Das Bundessozialgericht hat ein wichtiges Urteil zur Finanzierung einer 24-Stunden-Pflege aufgehoben. Im Streit stehen ungedeckte Pflegekosten von genau 660.067,68 Euro. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Forderung einer schwer pflegebedürftigen Frau weitgehend abgewiesen. Diese Entscheidung gilt nicht mehr. (B 8 SO 6/25 R)
Das BSG hob das Urteil am 12. März 2026 auf und verwies den Fall zurück an das LSG Baden-Württemberg. Besonders wichtig: Das Sozialamt darf ungedeckte Pflegekosten nicht einfach nachträglich auf den niedrigeren Stundensatz begrenzen, den der Pflegedienst mit der Krankenkasse für Behandlungspflege vereinbart hat. Genau diese Berechnung hatten die Vorinstanzen angewandt.
Gegen-Hartz berichtete bereits über die umstrittene Minutenrechnung
Gegen-Hartz hatte 2025 über das damalige Urteil des LSG Baden-Württemberg berichtet. Hintergrund war die komplizierte Kostenaufteilung, wenn dieselbe Pflegekraft rund um die Uhr Behandlungspflege und körperbezogene Pflegemaßnahmen übernimmt.
Die damalige Entscheidung führte dazu, dass nur ein kleiner Teil der enormen tatsächlichen Kosten bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt wurde.
Das BSG hat diese LSG-Entscheidung nun vollständig aufgehoben.
24 Stunden Pflege täglich und trotzdem Hunderttausende Euro offen
Die 1974 geborene Klägerin leidet an spinaler Muskelatrophie mit Lähmungen der Extremitäten und hat Pflegegrad 4. Ein ambulanter Pflegedienst versorgt sie seit November 2017 rund um die Uhr.
Die Krankenkasse übernahm aufgrund ärztlicher Verordnungen einen großen Teil der 24 Stunden als häusliche Krankenpflege. Daneben erhielt die Frau Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung.
Doch der Pflegedienst rechnete für körperbezogene Pflege weitere Leistungen ab – etwa für Körperpflege, An- und Auskleiden, Ausscheidungen, Lagerung, Mobilisation und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.
Daraus entstand über die Jahre eine gewaltige Finanzierungslücke. Für November 2017 bis März 2025 verlangte die Klägerin im Revisionsverfahren weitere 660.067,68 Euro.
LSG wollte die Kosten über einen Stundensatz begrenzen
Das LSG Baden-Württemberg hatte die Rechnung des Pflegedienstes nicht in dieser Höhe anerkannt. Es ging davon aus, dass sich die Kosten der Behandlungspflege und der körperbezogenen Pflege zeitlich aufteilen lassen.
Im konkreten Fall existierte noch ein älterer ermittelter Pflegezeitwert von 242 Minuten täglich. Daraus ergab sich rechnerisch ein Anteil von 121 Minuten. Diesen Anteil wollte das LSG jedoch nicht zu den Preisen der vereinbarten Leistungskomplexe abrechnen.
Stattdessen zog es den Stundensatz heran, den der Pflegedienst mit der Krankenkasse für die Behandlungspflege vereinbart hatte.
Genau an diesem entscheidenden Punkt widerspricht jetzt das BSG.
BSG: Stundensatz der Krankenkasse ist keine automatische Obergrenze
Das Bundessozialgericht stellt klar, dass aus seiner älteren Rechtsprechung kein Grundsatz folgt, wonach die Vergütung für körperbezogene Pflege höchstens so hoch sein darf wie die ausgehandelte Vergütung für die Behandlungspflege. Das ist für Betroffene entscheidend.
Ambulante Pflege darf nach § 89 SGB XI unterschiedlich vergütet werden. Möglich sind Zeitvergütungen, Leistungskomplexe oder Einzelleistungen. Diese Vergütungen stehen nebeneinander.
Ein Gericht darf deshalb nicht einen vereinbarten Leistungskomplex nachträglich einfach in einen niedrigeren Stundensatz umrechnen.
Pflegekassen-Verträge können auch das Sozialamt binden
Das LSG muss jetzt zunächst prüfen, welche Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI tatsächlich bestanden. Das kann den gesamten Fall verändern. Wurde eine solche Vereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschlossen, kann sie auch den zuständigen Sozialhilfeträger binden.
Das gilt nach dem BSG sogar in bestimmten Fällen, in denen der konkrete Sozialhilfeträger selbst nicht an den Verhandlungen beteiligt war.
Dann bilden nicht irgendwelche nachträglich errechneten Stundensätze den Ausgangspunkt, sondern die tatsächlich ausgehandelten Vergütungsregeln für die ambulanten Pflegeleistungen.
Das BSG betont damit die Verzahnung von Pflegeversicherung und Sozialhilfe.
Keine doppelte Bezahlung derselben Pflegeleistung
Einen Freibrief für sämtliche Rechnungen erteilt das BSG allerdings nicht.Die Krankenkasse hat bereits erhebliche Kosten der Behandlungspflege übernommen.
Soweit bestimmte Leistungen dadurch bereits bezahlt wurden, darf dieselbe Leistung nicht ein zweites Mal über die Sozialhilfe abgerechnet werden.
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Auch eine Aufteilung bleibt grundsätzlich möglich. Fehlen eindeutige Regelungen in den Vergütungsverträgen, hält das BSG eine hälftige Zuordnung der körperbezogenen Pflege für denkbar.
Das BSG wendet sich gegen die automatische Umrechnung der Pflegeleistungen auf den Krankenkassen-Stundensatz.
