Hartz IV: Zurückerstattung der Krankenhaus-Kürzung

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Ehemalige Kürzung des Hartz IV Regelsatzes bei einem stationären Krankenhausaufenthalt
Stadtverordnete fordert von der Arge einbehaltene Beträge für die Betroffenen zurück

Im vergangenen Jahr urteilte das Bundessozialgericht in Kassel, dass auch bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, Arbeitslosengeld II (ALG II) Auszahlungen nicht gekürzt werden dürfen. Zuvor war es die gängige Praxis der Argen entsprechend der Anzahl der Tage den ALG II Regelsatz zu kürzen. In der Entscheidung (Az. B 14 AS 22/07 R) erklärte der 14. Senat des Bundessozialgerichts die Anrechnung der Krankenhausverpflegung ans Alg II für rechtswidrig. Demnach ist weder die Anpassung der (starren) Regelleistung an eine verringerte Bedarfslage noch die Anrechnung der Vollverpflegung einer stationären Einrichtung als Einkommen erlaubt.

Die sozialpolitische Sprecherin der Grünen im Rat Oberhausen, Dagmar Vogel, sagte gegenüber der "WAZ", dass "Die Stadt hat in der Vergangenheit zu Unrecht bei ALG II-Empfängern Geld einbehalten, wenn sich diese im Jahre 2007 stationär in einer Kur oder im Krankenhaus aufhielten." So wären Kürzungen, die im Jahre 2007 statt gefunden haben, rechtswidrig gewesen. In einer "kleinen Anfrage" will nun Vogel wissen, wie die Stadt gedenkt, mit den rechtswidrig einbehaltenen Geldern umgegangen wird. Vogel ist selbst Juristin und fordert nun die Stadtverwaltung auf, die Gelder unbürokratisch an die Betroffenen zurück zu zahlen.

Betroffene sollten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen
Es ist zu vermuten, dass viele Betroffene von ihrem Recht, die Gelder zurück zu verlangen, keinen Gebrauch machen. Viele Menschen wissen auch nicht, wie sie dies machen können. Auch aus anderen Städten wird berichtet, dass die Argen sich bei einer Rückzahlungen auf "Stur stellen". Bereits nach dem gefällten Urteil im letzten Jahr machte die Erwerbslosen-Beratungsstelle Tacheles e.V. Wuppertal darauf aufmerksam, dass auch bei Altfällen die ARGE/Jobcenter zu Unrecht gekürztes oder zurückgefordertes Geld an die Betroffenen zurückzuzahlen muss. Hier sei es ratsam einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Die Behörde muss dann gekürzte Hartz IV – Leistungen bis zu 4 Jahre rückwirkend nachzahlen. (30.04.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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