Rente: Frist entscheidet – Wer diesen Antrag stellt, bekommt seine Rente ungekürzt zurück

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Wer gemeinsam mit dem Ehepartner das Rentensplitting durchgeführt hat und dessen Partner früh stirbt, glaubt meistens: Das Splitting ist unumkehrbar, die Witwenrente ist weg. Beides stimmt, aber nicht vollständig. Das Rentenrecht enthält eine Härteregelung, die die Deutsche Rentenversicherung nicht proaktiv mitteilt:

Stirbt der Partner, der durch das Splitting Rentenpunkte erhalten hat, innerhalb von 36 Monaten nach Rentenbeginn, kann der überlebende Ehegatte die Splittingwirkung auf Antrag aufheben. Die eigene Rente wird dann wieder ohne Kürzung berechnet, allerdings nur ab dem Folgemonat der Antragstellung und ohne Rückwirkung.

Was das Rentensplitting mit der Witwenrente macht

Das freiwillige Rentensplitting teilt die in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Rentenpunkte hälftig auf. Wer dabei als Partner weniger Rentenpunkte hatte, bekommt einen Splittingzuwachs, wer mehr hatte, gibt entsprechend ab.

Die eigene Altersrente steigt dadurch, und Hinzuverdienste wirken sich nach dem Tod des Partners nicht mehr auf die Hinterbliebenenrente aus, weil es sie schlicht nicht mehr gibt.

Genau das ist der Haken. Das Gesetz stellt klar: Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Das Splitting und die Hinterbliebenenrente schließen sich aus.

Wer sich für das Splitting entschieden hat, wettet darauf, dass der Partner mit den niedrigeren Rentenpunkten, meist die Frau, länger lebt als der mit den höheren. Stirbt der besserverdienende Partner früh, kann die Witwe aus dem Splitting profitieren.

Stirbt er aber innerhalb von drei Jahren nach Rentenbeginn, ohne dass aus dem Splitting nennenswerte Leistungen geflossen sind, ändert sich die Sachlage.

Die 36-Monate-Regel: Was das Rentenrecht ermöglicht

Das Rentenrecht enthält eine Härteregelung, die in der öffentlichen Debatte kaum auftaucht. Der entscheidende Satz in § 120b SGB VI lautet: Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger aufgrund des Rentensplittings gekürzt.

Entscheidend ist die Formulierung “nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden”. Gemeint sind die Monate, in denen der verstorbene Ehegatte tatsächlich eine Rente bezogen hat, auf die das Splitting angerechnet wurde. Hat der Verstorbene gar keine Rente bezogen, etwa weil er vor dem Renteneintritt starb, zählt das als null Monate.

Dann greift die Härteregelung in jedem Fall. Hatte er drei Jahre oder weniger Rente bekommen, greift sie ebenfalls. Erst wenn der Verstorbene mehr als 36 Monate Rentenleistungen aus dem Splitting bezogen hat, schließt das Gesetz die Rückkehr zur Splitting-freien Rente aus.

Paare, die das Splitting zu einem Zeitpunkt durchgeführt haben, als beide noch gesund wirkten, und bei denen dann ein Partner früh stirbt, können die Folgen des Splittings für den Überlebenden damit abmildern. Die Rente des Überlebenden wird so berechnet, als hätte das Splitting nie stattgefunden, allerdings ohne Rückwirkung auf bereits abgerechnete Monate.

Wer den Antrag stellen kann und wer nicht

Antragsberechtigt ist ausschließlich der überlebende Ehegatte, nicht die Erben oder andere Hinterbliebene. Den Antrag stellt man beim zuständigen Rentenversicherungsträger, in der Regel der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der zuständigen Regionalträgerin.

Wer gemeinsam mit dem lebenden Ehepartner das Splitting durchgeführt hat und dessen Partner früh stirbt, kann die Härteregelung nutzen. Für eine Gruppe gilt das nicht: Wer das Splitting erst nach dem Tod des Partners allein ausgelöst hat, ist dauerhaft daran gebunden.

