Alkoholisiert oder schlecht gekleidet: Jobcenter dürfen das jetzt mit Bürgergeld-Kürzung sanktionieren

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Wer Grundsicherungsgeld bezieht und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, muss ab dem 1. Juli 2026 mit einer neuen Konsequenz rechnen. Erscheint jemand stark ungepflegt oder unter Alkoholeinfluss und lehnt der Arbeitgeber deshalb ab, wertet das Jobcenter das künftig als Pflichtverletzung.

Das geht aus einer aktualisierten Weisung der Bundesagentur für Arbeit hervor, über die zuerst die “Bild”-Zeitung berichtete. Die Folge kann eine Kürzung der Leistung sein, obwohl Alkoholabhängigkeit medizinisch als Krankheit gilt.

Was die Weisung der Bundesagentur für Arbeit konkret regelt

Die Pflichtverletzung greift, wenn jemand durch sein eigenes Verhalten verhindert, dass ihn ein Arbeitgeber einstellt. Genau diesen Fall benennt die Weisung jetzt ausdrücklich. “Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn leistungsberechtigte Personen stark ungepflegt oder alkoholisiert zum Bewerbungsgespräch erscheinen und der Arbeitgeber sie deshalb vom weiteren Verfahren ausschließt”, heißt es darin.

Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 1 SGB II. Die Weisung greift zum selben Stichtag, an dem die Bürgergeld-Reform der schwarz-roten Koalition in Kraft tritt. Aus dem Bürgergeld wird die neue Grundsicherung, künftig Grundsicherungsgeld genannt.

Wer bislang davon ausging, dass nur die aktive Ablehnung eines Jobangebots sanktioniert wird, muss diese Annahme korrigieren. Auch das eigene Auftreten im Gespräch fällt jetzt darunter.

Was eine Pflichtverletzung für das Konto bedeutet

Stellt das Jobcenter eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II fest, mindert sich die Leistung gestaffelt. Bei der ersten Pflichtverletzung sinkt der Regelbedarf um 10 Prozent, bei der zweiten um 20 Prozent, bei jeder weiteren um 30 Prozent.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) festgelegt, dass eine Kürzung über 30 Prozent hinaus mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, mit Ausnahme einer denkbaren Situation, in der Betroffene sich unmittelbar ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern könnten.

Wer als Alleinstehender betroffen ist und auf der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro eine 30-Prozent-Kürzung über drei Monate hinnehmen muss, verliert in dieser Zeit rund 507 Euro.

Bevor eine Kürzung überhaupt feststeht, muss das Jobcenter anhören. Wer zu diesem Termin eingeladen wird, kann darlegen, was zu seinem Verhalten geführt hat. Genau hier setzt die entscheidende Ausnahme an, die in der öffentlichen Debatte um die neue Weisung bisher kaum vorkommt.

Der Reibungspunkt: Alkoholabhängigkeit ist eine anerkannte Krankheit

Die meisten Berichte über die neue Weisung lesen sich, als gäbe es keinen Unterschied zwischen gelegentlichem Trinken vor einem Termin und einer Alkoholabhängigkeit. Das Gegenteil ist der Fall.

Alkoholabhängigkeit ist nach der Klassifikation F10.2 der Weltgesundheitsorganisation eine eigenständige Krankheit, kein Charakterfehler. Diagnostiziert wird sie, wenn mindestens drei von sechs Kriterien erfüllt sind: darunter zwanghaftes Verlangen, Kontrollverlust über die Trinkmenge und körperliche Entzugserscheinungen.

Genau dieser Krankheitsstatus hat im deutschen Recht Konsequenzen. Auch das Bundesarbeitsgericht behandelt suchtbedingtes Fehlverhalten als unverschuldet, wenn eine Abhängigkeit vorliegt.

Erkrankung ist ein wichtiger Grund

Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig, kann ihm laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.03.2015, Az. 10 AZR 99/14) nach aktuellem medizinischem Stand kein Schuldvorwurf gemacht werden.

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Diese Wertung lässt sich auf das SGB II übertragen, denn auch dort entfällt eine Pflichtverletzung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – und Erkrankung zählt nach gängiger Kommentierung zu den klassischen wichtigen Gründen des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Wann die Sanktion trotzdem unzulässig ist

Wer wegen einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit zu einem Bewerbungsgespräch nicht in vermittlungsfähigem Zustand erscheint, begeht damit keine Pflichtverletzung im rechtlichen Sinn: vorausgesetzt, die Erkrankung lässt sich belegen. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass der wichtige Grund dargelegt und nachgewiesen wird.

In der Praxis bedeutet das ein ärztliches Attest, das die Abhängigkeit bestätigt und den Zusammenhang zum konkreten Vorfall herstellt.

Ohne diesen Nachweis liegt die Beweislast faktisch beim Betroffenen, und das Jobcenter wird im Zweifel von einer Pflichtverletzung ausgehen. Wer also weiß, dass eine Abhängigkeit besteht, sollte das nicht erst nach einer Kürzung beim Jobcenter ansprechen, sondern den ärztlichen Befund möglichst vor oder unmittelbar nach dem betreffenden Termin einholen.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Wer einen Bescheid über eine Leistungsminderung erhält, hat einen Monat Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Maßgeblich ist § 84 SGG, die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Im Widerspruch lässt sich die Erkrankung nachträglich belegen, sofern das im Anhörungsverfahren noch nicht geschehen ist. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht.

Wer eine Alkoholabhängigkeit bei sich erkennt, muss den Weg der Behandlung nicht allein gehen. Jobcenter können an ambulante oder stationäre Suchthilfe-Einrichtungen vermitteln, etwa an die örtliche Caritas oder Diakonie.

In Hessen läuft beispielsweise das Projekt “Vom Jobcenter in die Suchthilfe” des Suchthilfezentrums Wiesbaden, das von Basisberatung bis zur langfristigen Nachsorge reicht.

Wer sich frühzeitig in eine solche Begleitung begibt, hat nicht nur bessere Chancen auf eine Vermittlung in Arbeit, sondern auch ein starkes Argument gegen eine spätere Kürzung.

Häufige Fragen zur neuen Sanktionsregel

Gilt die neue Regel auch bei einmaligem Alkoholkonsum ohne Abhängigkeit?

Ja. Die Weisung unterscheidet nicht zwischen einmaligem Fehlverhalten und einer diagnostizierten Sucht. Ohne ärztlich belegte Abhängigkeit kann das Jobcenter auch einen einzelnen alkoholisierten Auftritt als Pflichtverletzung werten.

Reicht die eigene Aussage, dass eine Sucht vorliegt?

Nein. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II verlangt, dass der wichtige Grund dargelegt und nachgewiesen wird. In der Praxis verlangen Jobcenter dafür ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare fachliche Bestätigung.

Kann das Jobcenter die Teilnahme an einer Suchttherapie verlangen?

Eine Verpflichtung zur Therapie ist im SGB II nicht vorgesehen. Vermittlungsangebote wie die Suchtberatung sind freiwillig, können aber bei einer künftigen Pflichtverletzung als Nachweis der Mitwirkungsbereitschaft hilfreich sein.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen SGB II §§ 31, 31a, 31b, Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 18.03.2015, Az. 10 AZR 99/14, Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 74/2019 zum Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16