Mit dem Wohngeld-Plus hat der Gesetzgeber drei Stellschrauben eingebaut, die den Wohn-Zuschuss spürbar nach oben treiben: Heizkostenkomponente, richtige Haushaltsgröße und Einkommen, das nicht angerechnet wird.
Besonders stark für Betroffene mit Schwerbehinderung: Pro anerkannter Person werden 1.800 Euro jährlich vom wohngeldrechtlichen Einkommen abgezogen. Und seit dem 1. Januar 2025 greifen dynamisierte Werte – im Schnitt bedeutet das rund 15 % bzw. etwa 30 Euro mehr pro Monat.
Heizkostenkomponente: Pauschaler Zuschlag statt Beleg-Stress
Seit Wohngeld-Plus werden Heizkosten dauerhaft pauschal berücksichtigt. Der Zuschlag hängt nur von der Haushaltsgröße ab – Quittungen sammeln entfällt. In der Praxis erhöht die Heizkostenkomponente die berücksichtigungsfähige Miete/Belastung oberhalb der üblichen Miethöchstbeträge.
Zusammen mit der bereits bestehenden CO₂-Entlastungskomponente bildet sie ein Paket, das besonders in größeren oder schlechter gedämmten Wohnungen spürbar wirkt. Tipp: Auch bei Fernwärme oder zentraler Heizkostenumlage greift die Pauschale.
Klimakomponente on top
Kommt eine energetische Sanierung hinzu, hilft die Klimakomponente als Pauschalzuschlag – pauschal 0,40 € je Quadratmeter. Sie fängt energetikabedingte Mietsteigerungen ab und kann den Zahlbetrag zusätzlich anschieben.
Haushaltsmitglieder: Wer zählt, kassiert – und zwar doppelt
Je mehr berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder, desto höher sind sowohl Miethöchstbeträge als auch Heizkostenpauschalen. Als Haushaltsmitglied gilt, wer den Wohnraum gemeinsam bewohnt und dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat: Partnerinnen, Kinder (inkl. Pflege-/Stiefkinder), weitere Angehörige.
Wichtig für Menschen mit Behinderung: Auch besondere Wohnformen (z. B. ambulant betreutes Wohnen oder Heimbewohnerinnen) können unter bestimmten Voraussetzungen wohngeldrechtlich berücksichtigt werden – entscheidend ist, dass die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist.
Achtung Ausschlüsse: Wer vorrangige Leistungen mit Unterkunftsanteil bezieht (z. B. Bürgergeld mit KdU, Sozialhilfe-KdU, BAB/BAföG im KdU-Teil), ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Lehnt die vorrangige Stelle den Antrag ab, kann Wohngeld (auch rückwirkend) wieder Thema sein – Ablehnungsbescheid einreichen.
Einkommen clever drücken: Was nicht zählt – und was Sie absetzen dürfen
Wohngeld rechnet mit dem positiven Jahreseinkommen nach Steuerrecht – aber mit zahlreichen Ausnahmen und Freibeträgen. Wer hier sauber trennt, erhöht den Zuschuss oft um zweistellige Beträge im Monat.
| Zählt als Einkommen (typisch) | Zählt nicht als Einkommen (typisch) |
| Löhne/Gehälter, Renten, Gewinne aus Selbstständigkeit (jeweils positiv nach § 2 EStG) | Pflegegeld bei der gepflegten Person |
| Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, steuerpflichtige Lohnersatzleistungen | Kindergeld und Kinderzuschlag |
| Positive Kapital-/Vermietungseinkünfte | Elterngeld-Sockelbetrag (300 €/Monat) |
| Bestimmte steuerfreie Einnahmen nach WoGG (einzelfallabhängig) | Darlehen (z. B. Studien-/Bildungskredite) |
| Wohngeld selbst (ist kein Einkommen) |
Rechtsgrundlagen: § 14 WoGG (Jahreseinkommen) und Verwaltungspraxis der Länder/Verbände; speziell für Pflegegeld existiert eine klare Nichtanrechnung bei der gepflegten Person.
Der Turbo für Schwerbehinderte: 1.800 € Freibetrag pro Jahr
Für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied gibt es 1.800 € jährlichen Freibetrag. Das senkt das Gesamteinkommen (maßgeblich fürs Wohngeld) und hebt damit den Zahlbetrag – oder eröffnet Anspruch überhaupt erst. Voraussetzungen laut Gesetz:
GdB 100, oder
GdB < 100 und Pflegebedürftigkeit nach SGB XI mit häuslicher/teilstationärer Pflege (inkl. Kurzzeitpflege).
Wichtig: Der Freibetrag gilt pro Person und nur für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder – also nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Personen. Nachweis: Schwerbehindertenausweis bzw. GdB-/Pflegegrad-Bescheid.
Dynamisierte Höchstbeträge 2025: Mehr Luft nach oben
Zum 01.01.2025 wurden die Miethöchstbeträge sowie Pauschalen aktualisiert. Das sorgt dafür, dass in vielen Kommunen mehr Miete/Belastung in die Rechnung eingeht – gerade für 3- bis 5-Personen-Haushalte relevant. Prüfen Sie die Mietenstufe Ihrer Gemeinde und die zugehörige Spalte 2025.
Rechenbeispiel: Wie aus Papier Freibeträge bares Geld machen
Ausgangslage: Zwei Personen, davon eine mit GdB 100. Kaltmiete 750 €, kalte NK 100 €, 70 m² in Mietenstufe IV, Nettolohn gesamt 2.100 € brutto-bereinigt fürs Wohngeld.
- Heizkostenkomponente: Zuschlag nach Haushaltsgröße → berücksichtigungsfähige Miete steigt pauschal.
- Klimakomponente (falls Sanierung): 0,40 €/m² → 28 € monatlich zusätzlich berücksichtigungsfähig.
- Freibetrag Schwerbehinderung: 1.800 € p. a. → 150 € p. m. werden vom wohngeldrechtlichen Einkommen abgezogen.
Effekt: Höhere zuschussfähige Kosten und niedrigeres Einkommen → deutlich höherer Zahlbetrag als ohne Freibetrag und Pauschalen. (Exakte Höhe hängt von Gemeinde-Mietenstufe und Detailwerten ab – Wohngeldrechner nutzen!)
Antragstaktik: So schöpfen Sie den Zahlbetrag aus
Haushaltsgröße wasserdicht belegen: Meldebescheinigungen, Betreuungs-/Mietverträge; bei besonderen Wohnformen zusätzlich Einzugs-/Trägernachweise.
Freibeträge aktiv geltend machen: § 17-Freibetrag ankreuzen, Ausweis/Bescheide beifügen; gilt je Person.
Pauschalen wirken lassen: Heiz-/Klimakomponente laufen ohne Einzelbelege – aber Wohnfläche korrekt angeben.
Vorrang prüfen: Bei Ablehnung vorrangiger Leistungen (BAB/BAföG/KdU) Wohngeld beantragen bzw. neu berechnen lassen. Ablehnungsbescheid mit einreichen.




