Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass das Jobcenter bei Unterhaltsschulden Leistungen nach dem SGB II nicht in Höhe der Erwerbstätigen-Freibeträge nach § 11b SGB II an das unterhaltsberechtigte Kind auszahlen darf (S 4 AS 89/13).
Eine solche Abzweigung würde das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners antasten und wäre mit den Pfändungsschutzregeln nicht vereinbar. Die Klage der Unterhaltsberechtigten blieb deshalb ohne Erfolg.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren
Eine minderjährige Klägerin wollte erreichen, dass das Jobcenter einen Teil der Leistungen ihres Vaters direkt an sie auszahlt. Hintergrund war ein Unterhaltstitel, nach dem der Vater monatlich Barunterhalt zahlen musste, dem er aber nicht nachkam. Das Jugendamt war als Beistand eingeschaltet und beantragte beim Jobcenter die Abzweigung von Leistungen.
Der Vater lebte mit seiner Lebensgefährtin und einem weiteren Kind zusammen und erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zusätzlich hatte er eine geringfügige Beschäftigung mit schwankendem Einkommen.
Bei der Berechnung des Bürgergelds wurden – wie üblich – Freibeträge für Erwerbstätigkeit nach § 11b SGB II berücksichtigt. Genau diese Freibeträge sollten nach dem Antrag an die Klägerin umgeleitet werden.
Was das Jobcenter entschieden hat
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Es argumentierte, dass der Vater die Leistungen vollständig für seinen eigenen Lebensunterhalt brauche und der ausgezahlte Betrag bereits das Minimum darstelle, das ihm verbleiben müsse. Die Freibeträge seien keine „zusätzliche Leistung“, die man einfach abzweigen könne, sondern Teil der Berechnung.
Im Widerspruch wurde eingewandt, dass eine Abzweigung grundsätzlich möglich sei und sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass bestimmte SGB-II-Bestandteile abgezweigt werden können. Das Jobcenter blieb jedoch dabei und wies den Widerspruch zurück.
Was das Gericht klargestellt hat
Das Gericht hat bestätigt, dass § 48 SGB I grundsätzlich eine Abzweigung erlaubt, wenn ein Leistungsberechtigter seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Maßgeblich ist aber, dass nicht mehr abgezweigt werden darf, als auch im Rahmen einer Pfändung zulässig wäre. Deshalb orientiert sich die Abzweigung an den Pfändungsschutzregeln bei Unterhalt, insbesondere an § 850d ZPO.
Kernpunkt: Dem Unterhaltsschuldner muss sein notwendiger Unterhalt verbleiben. Bei SGB-II-Leistungen bedeutet das nach Auffassung des Gerichts, dass Regelleistung sowie angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung als soziokulturelles Existenzminimum geschützt sind. Wenn der Vater ohnehin nur diesen Bedarf erhält, bleibt nichts übrig, das abgezweigt werden könnte.
Warum die Erwerbstätigen-Freibeträge nicht „abzweigbar“ sind
Die Klägerin argumentierte, die Freibeträge dienten allein als Anreiz, damit Erwerbstätigkeit sich lohnt. Deshalb werde das Existenzminimum nicht verletzt, wenn man gerade diese Beträge für den Unterhalt nutze. Das Gericht hat das anders gesehen.
Nach der Systematik von § 11 und § 11b SGB II sind die Freibeträge pauschalierte Absetzbeträge. Sie ersetzen im unteren Einkommensbereich vor allem den Einzelnachweis typischer Kosten, die mit Erwerbstätigkeit zusammenhängen.
Sie sind damit nicht nur Motivation, sondern auch ein pauschaler Ausgleich für Aufwendungen wie Fahrtkosten oder ähnliche notwendige Ausgaben. Würde man sie abzweigen, würde der Unterhaltsschuldner faktisch schlechter stehen, als es der Pfändungsschutz zulässt.
Entscheidend war außerdem: Anders als bei bestimmten früheren Zusatzleistungen lag hier keine Leistung oberhalb des Existenzminimums vor. Es ging nicht um einen extra Zuschlag zusätzlich zur Grundsicherung, sondern um Rechenpositionen innerhalb der Existenzsicherung. Deshalb blieb nach der Sicht des Gerichts kein abzweigbarer Betrag.
Was das für Unterhaltsberechtigte praktisch bedeutet
Das Urteil macht deutlich, dass das Jobcenter Unterhaltsrückstände nicht dadurch „heilen“ kann, dass es bei SGB-II-Bezug einfach Teile der Leistung umleitet. Solange der Unterhaltsschuldner nur das Minimum erhält, geht der Schutz des Existenzminimums vor. Unterhaltsberechtigte müssen dann regelmäßig auf andere Wege setzen, etwa Unterhaltsvorschuss, zivilrechtliche Durchsetzung gegen pfändbares Einkommen oder späteres Einkommen oberhalb der Schutzgrenze.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Was ist eine Abzweigung nach § 48 SGB I?
Das ist eine Möglichkeit, laufende Geldleistungen zur Existenzsicherung in angemessener Höhe an Ehepartner oder Kinder auszuzahlen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Unterhalt nicht zahlt.
Warum gilt bei der Abzweigung der Pfändungsschutz?
Weil durch die Abzweigung nicht mehr entzogen werden darf, als auch bei einer Pfändung möglich wäre. Maßstab ist deshalb der notwendige Unterhalt, der dem Unterhaltsschuldner verbleiben muss.
Kann das Jobcenter bei Bürgergeld Unterhalt direkt auszahlen?
Grundsätzlich ja, aber nur, wenn beim Unterhaltsschuldner ein Betrag oberhalb des geschützten Existenzminimums verbleibt. Wenn er nur Regelsatz und angemessene Unterkunftskosten erhält, ist eine Abzweigung regelmäßig ausgeschlossen.
Sind die Freibeträge nach § 11b SGB II zusätzliches Geld?
Nein. Sie sind Absetzbeträge in der Berechnung, die pauschal Aufwendungen aus Erwerbstätigkeit und zugleich einen Erwerbsanreiz abbilden. Das Gericht behandelt sie nicht als „zusätzliche Leistung“, die frei abgezweigt werden kann.
Hilft ein Unterhaltstitel automatisch bei der Abzweigung?
Ein Titel zeigt, dass eine Unterhaltspflicht besteht. Trotzdem darf nur abgezweigt werden, wenn nach Pfändungsschutzregeln überhaupt etwas abzweigbar ist.
Fazit
Das SG Trier zieht eine klare Grenze: Wer Bürgergeld bezieht, soll sein Existenzminimum behalten, selbst wenn Unterhaltsschulden bestehen. Die Erwerbstätigen-Freibeträge nach § 11b SGB II sind nach dieser Entscheidung nicht der „Topf“, aus dem Unterhalt per Abzweigung gezahlt werden kann, weil sie Teil einer pauschalierten Existenzsicherung und Aufwandsabgeltung sind.
Für Unterhaltsberechtigte bedeutet das, dass sie bei SGB-II-Bezug des Unterhaltsschuldners häufig auf andere Instrumente angewiesen bleiben.




