Zehn Prozent weniger Wohngeld 2026: Das kostet den Steuerabzug

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Wer in Elternzeit lebt, von dessen Lohn keine Steuer einbehalten wird und der trotzdem mit dem Partner gemeinsam eine Steuernachzahlung leistet, hält den zehnprozentigen Steuerabzug beim Wohngeld oft für selbstverständlich. Eine Mutter aus Würzburg dachte das auch und klagte, weil ihre Wohngeldstelle ihr diese Pauschale verweigerte.

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage am 29. April 2026 ab und stellte klar, wann die Steuerpauschale beim Wohngeld zusteht und wann nicht (W 3 K 24.1177). Für Paare, bei denen nur ein Partner Steuern zahlt, entscheidet genau diese Unterscheidung darüber, ob das anrechenbare Einkommen um zehn Prozent sinkt oder nicht.

Was die Steuerpauschale beim Wohngeld überhaupt bringt

Beim Wohngeld gilt eine einfache Mechanik: Je niedriger das anrechenbare Einkommen, desto höher der Mietzuschuss. Genau hier setzen die Pauschalabzüge an. Nach § 16 WoGG zieht die Wohngeldstelle vom ermittelten Jahreseinkommen jeweils zehn Prozent ab, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung anfallen.

Wer alle drei Kategorien erfüllt, kommt auf dreißig Prozent Gesamtabzug und damit auf spürbar mehr Wohngeld.

Die erste dieser drei Pauschalen, der Abzug für Steuern vom Einkommen, hängt an einer Bedingung, die viele unterschätzen: Es muss zu erwarten sein, dass im Bewilligungszeitraum tatsächlich Steuern gezahlt werden. Wer also keine Lohnsteuer abführt und auch sonst keine Einkommensteuer leistet, bekommt diese eine Pauschale nicht, selbst wenn die beiden anderen greifen. Aus dreißig möglichen Prozent werden dann zwanzig.

Bei einem Vier-Personen-Haushalt mit Mietwohnung, wie im Würzburger Fall, ist das kein Rechendetail, sondern bares Geld jeden Monat.

Warum nur ein Ehepartner die Steuerpauschale bekommt

Die Klägerin hielt den Steuerabzug für berechtigt, weil sie und ihr Mann zusammen veranlagt werden und gemeinsam eine Einkommensteuernachzahlung leisten mussten. Aus ihrer Sicht zahlte damit auch sie Steuern.

Die Wohngeldstelle sah das anders, und das Gericht gab ihr recht. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird die Steuerpauschale nur bei dem Partner abgezogen, der selbst steuerpflichtiges Einkommen hat und Steuern leistet. Hat nur einer von beiden steuerpflichtige Einnahmen, wird die Pauschale auch nur bei ihm berücksichtigt.

Im konkreten Fall wurde vom Einkommen der Mutter wegen der gewählten Steuerklassenkombination keine Lohnsteuer einbehalten, und ihr steuerpflichtiges Einkommen blieb unter dem Grundfreibetrag. Damit war bei ihr keine Steuerleistung zu erwarten.

Dass der Ehemann über die gemeinsame Veranlagung eine Nachzahlung leistete, ändert daran nichts: Der Abzug wandert nicht von einem Partner zum anderen. Wer als nicht steuerzahlender Ehegatte auf die gemeinsame Steuererklärung verweist, übersieht, dass das Wohngeldrecht jede Person für sich betrachtet. Die zwanzig Prozent aus Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung blieben der Mutter, die zehn Prozent für Steuern nicht.

Der Irrtum mit dem Elterngeld und dem Progressionsvorbehalt

Ihr zweites Argument war steuerlich durchdacht — und scheiterte trotzdem. Die Mutter bezog Elterngeld, und Elterngeld erhöht über den sogenannten Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Daraus leitete sie ab, dass auf ihr Elterngeld faktisch Steuern entfielen und ihr deshalb der Abzug zustehe.

Das Gericht widerlegte das mit einem klaren Punkt: Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei. Es ist damit kein steuerpflichtiges Einkommen.

Der Progressionsvorbehalt hebt zwar den Steuersatz für andere Einkünfte an, macht das Elterngeld selbst aber nicht steuerpflichtig. Für den Wohngeldabzug zählt allein, ob das Einkommen selbst der Steuer unterliegt — nicht, ob es sich indirekt auf die Steuerlast auswirkt. Weitere, auch nachteilige steuerliche Folgen bleiben außen vor.

