Schwerbehinderter ohne Arm (52) kämpft 4 Jahre für EM-Rente – Rentenversicherung konnte keinen Job nennen

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Wer durch einen Arbeitsunfall einen Arm verliert und danach jahrelang trotzdem berufstätig bleibt, geht davon aus, dass die Rentenversicherung ihn nicht im Stich lässt, wenn der Körper irgendwann nicht mehr mitmacht.

Das Gegenteil passierte einem Mann aus Niedersachsen: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) lehnte seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ab, obwohl er nur noch einen Arm hat und wegen schwerer Wirbelsäulenbeschwerden leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig ausüben kann. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kippte die Ablehnung und verpflichtete die DRV zur Rentenzahlung (L 2 R 147/19).

DRV lehnte ab — mit einem Argument, das das Gericht nicht akzeptierte

Der Kläger, geboren 1972, verlor seinen linken Arm nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2002. Es blieb ein Stumpf von rund 15 Zentimetern, zu kurz für eine Prothese, zu wenig für irgendeine unterstützende Funktion.

Trotzdem arbeitete er danach weiter: als Sicherungsaufsicht bei Bahnbauarbeiten, eine Stelle, die ihm ein Berufshelfer der Rentenversicherung selbst vermittelt hatte.

Im Juli 2015 wurde er dauerhaft arbeitsunfähig, wegen schwerer Rückenerkrankungen.

Längeres Stehen und Gehen war ihm nicht mehr zumutbar, er brauchte regelmäßige Wechsel in eine sitzende Haltung. Im September 2015 beantragte er die EM-Rente. Die DRV lehnte ab: Er könne noch sechs Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten verrichten — damit sei er nicht voll erwerbsgemindert.

Auf dem Papier klingt das nach geltender Rechtslage. § 43 Abs. 3 SGB VI sagt: Wer unter üblichen Bedingungen noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein kann, gilt nicht als erwerbsgemindert. Aber diese Regel hat eine entscheidende Ausnahme, und genau die verschwieg die DRV.

Was „schwere spezifische Leistungsbehinderung” bedeutet und warum sie alles ändert

Wer einen Arm verloren hat, kann theoretisch noch Stunden am Tag arbeiten. Aber welche Arbeit gibt es dafür auf dem echten Arbeitsmarkt — und kann er sie wettbewerbsfähig ausüben?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Frage beantwortet. In Fällen mit einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung reicht es nicht mehr aus, pauschal auf den Arbeitsmarkt zu verweisen.

Die Rentenversicherung muss dann einen konkreten Verweisungsberuf benennen (eine tatsächlich existierende Berufsbezeichnung mit nachweisbarem Arbeitsmarkt). Sie muss nachweisen, dass der Versicherte ihn vollwertig und wettbewerbsfähig ausüben könnte: nicht irgendwie, sondern im normalen Arbeitstempo unter üblichen Bedingungen.

Das BSG hat das in mehreren Entscheidungen klargestellt, zuletzt im Urteil (B 5 R 68/11 R). Einarmigkeit zählt ausdrücklich zu diesen Fällen.

Die DRV hätte also zuerst beweisen müssen, dass ein solcher Beruf existiert. Was sie vorschlug, überstand die Prüfung nicht.

Museumsaufsicht, Telefonist, Parkraumüberwachung – Kein Chance

Die DRV nannte im Verfahren drei Berufe: Museumsaufsicht, Telefonist und Mitarbeiter in der Parkraumüberwachung. Das LSG prüfte jeden einzeln, und holte für die Museumsaufsicht schriftliche Auskünfte von fünf großen Museen in Norddeutschland ein.

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Das Ergebnis: Vier der fünf Museen teilten mit, dass Aufsichtskräfte beide Arme brauchen, zum Beispiel für Feuerlöscher, schwere Brandschutztüren, Erste Hilfe und Evakuierungsstühle im Notfall. Das fünfte Museum sah vereinzelt eine Ausnahme als denkbar, aber nur wenn genügend leistungsfähige Kollegen zum Einspringen vorhanden sind. Damit handelte es sich nicht um einen regulären Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Beim Telefonisten verwies die DRV auf ein berufskundliches Gutachten aus dem Jahr 2004. Das LSG hielt dem entgegen: Telefonisten arbeiten heute routinemäßig am Computer, pflegen Datenbanken und erledigen Korrespondenz.

Tastaturarbeit im normalen Tempo setzt zwei Hände voraus. Das Gutachten von 2004 bildete den heutigen Arbeitsmarkt nicht mehr ab.

Und die Parkraumüberwachung? Auch dort: Datenerfassung mit Handgerät im Gehen, beides setzt Haltungskonstanz und zwei Hände voraus, und beides schied beim Kläger aus.

Die DRV räumte selbst ein, keinen geeigneten Beruf nennen zu können

In der mündlichen Verhandlung gab die DRV zu Protokoll, dass es aus ihrer Sicht „außerordentlich schwierig” sei, einen einarmigen Versicherten noch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Das LSG hielt ausdrücklich fest: Diese Aussage spricht nicht gegen das Rentenbegehren, sondern dafür.

Die DRV hatte über Jahre hinweg abgelehnt, ohne einen einzigen Beruf benennen zu können, den der Mann wettbewerbsfähig ausüben könnte. Die Beweislast liegt bei der DRV, und nicht beim Betroffenen. Wer eine schwere spezifische Behinderung hat, muss nicht beweisen, dass kein Beruf mehr für ihn existiert. Die DRV muss beweisen, dass ein solcher Beruf noch existiert und der Versicherte ihn tatsächlich ausüben kann.

Hinzu kommt: Der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente” nach § 9 SGB VI verpflichtet die DRV, auch aktiv nach Teilhabewegen zu suchen, im Fall dieses Mannes hatte sie das nie getan.

Was Betroffene mit körperlicher Behinderung konkret tun sollten

Wer durch eine Amputation, den dauerhaften Verlust einer Gliedmaße oder eine vergleichbare körperliche Behinderung ganze Tätigkeitsfelder nicht mehr besetzen kann, fällt wahrscheinlich in die Kategorie der schweren spezifischen Leistungsbehinderung.

Bei einem Ablehnungsbescheid lohnt es sich, gezielt nachzufragen: Welchen konkreten Beruf hat die DRV benannt, und kann sie nachweisen, dass er auf dem heutigen Arbeitsmarkt noch in ausreichender Zahl vorhanden ist?

Wer Widerspruch einlegen will, hat einen Monat Zeit, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Ablehnungsbescheids. Diese Frist ist hart. Den Widerspruch schriftlich einreichen, idealerweise per Einschreiben. Eine Begründung kann nachgereicht werden, die Frist läuft aber sofort. Das Sozialgericht ist für Versicherte gerichtskostenfrei, wer klagt und verliert, zahlt keine Gerichtsgebühren.

Wer unsicher ist, ob sein Fall eine schwere spezifische Leistungsbehinderung begründet, sollte Gutachten und Ablehnungsbescheid vom Sozialverband VdK oder SoVD prüfen lassen, beide bieten kostenlose Beratung für Mitglieder an und kennen die Gutachtenpraxis der DRV.

Quellen

LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil Az. L 2 R 147/19, Bundessozialgericht: Urteil, Az. B 5 R 68/11 R, Deutsche Rentenversicherung: § 9 SGB VI — Grundsatz Rehabilitation vor Rente