Bürgergeld: Das Jobcenter zahlt beim Umzug nur noch das Notwendigste

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Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB ll sind nur insoweit als Bedarf anzuerkennen, wie sie grundsicherungsrechtiich angemessen sind.

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im jeweils zu beurteilenden Einzelfall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bürgergeld-Leistungsempfänger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB ll alles zu tun hat, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern.

Er ist daher gehalten, den Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen.

Insbesondere im Falle der Erkrankung beziehungsweise Behinderung des Leistungsempfängers kann indes die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen – wobei die dies bezüglichen Aufwendungen aber in jedem Fall nur in angemessenem Umfang von dem Jobcenter zu tragen sind.

Das SGB II gewährt auch hier nur das Notwendige, nicht aber den „Umzug de luxe“ ( SG Schleswig Az. S 1 AS 185/16 ER ).

Wenn ein gesundheitlich angeschlagener erwerbsfähiger Leistungsberechtigter seit ca. 15 Jahren kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr geführt hat, kann ihm nicht zugemutet werden, ein relativ großes Transportfahrzeug im Rahmen eines erfahrungsgemäß kraft- und nervenraubenden Umzugs als erstes Fahrzeug nach vieljähriger Pause im öffentlichen Straßenraum zu führen.

Vor dem Hintergrund der grundsicherungsrechtlichen Kostenminimierungspflicht ist hier aber nicht auf professionelle Umzugshelfer zurückzugreifen.

Es reicht die Inanspruchnahme von über das Onlineportal „E-Bay-Kleinanzeigen“ sich anbietender Umzugshelfer unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines Transporters zu einem Preis „ab EUR 35,-/Stunde zuzüglich MWSt.“ aus.

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Für die Verköstigung der Helfer ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,- als angemessen zu erachten.

Hinzu kommen noch Kosten für Verpackungsmaterial sowie für die Transportsicherung. Bei einer schwierigen Parkplatzsituation am bisherigen Wohnort sind auch zwei Parkverbotsschilder (Kosten: EUR 75,-) als notwendiger Umzugsbedarf anzuerkennen.

Anmerkung vom Verfasser

Grundsätzlich ist dieser unveröffentlichten Entscheidung nichts hinzuzufügen.

Was ganz Anderes kann aber gelten, wenn das Jobcenter von einer rechtswidrigen zumutbaren Selbsthilfe der Bürgergeld Empfänger ausgeht und dabei noch seine Aufklärungspflicht verletzt hat.

Bestätigt der Jobcenter die Erforderlichkeit eine Umzuges im Hinblick auf eine weite Entfernung zum Umzugsort und unterlässt dieser eine Aufklärung, dass der Umzug vollständig in “Selbsthilfe” durchzuführen ist, liegt betreffend der Übernahme des günstigsten Umzugskostenangebotes eines gewerblichen Umzugsunternehmens eine Ermessensreduzierung auf “0” vor.

Bestand danach für die Leistungsberechtigten unter dem Gesichtspunkt der zumutbar abzuverlangenden Selbsthilfe keine andere Möglichkeit der Durchführung des Umzugs, ist das Ermessen des Jobcenters zur Höhe der als Bedarf anzuerkennen Umzugskosten auf “0” reduziert und die Entscheidung hinsichtlich des günstigsten Kostenvoranschlags gebunden.

Quellen

SG Stralsund, vom 05.06.2020 – S 9 AS 107/20, SG Schleswig, Beschluss v. 21.10.2016 – S 1 AS 185/16 ER