Hartz IV-Betriebliche Altersvorsorge kein Vermögen

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Eine betriebliche Alters- Vorsorge wird nicht zum Vermögen eines Arbeitslosengeld II Beziehers gezählt. Demnach stellt die betriebliche Altersvorsorge auch kein anrechnungsfähiges Vermögen dar.

Das Sozialgericht Leipzig urteilte, dass nur verwertbares Vermögen zu berücksichtigen sei. In diesem Fall hatte ein ehemaliger Angestellter, der nun von Hartz IV lebt, zum damaligen Zeitpunkt eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge angelegt. Diese wird jedoch erst im Jahre 2022 zur Auszahlung gebracht. Die ARGE wollte dem Mann jedoch das Arbeitslosengeld II verweigern, da sie der Ansicht war, dass erst das Vermögen aufgebraucht werden muss. Da die betriebliche Direktversicherung jedoch weder gepfändet noch beleiht werden kann, war es dem Mann unmöglich, diese zu verbrauchen.

Das Sozialgericht gab dem Kläger recht. Die Arge muss dem Mann nun das volle Arbeitslosengeld II auszahlen- dies auch ohne Kürzung und im vollen Umfang. Eine betriebliche Direktversicherung zur Altersvorsorge wird nach Ansicht der Richter nicht als verwertbares und anrechnungsfähiges Vermögen angesehen, deshalb muss das volle Arbeitslosengeld II ausgezahlt werden. (Akten-Zeichen: S 6 AS 283/05- veröffentlicht am 08.03.07)