Wohnungseigentümergemeinschaft darf Unterbringung von Obdachlosen nicht verweigern

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Einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Unterbringung obdachloser und armer Menschen in einer der Wohnungen im Haus zuzumuten. Will ein gemeinnütziger Verein eine Wohnung zur Beherbergung der betroffenen Personen kaufen, kann die WEG die Zustimmung zum Kauf nicht pauschal mit dem Argument verweigern, dass frühere Obdachlose und arme Menschen die Sozialstruktur im Haus negativ beeinflussen, entschied das Amtsgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24. November 2025 (Az.: 290a C 42/25).

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall wollte ein gemeinnütziger Verein eine Eigentumswohnung in einem Wohnhaus von einem Ehepaar kaufen. Der Verein will die Wohnung nach dem sogenannten „Housing First“-Konzept langfristig an obdachlose und arme Menschen vermitteln.

Nach dem Vereinszweck soll auf diese Weise die materielle Situation der Betroffenen verbessert und ihnen mit der Unterkunft eine Perspektive für die Zukunft gegeben werden. Sozialarbeiter unterstützen dabei die neuen Bewohnerinnen und Bewohner. Die Unterkunftskosten für die Wohnung übernimmt das Jobcenter.

Der Verwalter der WEG rief angesichts des beabsichtigten Verkaufs der Wohnung an den Verein eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung ein. Nach der Gemeinschaftsordnung der WEG kann der Verkauf „aus wichtigem Grund“ versagt werden. Die WEG lehnte die Zustimmung zum Wohnungsverkauf ab.

In früheren Jahren habe in dem Haus wegen einer negativen Sozialstruktur der Bewohner Chaos geherrscht. Es sei zu Messerstechereien oder auch Schlägereien gekommen. Erst durch eine gezielte Auswahl neuer Mieter und Käufer habe sich die Hausgemeinschaft in den letzten achteinhalb Jahren positiv entwickelt. Würden jetzt obdachlose und arme Menschen in die Wohnung einziehen, belaste dies die soziale Bewohnerstruktur erneut negativ, so die WEG.

Amtsgericht Düsseldorf: Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet

Das Amtsgericht hatte gegen den Verkauf der Wohnung an den Verein keine Bedenken. Nur weil eine künftige, noch unbekannte Person arm und obdachlos sind, bedeute dies nicht, dass diese sich nicht in die Hausgemeinschaft eingliedern könne.

„Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass obdachlose Personen, denen konkret eine Wohnung zu Wohnzwecken unter Begleitung von Sozialarbeitern vermittelt wird, die Sicherheit und Ordnung in einem Gebäude gefährden könnten“, heißt es weiter in dem Urteil.

Verein darf nach Wohnungskauf diese an Obdachlose vermitteln

Die bisherigen Bewohnerinnen und Bewohner würden auch nicht mit der Unterbringung obdachloser Menschen diskriminiert. Die beabsichtigte Nutzung des Vereins verstoße schließlich nicht gegen die Zweckbestimmung der Anlage als Wohnhaus. Denn in der Wohnung soll nur einer Person ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Es sei nicht beabsichtigt, ständig wechselnden obdachlosen Personen nur eine Schlafstätte zur Verfügung zu stellen. fle