Kindergeld Auszahlung nur in Grenzen direkt an volljähriges Kind – Urteil

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Volljährige Kinder in Ausbildung können bei ausreichendem eigenen Einkommen nicht die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen. Sind sie nicht unterhaltsbedürftig, steht das Kindergeld weiterhin dem kindergeldberechtigten Elternteil zu, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 17. April 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 10/24).

Anlass des Rechtsstreits war der Antrag eines volljährigen Sohnes, dass nicht seine kindergeldberechtigte Mutter, sondern er selbst das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Der Volljährige ging einem dualen Studium nach und erzielte aus seiner dabei anfallenden Berufstätigkeit ein monatliches Einkommen.

Zusätzlich erhielt er ein steuerfreies Stipendium. Insgesamt waren seine Einkünfte so hoch, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte.

Die Familienkasse gab seinem Antrag statt. Daraufhin zog die Mutter vor Gericht und verlangte, dass ihr das Kindergeld weiterhin ausgezahlt werde.

BFH: Bei zu hohem Kindeseinkommen bleibt Kindergeld bei den Eltern

Der BFH urteilte am 20. Februar 2025, dass der Mutter weiterhin das Kindergeld zusteht. Zwar könne das Kindergeld an das Kind direkt ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt.

Denn das Kindergeld diene vorrangig der Sicherung des Existenzminimums des Kindes und müsse dafür auch verwendet werden.

Im Streitfall sei die klagende Mutter aber gar nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet, da ihr in Ausbildung befindlicher Sohn über ausreichende eigene Einkünfte verfüge. Damit trete der Zweck des Kindergeldes, die Sicherung des Kinderexistenzminimums, in den Hintergrund.

Vorrangig sei dann der weitere gesetzliche Zweck, nämlich mit dem Kindergeld die Familie zu fördern. Der kindergeldberechtigte Elternteil könne das Geld dann etwa für die Ausübung des Umgangsrechts oder auch für Geschenke verwenden. fle