Ein Mann mit einem Grad der Behinderung von 100 – schwere Lähmungserscheinungen in beiden Armen nach einer Coronainfektion mit intensivmedizinischer Behandlung – beantragt beim zuständigen Landkreis die Übernahme der Kosten für einen Neuwagen samt behindertengerechtem Umbau. Der Landkreis lehnt ab.
Das Sozialgericht Freiburg lehnt auch den Eilantrag ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt diese Entscheidung. Wer ein eigenes Fahrzeug über die Eingliederungshilfe erkämpfen will, hat es strukturell schwer – und dieser Fall zeigt, warum.
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Was das Gericht entschieden hat
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 03.02.2026 (L 2 SO 56/26 ER-B) in einem Eilverfahren entschieden, dass kein Anspruch auf ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug als Leistung der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe besteht, solange die Mobilität durch den öffentlichen Nahverkehr, Taxifahrten oder Fahrdienste sichergestellt werden kann.
Die vorläufige Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache weder mit eigenen Mitteln noch mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann.
Der 2. Senat des LSG hält daran fest: Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nicht die Erfüllung eines subjektiv-individuellen Mobilitätsmaßstabs, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität.
Der Fall im Detail
Der Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Nach einer schweren Coronainfektion mit intensivmedizinischer Behandlung und invasiver Beatmung leidet er primär an Lähmungserscheinungen in beiden Armen. Die selbstständige Durchführung alltäglicher Aufgaben ist ihm nach eigenem Vorbringen nicht möglich.
Er beantragte beim zuständigen südbadischen Landkreis als Eingliederungshilfeträger Leistungen für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Neuwagens – begründet mit dem Bedarf für Einkäufe und Freizeitgestaltung.
Der Landkreis lehnte ab. Dem Antragsteller sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar; soweit dies objektiv nicht gelte, biete er Leistungen zur Beförderung an – etwa durch einen Fahrdienst. Der Antragsteller klagte vor dem Sozialgericht Freiburg und stellte gleichzeitig einen Eilantrag. Beide Instanzen blieben erfolglos.
Die Begründung des LSG im Einzelnen
Der Senat räumt ein, dass ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug für den Antragsteller eine Erweiterung der Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit bedeuten würde. Das genügt dem Gericht aber nicht für eine einstweilige Anordnung. Maßgeblich ist, ob das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist – und das verneint das LSG.
Dafür führt der Senat mehrere Begründungslinien zusammen. Der Antragsteller habe den ÖPNV in der Vergangenheit zuverlässig gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzt; die weitere Nutzung – zumindest in Begleitung – erscheine daher nicht unzumutbar. Für schwere Einkäufe bestehe die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen oder einen monatlichen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen.
Einkaufshilfen im Rahmen der Pflegeversicherung seien ebenfalls denkbar. Der Antragsgegner habe zudem mehrfach angeboten, eingliederungshilferelevante Bedarfe im Bereich Mobilität durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die ÖPNV-Nutzung objektiv unzumutbar wäre.
Das Gericht greift außerdem einen Widerspruch im Vorbringen des Antragstellers auf. Dieser hatte erklärt, Arztbesuche mit Taxigutscheinen der Krankenkasse zu erledigen. Warum die Taxinutzung dann für andere Fahrten unmöglich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Zumal der Antragsteller als konkreten Freizeitbedarf im Wesentlichen Besuche des Europaparks mit den Enkelkindern benannt hatte – was das Gewicht des geltend gemachten Eilbedürfnisses erkennbar relativiert.
Schließlich weist das LSG darauf hin, dass für die Hauptsacheentscheidung noch Ermittlungen erforderlich sein dürften. Auch das spricht gegen eine vorläufige Verpflichtung des Landkreises im Eilverfahren.
Was rechtlich gilt – und was das in der Praxis bedeutet
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sollen behinderten Menschen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Worauf im Einzelfall Anspruch besteht, ist regelmäßig umstritten – und wird von Trägern erfahrungsgemäß restriktiv gehandhabt. Bei Kfz-Beihilfen gilt das in besonderem Maß.
Der Träger prüft, ob der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Solange ÖPNV, Fahrdienst oder Taxi objektiv zumutbare Alternativen darstellen, ordnet das Gericht ein eigenes Fahrzeug als nachrangig ein. Das ist die entscheidende Weichenstellung: Nicht das subjektive Mobilitätsempfinden des Betroffenen ist der Maßstab, sondern ein objektiv durchschnittliches Ausmaß an Mobilität.
Im Eilverfahren kommt erschwerend hinzu, dass die einstweilige Anordnung eine besondere Dringlichkeit voraussetzt. Wer bis zur Hauptsacheentscheidung mit zumutbarer Hilfe Dritter – der Ehefrau, dem Pflegedienst, dem Fahrdienst – überbrücken kann, wird keinen Eilrechtsschutz erhalten. Das ist keine Besonderheit dieses Falls, sondern die strukturelle Logik des vorläufigen Rechtsschutzes.
Was Betroffene beachten sollten
Wer eine Kfz-Beihilfe als Eingliederungshilfeleistung beantragt, muss den Bedarf konkret und nachvollziehbar begründen. Der Antrag sollte dokumentieren, welche Wege auf welchem Weg zurückgelegt werden müssen, warum ÖPNV und Fahrdienste im konkreten Fall objektiv nicht ausreichen und welche Teilhabeziele ein eigenes Fahrzeug ermöglicht, die mit Alternativen nicht erreichbar sind.
Allgemeine Hinweise auf Behinderung und eingeschränkte Selbstständigkeit genügen nicht.
Im Eilverfahren kommt ein weiteres Problem hinzu: Das Gericht prüft, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung überbrücken kann. Wer dabei – wie hier – selbst einräumt, Taxigutscheine der Krankenkasse für Arztfahrten zu nutzen, entzieht dem Eilantrag einen wesentlichen Teil seiner Grundlage. Wer Widersprüche zu den eigenen Vorträgen produziert, hat schlechte Karten.
Bleibt der Eilantrag erfolglos, läuft das Hauptsacheverfahren weiter. Dort gelten andere Maßstäbe als im Eilverfahren – die Hürde ist niedriger, weil keine besondere Dringlichkeit mehr nachgewiesen werden muss. Das Hauptsacheverfahren ist also nicht erledigt, nur weil der Eilantrag scheitert.
Anmerkung des Verfassers
Solange Wege durch den ÖPNV, einen Fahrdienst oder Taxifahrten bewältigt werden können, ist ein eigener Pkw nachrangig.
Die (vorläufige) Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur veranlasst, wenn der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann.
Der Antragsteller war nach Auffassung des 2. Senats zumutbar, auf die Nutzung des ÖPNV und Taxen sowie ggf. weitere Beförderungsangebote durch den Antragsgegner, ggf. mit Unterstützung durch Dritte, zu verweisen, zumal als konkrete Bedarfe für die Freizeitgestaltung lediglich Besuche des Europaparks mit den Enkelkindern benannt wurden.
Quellen
LSG BW, Beschluss v. 03.02.2026 – L 2 SO 56/26 ER-B




