Kein Unfallschutz während ambulanter Reha-Nachsorge

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Wer im Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme an einer „intensivierten Rehabilitationsnachsorge“ (IRENA) teilnimmt, steht dabei nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied am Dienstag, 16. Juni 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 3/24 R.

Es wies damit eine Frau aus Brandenburg ab. Sie hatte an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung teilgenommen. Dort zog sie sich bei einer physiotherapeutischen Behandlung ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule zu.

Deshalb nahm sie anschließend an einer von der Rehabilitationsklinik eingeleiteten IRENA teil. Auf dem Heimweg nach einem der Nachsorgetermine wurde die Frau von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt.

Weil Teilnehmer einer Reha automatisch gesetzlich unfallversichert sind, beantragte die Frau, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab.

Durch alle Instanzen blieb nun auch die Klage ohne Erfolg.

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BSG: Nachsorge ist eine eigenständige und unversicherte Leistung

„Die IRENA hatte ausschließlich Nachsorgeleistungen zum Inhalt und war keine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation“, erklärte in oberster Instanz nun das BSG zur Begründung. Die Nachsorge sei zwar auf die Reha bezogen, sei aber dennoch eine eigenständige Leistung, für die kein Unfallschutz bestehe.

Maßgeblich sei dabei „allein die objektiv bewilligte und tatsächlich durchgeführte Leistungsart“, betonten die Kasseler Richter. Dass die Nachsorge hier aus Sicht der Klägerin eine Art Wiedergutmachung für das Missgeschick während der eigentlichen Reha gewesen sei, spiele daher keine Rolle.

„Für eine analoge Anwendung des Versicherungstatbestandes der Rehabilitanden auf Leistungen der Nachsorge ist kein Raum.“ mwo