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Hartz IV Urteil: Einzugs-Renovierung notwendig

Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung. Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung können NICHT aus dem Hartz IV Regelsatz angespart werden.

Sind die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGBII unangemessen , dann werden in der Regel die Kosten der Unterkunft nur noch für 6 Monate übernommen. Hat der Leistungsträger den Umzug veranlasst , stellt sich immer wieder die Frage, welche Kosten von Hartz IV Empfängern beim Leistungsträger beantragt werden können , denn die Rechtsprechung ist sich da nicht einig. So urteilte das Sozialgericht Duisburg mit Beschluss vom 26.02.2007, AZ.:S 17 AS 321/06 ER wie folgt:

"Die Kosten für die Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wird ein Erwerbsloser durch die Arge aufgefordert, die Mietkosten durch einen angeordneten Umzug zu senken, können die Kosten für die Einzugsrenovierung nicht aus dem Regelsatz angespart werden, denn in der Regel betragen sie mehr wie 100 Euro und somit sind sie als Zuschuss vom Leistungsträger zu gewähren. Zu den Erstausstattungen zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen , dazu gehören auch die Übernahme der Kosten für eine Küchenspüle mit Spültischarmatur in Höhe von 109,98 EUR, ein Duschstangenset für 29,99 EUR und einen Spiegelschrank fürs Bad für 36,99 EUR." (09.08.07)


Hartz IV-Betriebliche Altersvorsorge kein Vermögen Hartz IV: Urteil Schwangerschaftsbekleidung