Schulfahrt zur Waldorfschule muss gezahlt werden

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Jobcenter muss Schülerbeförderungskosten zu Waldorfschule bezahlen
Jobcenter können zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten auch beim Besuch privater Waldorfschulen verpflichtet sein. Solange die Schule ein eigenes besonderes inhaltliches Schulprofil hat und mit dem Besuch dort die allgemeinen Bildungsziele erreicht werden, darf das Jobcenter nicht auf näher gelegene öffentliche Schulen verweisen, urteilte am Mittwoch, 5. Juli 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 29/16 R).

Vor Gericht war eine aus Husum stammende Mutter von fünf Kindern gezogen. Eine Tochter der Frau besuchte 2011 in Flensburg die Waldorfgrundschule. Da die Frau Hartz-IV-Aufstockerin war, beantragte sie beim Jobcenter Kreis Nordfriesland die Übernahme der Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich 78,80 Euro.

Die Behörde lehnte den Antrag auf die gewünschten Bildungs- und Teilhabeleistungen ab. Es gebe doch zwei öffentliche Grundschulen in Wohnortnähe, wo das Kind hingehen könne. Dort bestehe auch kein Bedarf an Schülerbeförderung.

Die Mutter wollte dies nicht hinnehmen. Sie habe die Waldorfgrundschule wegen ihres pädagogischen Konzepts und der Unterrichtsfächer dort ausgesucht. Öffentliche Schulen würden ganz anders mit den Kindern umgehen als Waldorfschulen. Die Waldorfschule sei zudem als Ersatzschule vom Land genehmigt. Die Beförderungskosten müssten damit übernommen werden, zumal das Grundgesetz die Privatschulfreiheit gewährleiste. Es dürfe nicht sein, dass Kinder aus weniger betuchten Familien wegen höherer Kosten der Schulbesuch an privaten Ersatzschulen erschwert werde.

Das Jobcenter räumte unterdessen ein, dass das BSG zwar am 17. März 2016 entschieden hatte, dass Schülerbeförderungskosten auch dann übernommen werden müssen, wenn der Schüler eine weiter entfernte Schule mit besonderer Fachrichtung wie beispielsweise mit Sportschwerpunkt besucht (Az.: B 4 AS 39/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Davon seien aber nicht Waldorfschulen umfasst. Diese böten lediglich ein anderes pädagogisches Konzept und nicht eine besondere Fachrichtung.

Doch dem 14. Senat des BSG überzeugte dies nicht. Jobcenter müssten auch dann die Schülerbeförderungskosten übernehmen, wenn der Schüler eine weiter entfernte Schule in privater Trägerschaft besucht. Voraussetzung hierfür sei, dass in der Schule die allgemeine Schulpflicht erfüllt wird. Dies sei bei einer Ersatzschule der Fall. Auch müsse die Schule ein eigenständiges inhaltliches Profil aufweisen. Sie müsse sich von öffentlichen, näher gelegenen Schulen deutlich unterscheiden.

Hier sei die Waldorfschule eine genehmigte Ersatzschule, in der die allgemeinen Bildungsziele und Abschlüsse angestrebt werden können. Auch verfüge sie mit ihrem pädagogischen Konzept über ein eigenes, besonderes inhaltliches Profil. Die Kasseler Richter gaben der Klägerin damit im Grundsatz recht.

Wegen fehlender Tatsachenfeststellungen musste das BSG das konkrete Verfahren aber an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverweisen. fle

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