Besonders wichtig bei fehlender Vereinbarung mit dem Sozialamt
Noch deutlicher fällt das Urteil aus, wenn tatsächlich keine bindende Vergütungsvereinbarung besteht. Auch dann darf das Sozialamt nicht einfach einen eigenen niedrigen Preis festsetzen und ein Gericht diese Begrenzung später nachträglich bestätigen.
Der Sozialhilfeträger muss vielmehr handeln. Gibt es einen geeigneten günstigeren Pflegedienst, muss er der leistungsberechtigten Person einen möglichen und zumutbaren Wechsel rechtzeitig aufzeigen.
Gibt es eine solche Alternative nicht, muss das Sozialamt grundsätzlich versuchen, eine Individualvereinbarung mit dem benötigten Leistungserbringer abzuschließen.
Unterlässt die Behörde das und lässt sie die Versorgung trotzdem weiterlaufen, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.
Das BSG formuliert eine für Betroffene besonders wichtige Konsequenz: Kommt keine Individualvereinbarung zustande, obwohl der Sozialhilfeträger handeln müsste, muss er im Regelfall die zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst vereinbarte Vergütung übernehmen.
Eine fehlende Vereinbarung darf ein Gericht nicht Jahre später zulasten des Pflegebedürftigen durch einen selbst bestimmten niedrigeren Preis ersetzen.
Was sich durch das BSG-Urteil geändert hat
| LSG Baden-Württemberg 2025 | BSG 2026 |
|---|---|
| Orientierung am Stundensatz der Krankenkasse | Krankenkassen-Stundensatz ist keine automatische Obergrenze |
| Leistungskomplexe konnten auf eine zeitbezogene Vergütung reduziert werden | Vereinbarte Vergütungsmodelle nach § 89 SGB XI müssen geprüft werden |
| Sozialamt musste die hohen offenen Rechnungen weitgehend nicht übernehmen | Umfang des Anspruchs muss erneut geprüft werden |
| Fehlende Vereinbarung rechtfertigte die gerichtliche Ersatzberechnung | Gericht darf fehlende Individualvereinbarung nicht nachträglich selbst ersetzen |
| Klägerin scheiterte mit der Forderung | LSG-Urteil aufgehoben und Verfahren zurückverwiesen |
Was Betroffene bei hohen ungedeckten Pflegekosten prüfen sollten
Wenn Sozialamt, Pflegekasse und Krankenkasse über die Finanzierung einer ambulanten Intensivpflege streiten, sollten Sie deshalb nicht nur auf Minutenwerte schauen.
Entscheidend kann sein, welche Vergütungsvereinbarung für den Pflegedienst nach § 89 SGB XI gilt, ob ein Sozialhilfeträger daran gebunden ist und nach welchem System die körperbezogene Pflege vergütet wird.
Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Sozialamt Ihnen rechtzeitig eine konkrete, geeignete und zumutbare Alternative genannt hat. Ein abstrakter Hinweis, andere Pflegedienste seien möglicherweise billiger, reicht nach der Argumentation des BSG nicht.
Gerade bei jahrelanger Versorgung können sich aus einer falschen Berechnung sehr hohe Differenzen ergeben. Der aktuelle Fall mit mehr als 660.000 Euro zeigt die Größenordnung.
Die 660.000 Euro sind noch nicht zugesprochen
Die Klägerin hat vor dem BSG einen wichtigen Erfolg erzielt, aber noch keinen endgültigen Zahlungsanspruch über 660.067,68 Euro erhalten.
Das LSG Baden-Württemberg muss den Fall erneut verhandeln. Es muss die Vergütungsvereinbarungen prüfen, ihre Bindungswirkung klären, Überschneidungen mit den Zahlungen der Krankenkasse berücksichtigen und feststellen, ob eine andere Versorgung verfügbar gewesen wäre.
Erst danach lässt sich bestimmen, welchen zusätzlichen Betrag der Sozialhilfeträger übernehmen muss.
Das frühere Urteil, auf dem die restriktive Berechnung beruhte, ist jedoch aufgehoben. Die Geschichte der vermeintlich festen Minuten- und Stundensatzgrenze bei der 24-Stunden-Pflege muss deshalb neu geschrieben werden.
FAQ: Wer trägt die Kosten bei 24-Stunden-Pflege
Muss das Sozialamt jetzt immer die komplette Rechnung eines Intensivpflegedienstes zahlen?
Nein. Das BSG verlangt eine Prüfung der maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen und der bereits von Kranken- und Pflegekasse finanzierten Leistungen. Eine Doppelzahlung kann ausgeschlossen werden.
Hat das BSG der Klägerin die 660.067,68 Euro zugesprochen?
Nein. Das BSG hat das LSG-Urteil aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das LSG muss die Höhe des Anspruchs neu prüfen.
Darf das Sozialamt Pflegekosten einfach auf den Stundensatz der Krankenkasse begrenzen?
Eine solche pauschale Begrenzung hat das BSG gerade beanstandet. Entscheidend sind unter anderem die geltenden Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XI. Fehlen bindende Vereinbarungen, muss das gesetzliche Verfahren für eine Individualvereinbarung beachtet werden.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R (nu:legal Deutsches Recht)
Gegen-Hartz.de, „Sozialhilfe und Pflege: Ein Tag hat nur noch 52 Minuten“, 27.06.2025 (Gegen Hartz)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2025 – L 7 SO 2315/23 (Sozialgerichtsbarkeit)




