Ab 2027 plant die Bundesregierung massive Einschnitte beim Wohngeld. Rund ein Drittel der bisherigen Empfängerinnen und Empfänger soll die Leistung komplett verlieren. Was sich ändert und wen es trifft zeigen wir im Überblick.
In Deutschland steigen Mieten und Nebenkosten seit Jahren schneller als die Einkommen. Das Wohngeld soll Geringverdienerinnen und Geringverdienern helfen, ihre Wohnkosten zu stemmen, sowohl Mieterinnen und Mietern als auch selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern (dort als „Lastenzuschuss“).
Doch nun plant die Bundesregierung, diese Sozialleistung deutlich zu kürzen.
Nach einem Gesetzesentwurf aus dem Bauministerium von Verena Hubertz (SPD) sollen die Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das Ziel: gemeinsam mit den Ländern 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2027 einsparen – 2028 sogar zwei Milliarden Euro.
Inhaltsverzeichnis
Wer bekommt 2027 noch Wohngeld?
An der grundsätzlichen Zielgruppe ändert sich zunächst nichts. Anspruch haben weiterhin: Mieterinnen, Mieter und Untermieter mit einem Gesamteinkommen unterhalb der Einkommensgrenzen; Einkommensschwache Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen
Keinen Anspruch haben dagegen Personen, die Grundsicherung (Bürgergeld) beziehen, sowie Studierende oder Auszubildende, die BAföG erhalten.
Allerdings trifft die Reform viele, die heute noch Wohngeld beziehen: Laut Ministerium wird rund ein Drittel der Wohngeldhaushalte ab 2027 keine Leistung mehr erhalten: besonders betroffen sind Haushalte, die bisher nur 50 bis 60 Euro im Monat bekommen.
Einkommensanrechnung: Was sich ändert
Bei der Berechnung der Wohngeldhöhe spielen Pauschalen und Freibeträge eine wichtige Rolle. Hier greifen ab 2027 erste Änderungen:
Bestimmte Leistungen werden künftig nur noch zur Hälfte auf das anrechenbare Einkommen angerechnet. Das klingt zunächst wie eine Erleichterung, führt aber dazu, dass das Wohngeld entsprechend sinkt. Betroffen sind unter anderem: Erziehungs- und Eingliederungshilfen, Zuschüsse für Ausbildungen und Stipendien.
Nicht mehr angerechnet werden hingegen: Arbeitgeberzuwendungen an Pensionskassen oder betriebliche Renten, der Sparer-Pauschbetrag und bestimmte Sonderabschreibungen.
Heizkostenzuschuss wird drastisch gekürzt
Eine der spürbarsten Änderungen betrifft den Heizkostenzuschuss. Bisher erhält ein Einpersonenhaushalt 110,40 Euro zuzüglich einer Klimakomponente von 19,20 Euro. Ab 2027 sinkt der Heizanteil auf nur noch 62,40 Euro – die Klimakomponente bleibt unverändert.
In der Praxis bedeutet das für einen Einpersonenhaushalt in der höchsten Mietstufe (VII):
| 2026 | 2027 | |
|---|---|---|
| Wohngeld (Mietstufe VII) | 677,00 € | 677,00 € |
| Heizkostenzuschuss | 110,40 € | 62,40 € |
| Klimakomponente | 19,20 € | 19,20 € |
| Gesamt (Höchstbetrag) | 806,60 € | 758,60 € |
Auch für größere Haushalte sinken die Beträge: Ein Vierpersonenhaushalt in Mietstufe I kann 2027 maximal 754,20 Euro erhalten – 2026 waren es noch bis zu 840,20 Euro.
Wichtig: Bereits bewilligtes Wohngeld wird nicht rückwirkend gekürzt. Wer noch vor dem 1. Januar 2027 einen Antrag stellt und diesen bewilligt bekommt, ist vorerst geschützt; allerdings gilt jede Bewilligung nur für zwölf Monate. Bei einer Verlängerung gelten dann die neuen, niedrigeren Beträge.
Neue Vermögensgrenzen
Bisher war im Wohngeldgesetz lediglich von „erheblichem Vermögen” die Rede, ab dem kein Wohngeld bewilligt wird. Das neue Gesetz konkretisiert dies erstmals: Ab 60.000 Euro Sparguthaben gilt eine Person als vermögend und erhält kein Wohngeld. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die Grenze um je 30.000 Euro. Die absolute Höchstgrenze liegt bei 120.000 Euro.
Wer über diesen Grenzen liegt, muss zunächst das Ersparte aufbrauchen, bevor ein Antrag bewilligt werden kann. Außerdem wird die Mindesthöhe, ab der Wohngeld überhaupt ausgezahlt wird, von 10 auf 15 Euro angehoben.
