Hartz-IV: Tilgungs-Zuschuss für das Eigenheim in Ausnahmefällen
Hartz-IV-Betroffene können in Ausnahmefällen einen Zuschuss für ihre Tilgungsraten erhalten. Dies gilt aber nur, wenn sie das Eigenheim lange vor der Abhängigkeit von Hartz IV kauften und es zum Großteil abbezahlt ist. So entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der Fall
Der Hartz-IV-Betroffene hatte 1984 ein Haus im Wert von 290 000 DM gekauft. Er wurde arbeitslos, bezog eine Zeit lang Hartz IV und bekam für seine letzten Tilgungsraten ein Darlehen. Später bekam er Rente und klagte auf Übernahme der Tilgungsraten.
Das Urteil
Das Gericht stellte zwar klar, dass Tilgungsraten nicht zu den Grundsicherungen gehören, für die die Kommunen Zuschüsse zu leisten hätten. Diese bezögen sich nämlich auf Unterkunft und Heizung. In diesem Fall jedoch hätte der Kläger das Haus gekauft, bevor er Hartz-IV-Leistungen erhalten hätte. Ohne eine Übernahme der Tilgungsraten hätte ihm der Verlust des Hauses gedroht.
Zudem hätte er zum Zeitpunkt seiner Hartz-IV-Abhängigkeit nur noch 18,7 % der Raten abbezahlen müssen. Die Gesamtkosten der Unterkunft einschließlich der Tilgung hätten außerdem unter den Mietkosten von 360 Euro gelegen, die am Wohnort des Klägers für einen Ein-Personen-Haushalt von der zuständigen Behörde getragen würde.
Unklarheit
Wer von Hartz-IV lebt und Tilgungen für ein Eigenheim abbezahlen muss, kann das Urteil nur selten als Modell nehmen.
Wie sieht es nämlich aus, wenn die Kosten für die Unterkunft mitsamt den Tilgungskosten über den bewilligten Kosten für Miete und Heizung liegt? Was ist, wenn das Eigenheim erst kurz vor der Abhängigkeit von Hartz-IV gekauft wurde und noch 50% oder 75% der Kosten offen stehen? Nur wenige, die ein Haus abbezahlen müssen und von Hartz-IV leben, werden sich auf das Urteil berufen können. AZ: L 6 AS 422/12 – Die Revision wurde zugelassen (ua)
Bild: blende11.photo – fotolia
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