Will Nürnberg sich verarmte Behinderte sparen?

Lesedauer 4 Minuten

Will Nürnberg sich verarmte Behinderte sparen?
von Hans-Jürgen Graf

Nürnberg. Die Redaktion des „Prekariers“ hat heute nachvollziehbare Informationen erhalten, dass das Sozialamt hier in Nürnberg einem schwerbehinderten und schwer chronisch erkranktem Menschen die Leistung ab 01. Oktober vollständig einstellen möchte. Das Amt begründet dies in seinem Anhörungsschreiben mit angeblich fehlender Mitwirkung nach § 60 SGB I.

Thomas M. ist seit mehr als 10 Jahren nachweislich unter anderem an schweren Traumatisierungen, Hypersomnie verschiedener Ursache (Narkolepsie mit Kataplexien, Schlafapnoe), schwerwiegenden hormonellen Störungen, verschiedenen Schädigungen an den Nerven (u. a. Hände, Arme) sowie Angst- und Panikstörungen, Cerviko-Brachial-Syndrom mit Therapieresistenz, einer stark ausgeprägten Hausstaubmilbenallergie, Asthma bronchiale, multiplen posttraumatischen Belastungsstörungen, einem chronischen Schmerzsyndrom, Schädigungen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule und einer hypertensiven Herzkrankheit, erkrankt. Seitdem versucht er verzweifelt seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen, wobei ihm die Sozialleistungsträger in Nürnberg wohl nur Steine in den Weg legen wollen. Vorher verdiente er seinen Lebensunterhalt als IT-Techniker, Computer-Fachverkäufer und als selbstständiger Grafiker.

Bereits 2007 versuchte das Sozialamt der Stadt Nürnberg, Thomas M. aus seiner Wohnung zu bekommen, in der er seit seiner Geburt lebt. In der Folgezeit fand eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt der Stadt statt, bei der ihm die begutachtende Ärztin einen Vortrag über die Kassenlage der Kommune hielt und eine Einsicht in die mitgebrachten ärztlichen Unterlagen verweigerte. Bei dieser Begutachtung wurde Thomas M. von einem Bekannten begleitet. Diesem erzählte er gleich nach dem Termin, dass die Ärztin ihm ebenfalls erklärte, er müsse dem Sozialamt entgegenkommen und nach einem Jahr umziehen ansonsten werde sie behaupten, dass ein Umzug für ihn aus gesundheitlichen Gründen besser wäre. Über diesen Sachstand informierte M. unverzüglich das zuständige Amt. Diese antwortete nicht auf sein Schreiben. In der Zwischenzeit konnte er eine fähige ärztliche Therapeutin gewinnen, die ihn seit etwa einem Jahr behandelt. Sie ist Spezialistin für traumatisierte Patienten. Diese und seine jetzt behandelnden Ärzte sind der Meinung, dass für ihn ein Umzug, aufgrund der Belastungen körperlicher und seelischer Art, ausgeschlossen ist.

Ende März diesen Jahres sollte sich Thomas M. wieder beim Gesundheitsamt zur Begutachtung der Umzugsfähigkeit einfinden und er kam dieser Aufforderung auch nach. Wiederum in Begleitung seines Bekannten. Es zeigte sich, dass seine Beschwerde über die erstmalige Begutachtung keinerlei Wirkung erzielt hatte. Der Gutachter war ein Arzt, der ihn bereits im Rahmen des Antrags auf eine Haushaltshilfe, die ihm bis heute ebenfalls verweigert wird, untersuchte. Bei dieser Untersuchung wurde lediglich eine kurze körperliche Inspektion durchgeführt und im Gespräch, bei dem der Begleiter (examinierter Krankenpfleger) dabei war, zeigten sich augenscheinlich deutliche Schwächen des Arztes im Umgang mit bestimmten Diagnosen und Medikamenten dazu. In diesem zweiten Termin bei diesem Arzt verweigerte er diesmal nicht die Anwesenheit des Begleiters, wie er es bei der Begutachtung für die Haushaltshilfe, versucht hatte. Auf die Frage, welche Fachgebiete er denn abdecke, antwortete er lediglich etwa „das spiele keine Rolle, er sei Arzt und das genüge“. Trotzdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Thomas M. zeitverzögert starke Schmerzen nach dem Durchbewegen von Armen, Beinen und der Halswirbelsäule auftreten, kümmerte dies ihn wenig und er bewegte alles in forscher Art und Weise durch. Dafür musste M. in den nachfolgenden Tagen schmerzlich bezahlen, wobei sich bei ihm seit dieser Untersuchung wieder migräneartige Kopfschmerzen zeigen, die seit geraumer Zeit eigentlich zur Ruhe gekommen waren. Im Großen und Ganzen verlief diese Begutachtung ohne jegliche Rücksichtnahme auf den Zustand des Betroffenen und mit einer Grundstimmung, die der Gutachter so ausdrückte, „im Grunde spielt ja die ganze Untersuchung überhaupt keine Rolle für die Umzugsfähigkeit“. Der Arzt nahm keinerlei Rücksicht darauf, dass solche Untersuchungen wie die seine, bereits neue Traumatisierungen für M. bedeuten können, und diese wiederum im schlimmsten Fall sogar zum Tode führen können.