Steigt das Einkommen im laufenden Bewilligungszeitraum, greift die 15-Prozent-Schwelle

Die Mutter wollte außerdem erreichen, dass ihr ab Juni 2024 gestiegenes Gehalt neu berechnet wird. Auch das lehnte das Gericht ab, und der Grund ist für alle Wohngeldbeziehenden wichtig. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen, das bei Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten war.

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Eine spätere Änderung greift nur unter den engen Voraussetzungen des § 27 WoGG. Steigt das Gesamteinkommen im laufenden Zeitraum um mehr als fünfzehn Prozent, muss die Behörde von Amts wegen neu entscheiden, meist zum Nachteil der Betroffenen. Im Würzburger Fall lag die Erhöhung jedoch nur bei 1,68 Prozent und blieb damit folgenlos.

Diese Schwelle wirkt in beide Richtungen, und die andere Richtung wird oft vergessen. Sinkt das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent, kann auf Antrag mehr Wohngeld bewilligt werden. Wer also weniger verdient als bei der Bewilligung angenommen, etwa durch Jobverlust, kürzere Arbeitszeit oder wegfallende Zuschläge, sollte rechnen:

Liegt der Rückgang über zehn Prozent, lohnt der Erhöhungsantrag. Von allein passiert in dieser Richtung nichts, denn die Erhöhung kommt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Der erste Prüfpunkt liegt im eigenen Bescheid. Wer selbst Einkommensteuer leistet, und sei es nur einmal jährlich über die Steuererklärung, sollte nachsehen, ob die Wohngeldstelle den zehnprozentigen Steuerabzug tatsächlich angesetzt hat. Fehlt er, obwohl Steuern anfallen, ist der Bescheid angreifbar.

Wer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegt, riskiert nichts: Wohngeld ist ein gebundener Anspruch, die Behörde muss bewilligen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und hat keinen Ermessensspielraum.

Wer dagegen in Elternzeit lebt oder steuerfreie Leistungen bezieht, sollte sich von der Versagung des Steuerabzugs nicht beirren lassen, denn die übrigen Pauschalen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleiben davon unberührt. Und wer einen deutlichen Einkommensrückgang erlebt, prüft die Zehn-Prozent-Marke und stellt notfalls einen Erhöhungsantrag.

Das Würzburger Urteil zeigt vor allem eines: Beim Wohngeld lohnt es sich, jede einzelne Pauschale im Bescheid nachzurechnen, statt der Behördenrechnung blind zu vertrauen.

Häufige Fragen zur Steuerpauschale beim Wohngeld

Bekomme ich den Steuerabzug auch, wenn ich nur einmal im Jahr über die Steuererklärung zahle?

Ja. Es genügt, wenn im Bewilligungszeitraum überhaupt Steuern vom Einkommen anfallen, auch wenn sie nur einmal jährlich entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es nicht an. Selbst eine spätere Steuererstattung ändert nichts daran, dass der Abzug zusteht. Entscheidend ist allein, dass tatsächlich gezahlt wird.

Bekommen wir die Pauschale doppelt, wenn wir beide Steuern zahlen?

Wenn beide Ehegatten eigenes steuerpflichtiges Einkommen haben und Steuern leisten, wird die Steuerpauschale bei beiden abgezogen. Der Abzug knüpft also nicht an die gemeinsame Veranlagung an, sondern an die einzelne Person und ihren eigenen Einkommensteil.

Zählt der Progressionsvorbehalt aus Krankengeld oder Arbeitslosengeld?

Nein. Steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld I erhöhen über den Progressionsvorbehalt zwar den Steuersatz auf das übrige Einkommen, sind aber selbst nicht steuerpflichtig. Für den Steuerabzug beim Wohngeld lösen sie deshalb keinen Anspruch aus. Maßgeblich bleibt, ob auf anderes Einkommen tatsächlich Steuern zu zahlen sind.

Quellen

Verwaltungsgericht Würzburg: Gerichtsbescheid vom 29. April 2026, Aktenzeichen W 3 K 24.1177

Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG), § 16 und § 27

Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nummer 67 und § 32b