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Bei dieser Konstellation schließt das Gesetz eine Rückabwicklung ausdrücklich aus, egal wie kurz der Partner nach Beginn der Rentenleistungen gelebt hat. Die finanzielle Konsequenz ist erheblich: Wer das Splitting in Unkenntnis der Folgen nach dem Todesfall allein beantragt hat, verliert den Witwenrenten-Anspruch und kann das Splitting nicht mehr rückabwickeln.

Keine Rückwirkung: Jede Woche Unkenntnis kostet bares Geld

Die Härteregelung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Wer den Antrag im Juni stellt, bekommt die höhere Rente ohne Splittingkürzung ab dem 1. Juli. Für die Monate vor der Antragstellung gibt es keine Nachzahlung.

Das ist eine der wenigen Stellen im Rentenrecht, an denen Verzögern teuer wird. Wer die Härteregelung kennt, stellt den Antrag unmittelbar nach dem Tod des Partners. Wer sie nicht kennt und erst Monate oder Jahre später davon erfährt, verliert für alle vergangenen Monate den Differenzbetrag zwischen der Rente mit Splittingkürzung und der Rente ohne Kürzung, unwiederbringlich.

Der Überprüfungsanspruch nach § 44 SGB X hilft hier nicht: Der Rentenbescheid war korrekt, kein Behördenfehler liegt vor. Das Problem ist das fehlende Wissen der Berechtigten, nicht ein falscher Bescheid.

Konkret: Elke M., 63, deren Mann nach drei gemeinsamen Splitting-Jahren stirbt, erhält bis zur Antragstellung weiterhin ihre durch das Splitting gekürzte Rente. Stellt sie den Antrag erst zwölf Monate nach dem Todesfall, verliert sie für diese zwölf Monate den Differenzbetrag, je nach Splittingdifferenz mehrere hundert Euro pro Monat, die sie nie zurückbekommt.

Was die DRV dann prüft und was sich ändert

Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen: Wie viele Monate hat der verstorbene Ehegatte tatsächlich Rentenleistungen auf Basis des Splittings erhalten?

War das Splitting gemeinsam oder allein herbeigeführt worden? Liegen die Voraussetzungen vor, hebt die DRV den Rentenbescheid mit Wirkung ab dem Folgemonat der Antragstellung auf und berechnet die Rente neu.

Die durch das Splitting abgegebenen Entgeltpunkte fallen an den überlebenden Ehegatten zurück. Die Witwenrente lebt dadurch nicht wieder auf. Was der Überlebende gewinnt, ist eine höhere Eigenrente ohne Splittingkürzung, und das dauerhaft. Auch bei Wiederheirat bleibt dieser Anspruch bestehen, während die Witwenrente bei Wiederheirat sofort entfiele.

Häufige Fragen zur Rückabwicklung des Rentensplittings

Gilt die Härteregelung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja. § 120e SGB VI stellt ausdrücklich klar, dass das Rentensplitting einschließlich aller Folgenormen, also auch § 120b, für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend gilt. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 sind solche Ehen ohnehin einbezogen.

Gilt die 36-Monate-Frist ab dem Splitting-Datum oder ab Rentenbeginn?

Die Frist bezieht sich auf die tatsächlich erbrachten Rentenleistungen an den verstorbenen Ehegatten, nicht auf das Datum der Splitting-Vereinbarung. Hat der verstorbene Partner noch keine Rente bezogen, weil er vor Rentenbeginn starb, gilt das als null Monate und die Härteregelung greift.

Was kostet der Antrag, und welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag ist kostenfrei. Die DRV benötigt in der Regel den Sterbefall-Nachweis, die eigene Rentenversicherungsnummer und den Splitting-Bescheid oder die Rentenmitteilung. Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Deutschen Rentenversicherung.

Quellen

Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 120b SGB VI, Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 120a SGB VI, Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 46 SGB VI, Witwenrente und Witwerrente
Deutsche Rentenversicherung, rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de: GRA zu § 120a SGB VI
RVaktuell, Ausgabe 01/2022: 20 Jahre Rentensplitting in der gesetzlichen Rentenversicherung