Hartz IV: Hort-Kosten-Übernahme auch in den Ferien

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Schülerhort für Hartz-IV-Grundschüler ist auch in Ferien Bildung
Bietet der Hort einer Schule während der Schulferien eine mehrtägige Freizeit an, können Hartz-IV-Kinder die Kosten erstattet bekommen. Bei der Hort-Freizeit handelt es sich um einen Bildungsbedarf, bei dem die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, heißt es in einem am Donnerstag, 3. März 2016, bekanntgegebenen Urteil des Sozialgerichts Speyer (Az.: S 15 AS 857/15). Damit muss die Stadt Landau zwei Grundschülern die Teilnahme an einer Hort-Freizeit bezahlen.

Der an der Grundschule angeschlossene Hort, veranstaltete in den Osterferien eine viertägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Die im Hartz-IV-Bezug stehende Mutter beantragte für ihre Kinder bei der Stadt die Kostenübernahme in Höhe von jeweils 55 Euro.

Die Kommune lehnte ab. Die Kinder seien bereits Mitglied in einem Turnverein, so dass das Budget für die soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft in Höhe von zehn Euro monatlich bereits ausgeschöpft wurde. Um einen Bildungsbedarf handele es sich hier nicht. Denn die Hortmaßnahme habe ja in den Ferien stattgefunden.

In seinem Urteil vom 23. Februar 2016 sprach das Sozialgericht den Kindern jedoch das Geld für die Freizeitmaßnahme zu. Die Freizeit werde von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet und stelle damit einen Bedarf für Bildung dar. Damit seien ohne weitere Prüfung – ähnlich wie bei Klassenfahrten – die tatsächlichen Kosten zu übernehmen.

Unerheblich sei es, dass die Hort-Maßnahme in den Ferien stattfinde, zumal mehrtägige Freizeiten eines Schülerhorts wegen der allgemeinen Schulpflicht nur in den Ferien möglich seien. (fle/mwo/fle)

Bild: Robert Kneschke – fotolia

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