Kein automatischer Inflationsausgleich mehr
Bisher wurde das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Inflation und die Mietpreisentwicklung angepasst. Dieser Mechanismus entfällt ab 2027 vollständig. Das bedeutet: Mit jedem Jahr, in dem die Mieten weiter steigen, verliert das Wohngeld real an Kaufkraft.
Beispiel für die Praxis: Constantin, 56, aus Mainz
Constantin ist 56 Jahre alt, lebt allein in einer Mietwohnung in Mainz und arbeitet Teilzeit im Einzelhandel. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund 1.100 Euro. Mainz fällt in Mietstufe V, seine Kaltmiete liegt bei 530 Euro – zuzüglich Nebenkosten kommt er auf rund 680 Euro Gesamtmiete pro Monat.
Aktuell erhält Constantin Wohngeld in Höhe von rund 180 Euro im Monat, davon entfallen etwa 110 Euro auf den Wohnkostenanteil und rund 70 Euro auf den Heizkostenzuschuss (inkl. Klimakomponente).
Ab 2027 sieht seine Situation so aus:
| Bestandteil | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Wohnkostenanteil | 110,00 € | 110,00 € |
| Heizkostenzuschuss | 110,40 € | 62,40 € |
| Klimakomponente | 19,20 € | 19,20 € |
| Wohngeld gesamt (ca.) | ~180,00 € | ~132,00 € |
Constantin verliert damit rund 48 Euro pro Monat – das sind fast 576 Euro im Jahr weniger. Da er keine automatische Inflationsanpassung mehr erwarten kann und die Mieten in Mainz weiter steigen, wird der Betrag real jedes Jahr weiter an Wert verlieren.
Was kann Constantin tun?
Er sollte prüfen, ob er noch vor dem 31. Dezember 2026 einen neuen Wohngeldantrag stellen kann, um die bisherigen Beträge für eine weitere Bewilligungsperiode zu sichern. Außerdem lohnt sich eine kostenlose Beratung bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz oder beim Sozialverband VdK, um alle Ansprüche auszuschöpfen.
Wer ist besonders betroffen?
Laut Statistischem Bundesamt zahlten Bund und Länder 2024 gemeinsam rund 4,7 Milliarden Euro Wohngeld an gut 1,2 Millionen Haushalte. Die Zusammensetzung: 44 % der Bezieherinnen und Bezieher sind Familien, und 52 % der Wohngeldhaushalte bestehen aus Rentnerinnen und Rentnern
Gerade Rentnerinnen und Rentner sowie Familien mit geringem Einkommen werden die Kürzungen besonders stark spüren. Das Ministerium räumt zudem ein, dass die Zahl der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger durch die Reform leicht ansteigen könnte.
Es kommt auf den Einzelfall an
Alle genannten Beträge beziehen sich auf die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Höchstbeträge. Die tatsächliche Wohngeldhöhe ist individuell und hängt von Einkommen, Wohnort und Haushaltsgröße ab. Eine Beratung beim zuständigen Wohngeldbüro oder bei einer Sozialberatungsstelle wird empfohlen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zu den Wohngeld-Kürzungen 2027
Lohnt es sich, jetzt noch schnell einen Antrag zu stellen?
Ja, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Wer den Antrag noch vor dem 1. Januar 2027 stellt und bewilligt bekommt, ist für die laufende Bewilligungsperiode vor den Kürzungen geschützt.
Was passiert mit Menschen, die ab 2027 kein Wohngeld mehr bekommen?
Sie müssen prüfen, ob sie Anspruch auf andere Leistungen haben, etwa Bürgergeld oder ergänzende Grundsicherung. Das Ministerium erwartet, dass die Zahl der Grundsicherungsbezieher leicht steigen wird.
Ändert sich etwas an den Einkommensgrenzen für den Wohngeldbezug?
Die Einkommensgrenzen als solche bleiben zunächst bestehen. Allerdings verändert sich die Berechnung durch die neue Anrechnungssystematik bei bestimmten Leistungen, sodass das errechnete Wohngeld für viele Haushalte sinkt.
Was ist mit der automatischen Anpassung an die Inflation?
Diese entfällt ab 2027 komplett. Eine Anpassung an steigende Mieten und Lebenshaltungskosten ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Gilt die Vermögensgrenze für das gesamte Vermögen oder nur für Ersparnisse?
Das Gesetz spricht von Sparguthaben. Die Grenze liegt bei 60.000 Euro für Einzelpersonen, plus 30.000 Euro je weiteres Haushaltsmitglied, maximal 120.000 Euro.
Quellen
Gesetzesentwurf des Bundesbauministeriums (Referentenentwurf zur Wohngeldreform 2027), Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Statistisches Bundesamt: Wohngeldstatistik 2024
Wohngeldgesetz (WoGG) in der geltenden Fassung
t-online.de: „Wohngeld 2027 – Diese Kürzungen kommen auf Betroffene zu” (Stand: Juli 2026)




