Sie den konkreten Fehler, etwa eine übersehene Befreiung oder fehlende Anrechnung.
Halten Sie die Formvorgaben der Rechtsbehelfsbelehrung ein; ein Telefonat allein wahrt die Frist nicht.
FAQ: Reha-Zuzahlung
Muss ich trotz Übergangsgeld zehn Euro täglich zahlen?
Für Tage mit Übergangsgeld grundsätzlich nicht. Beziehen Sie daneben zusätzlich Erwerbseinkommen, muss die Rentenversicherung die Zuzahlung gesondert prüfen.
Reicht meine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse?
Nein, sie befreit nicht automatisch von der Reha-Zuzahlung der Rentenversicherung. Reichen Sie die Bescheinigung trotzdem ein, damit anrechenbare Krankenhaustage berücksichtigt werden können.
Bekomme ich mit 1.700 Euro netto automatisch den Fünf-Euro-Satz?
Nein. Dafür müssen zusätzlich die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung vorliegen, etwa wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes; andernfalls bleiben grundsätzlich zehn Euro täglich.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, Formular G0160
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 32 SGB VI
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, G0162
Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung, Einkommensgrenzen 2026
Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung bei Rehabilitation, Meldung vom 23. September 2026
Gesetze im Internet: § 84 Sozialgerichtsgesetz – Widerspruchsfrist




