Hartz IV: VHS-Kurs für mittlere Reife

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Jobcenter muss VHS-Vorbereitungskurs für mittlere Reife fördern

13.05.2016

(jur). Jobcenter müssen die Besuche von Volkshochschulkursen zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss finanziell fördern. Zwar muss die Behörde die Kursgebühren nicht übernehmen, für benötigte Lernmaterialien kann aber ein Zuschuss von bis zu 100 Euro jährlich gezahlt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag, 12. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 AS 303/15).

Nach dem seit 2011 geltenden sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket können Hartz-IV-Bezieher auf Antrag für Schulbedarfe wie Schulranzen, Schulsportzeug, Schreib-, Rechen- oder Zeichenmaterial am Anfang eines Schuljahres 70 Euro und im Februar eines Jahres noch einmal 30 Euro als Zuschuss erhalten. Der Schüler darf hierfür noch nicht 25 Jahre alt sein, muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und darf keine Ausbildungsvergütung beziehen.

Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, wie beispielsweise Hefte, sind allerdings aus dem regulären Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld zu bezahlen.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein im Hartz-IV-Bezug stehender Hauptschüler 2008 zweimal vergeblich versucht, den Realschulabschluss an einer Berufsbildenden Schule nachzuholen. Im Schuljahr 2012/2013 wollte er es noch einmal wissen. Er meldete sich bei der Volkshochschule zu einem Tageslehrgang „Realschulabschluss“ an. Im Februar 2014 erhielt er schließlich mit Hilfe des VHS-Kurses die mittlere Reife.

Die Kosten für den Kurs, wie Gebühren und angefallenes Schulmaterial, wollte der Schüler von seinem Jobcenter als Schulbedarf bezuschusst haben. Die Behörde lehnte dies ab. Bei Vorbereitungskursen der Volkshochschule handele es sich nicht um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, so dass Bedarfe für Bildung nicht zu übernehmen sei.

Bezüglich der Kursgebühr gab das LSG Mainz nun dem Jobcenter recht. Im Gesetz mit seinen abschließend aufgeführten Bedarfen zur Bildung sei eine Kostenübernahme hier nicht vorgesehen, heißt es in dem am 27. April 2016 verkündeten Urteil.

Allerdings könne der Schüler die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf verlangen, zumindest solange er den Tageslehrgang besuchte. Denn Sinn und Zweck des Bildungspakets sei es, Chancengerechtigkeit herzustellen und Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Die Förderung solle zu „zukünftigen Bildungschancen“ beitragen. Der VHS-Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss ermögliche dies. (fle/mwo)

Bild: Claudia Paulussen – fotolia

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