Ein Jobcenter-Darlehen schließt Kindergeld nicht automatisch aus. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt. Entscheidend bleibt die gesamte finanzielle Situation des Betroffenen.
Der BFH entschied am 25. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen III R 16/23 und veröffentlichte das Urteil erst am 10. September 2026. Zusätzlich stellte das Gericht klar: Auch Elterngeld kann zu den ausreichenden Existenzmitteln zählen.
Familienkasse wollte Kindergeld wegen Jobcenter-Leistungen verweigern
Im Streitfall zog eine portugiesische Staatsangehörige im Januar 2020 mit ihren beiden Kindern nach Deutschland. Die Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung vom Kindsvater lebte die Mutter zunächst mietfrei bei ihrem Vater.
Sie erhielt Elterngeld und Leistungen vom Jobcenter. Die Familienkasse meinte deshalb, ihr fehlten ausreichende Existenzmittel.
Allerdings zahlte das Jobcenter die SGB-II-Leistungen nur als Darlehen. Die Frau besaß einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in den Niederlanden, konnte dieses Vermögen aber nicht sofort verwerten.
BFH: Jobcenter-Darlehen kann mit ausreichenden Existenzmitteln vereinbar sein
Der BFH widersprach der Familienkasse. Der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II beweist nicht automatisch, dass ausreichende Existenzmittel fehlen.
Im konkreten Fall sah das Gericht nur einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Die Klägerin besaß Vermögen, musste die Jobcenter-Leistungen zurückzahlen und konnte ihre Berufstätigkeit voraussichtlich wieder aufnehmen.
Für Betroffene ist das der Kern des Urteils: Die Familienkasse muss prüfen, warum das Jobcenter zahlt und wie die finanzielle Gesamtlage aussieht. Ein rückzahlbares Darlehen kann dabei anders zu bewerten sein als dauerhaft benötigte existenzsichernde Leistungen.
Auch Elterngeld zählt als Existenzmittel
Die Klägerin erhielt monatlich 150 Euro Elterngeld Plus. Auch dieses Geld durfte die Familienkasse nicht einfach wie Sozialhilfe behandeln.
Elterngeld wird nämlich nicht wegen Hilfebedürftigkeit gezahlt. Kriterien sind vielmehr die Betreuung des eigenen Kindes und eine deshalb eingeschränkte Erwerbstätigkeit. Im konkreten Fall verringerte es zudem den Bedarf an SGB-II-Leistungen.
Zuzugsmonat plus drei weitere Monate: So zählt die Frist
Für neu zugezogene EU-Bürger enthält das Urteil eine wichtige Fristregel. Die strengere Ausschlussregel greift nicht schon exakt drei Monate nach der Einreise.
Entscheidend sind hingegen Kalendermonate. Der Zuzugsmonat zählt mit, danach folgen noch drei weitere Monate.
Ziehen Sie zum Beispiel am 20. Januar nach Deutschland, umfasst dieser Zeitraum Januar, Februar, März und April. Erst ab Mai kann die strengere Prüfung für wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger greifen.
Für Kindergeld genügt es, wenn der Anspruch an mindestens einem Tag des jeweiligen Monats vorliegt.
Danach entscheidet der Einzelfall
Nach diesem Zeitraum gelten die besonderen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts weiter.
Wer sich auf ausreichende Existenzmittel stützt, braucht genügend Mittel für den Lebensunterhalt und Krankenversicherung. Eine unangemessene Belastung des Sozialhilfesystems kann weiterhin gegen den Anspruch sprechen.
Neu ist die klare Grenze: Die Familienkasse darf Jobcenter-Leistungen nicht pauschal mit fehlenden Existenzmitteln gleichsetzen.
Das sollten Sie bei einer Ablehnung prüfen
Lehnt die Familienkasse Kindergeld wegen Jobcenter-Leistungen ab, sollten Sie zuerst klären, ob das Jobcenter einen Zuschuss oder ein Darlehen zahlt.
Bei einem Darlehen sollten Sie den Bescheid und den Grund für die vorübergehende Finanzierung vorlegen. Wichtig Nachweise sind außerdem vorhandenes Vermögen, Elterngeld oder Unterstützung anderer Personen.
Prüfen Sie zusätzlich den Zuzugszeitpunkt. Gerade in den ersten vier Kalendermonaten kann die Fristberechnung entscheidend sein.
Anspruch bestand dem Grunde nach
Der BFH bestätigte den Kindergeldanspruch im konkreten Fall nur dem Grunde nach. Die endgültige Höhe blieb offen.
FAQ: Kindergeld bei Jobcenter-Leistungen
Verliere ich Kindergeld automatisch, wenn ich ein Jobcenter-Darlehen bekomme?
Nein. Ein rückzahlbares Darlehen kann nach dem BFH mit ausreichenden Existenzmitteln vereinbar sein.
Zählt Elterngeld als Sozialhilfe?
Nein. Der BFH zählt Elterngeld grundsätzlich zu den Existenzmitteln.
Gilt das Urteil für jeden EU-Bürger mit Jobcenter-Leistungen?
Nein. Nach den ersten Monaten kommt es weiterhin auf die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts und den konkreten Einzelfall an.
Quellen
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2026 – III R 16/23
Einkommensteuergesetz, § 62
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.08.2022 – C-411/20
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg
Freizügigkeitsgesetz/EU, §§ 2, 4