Nun wurde Thomas M. erneut zu einem Termin beim Gesundheitsamt geladen, bei dem seine psychischen Probleme zur Beurteilung anstehen sollten. M. schildert die Geschehnisse dieses Termins folgendermaßen:

Am 23 April 2009 hatte ich nun einen weiteren Termin bezüglich der „Umzugstauglichkeit“ beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamts.
Das Schreiben traf erst am 21 April bei mir ein! Geschrieben aber am 15 April 2009

Ich war pünktlich einige Minuten vorher mit meinem Beistand (nach §13 SGB X) anwesend und habe auch in der Anmeldung das Einladungsschreiben des Amtes vorgelegt. Daraufhin verwies man mich in das Wartezimmer. Einige Minuten später kam die Mitarbeiterin der Anmeldung und teilte mir und einer anderen Patientin mit, dass sie einen Fehler gemacht und versehentlich uns beide für den selben Termin eingeladen hätte. Sie wies darauf hin, dass einer von uns beiden entweder 45 Minuten warten müsse oder einen neuen Termin bekäme. Nun ging es darum, wer warten sollte. Sie war von Anfang an eher geneigt gewesen, die ebenfalls wartende andere Patientin vorzuziehen. Ich argumentierte, daß sowohl ich, als auch mein Beistand schwerbehindert sind und nicht lange warten könnten. Die Mitarbeiterin erwiderte daraufhin, daß sie das nicht interessieren würde. Ich erinnerte sie daran, daß Mitarbeiter der Stadt gehalten sind, Schwerbehinderte bevorzugt zu behandeln, wenn Wartezeiten anstehen. Das interessierte sie auch nicht. Also erneut eine Diskriminierung Behinderter beim Gesundheitsamt Nürnberg.

Daraufhin entschied ich mich, den Termin abzubrechen, da eine längere Wartezeit weder mir noch meinem Beistand zuzumuten waren. Mein GdB ist 50, der meines Beistandes 80.

Bisher hat mir jeder Termin beim Gesundheitsamt massiv gesundheitlich geschadet. Ich habe keine Stressbelastbarkeit mehr, dies wurde sowohl vom Klinikum Nürnberg, als auch von meiner behandelnden Therapeutin unabhängig festgestellt. Des Weiteren verursachen mir verschiedene körperliche Untersuchungen starke Schmerzen, die unnötig sind, da die entsprechenden Untersuchungen keine echte Aussagekraft für die Beurteilung der Problematik haben. Die vorliegenden Befundberichte sind in den wesentlichen Punkten eindeutig.

Nun begründet das Sozialamt die geplante Gesamtverweigerung ab 01. Oktober damit, dass Thomas M. seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I und § 66 SGB I nicht nachkommen wolle, da er eine weitere Begutachtung durch das Gesundheitsamt ablehnt. In mehrfachen Schreiben von ihm und seinem Bevollmächtigten wurde dem Amt gegenüber klar gestellt, dass sich M. keineswegs einer Begutachtung verweigern will, sondern lediglich den Gutachter „Gesundheitsamt“ aufgrund der vielfach negativen Erfahrungen, ablehnt. In diesen Schreiben wurden Vorschläge für Begutachtungen außerhalb des Gesundheitsamtes gemacht und um eventuelle andere Vorschläge des Amtes gebeten. Bisher wurde auf keines dieser Schreiben reagiert. Nun ist es aber dem Sozialamt durchaus möglich, Fremdbegutachtungen außerhalb des städtischen Gesundheitsamtes zu zulassen, allein schon deswegen begründet in dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Besonderheit des Einzelfalles. Weiter sind Sozialbehörde sogar vom Gesetzgeber angewiesen, so zu lesen in den ersten Paragrafen des SGB I, Wünsche der Antragsteller und Hilfebezieher zu berücksichtigen. Es stellt sich so dar, als solle dem Betroffenen hier eine fehlende Mitwirkung unterstellt werden und er über einen Leistungsentzug dazu gezwungen werden, sich dem automatisierten Ablauf des Amtes zu beugen. Dies ist ihm aber, aus den geschilderten Gründen, nicht möglich und nicht zumutbar. Denn es besteht keine rechtliche Grundlage, dass jemand der offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Erfüllung einer Forderung dieser Art in der Lage ist, ihm die Leistung zu verweigern.

Eine Stadt, die sich selbst mit von Stolz geschwellter Brust als „Stadt der Menschenrechte“ sieht und bezeichnet, scheint die Grenze für Menschlichkeit kurz vor dem Tal der Sozialleistungsbezieher gezogen zu haben. Ist das der übliche Umgang mit den armen Bürgern der Stadt? Dann sollten die Fahnen vor dem Rathaus stets auf Halbmast gesetzt werden. (Redaktion: „Der Prekarier“ – Magazin aus Franken, 20.08.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...