LSG Hamburg urteilt: Wer so wohnt, bekommt keine Sozialhilfe

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Wer über ein verwertbares Hausgrundstück in einer der besten Wohnlagen Hamburgs verfügt, kann keine Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 4. März 2026 klargestellt und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Im Streit stand ein 1.400 Quadratmeter großes Grundstück, bebaut mit einem Wohnhaus von 450 Quadratmetern Wohnfläche. Nach der gerichtlichen Würdigung handelt es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass der Sozialhilfeträger für seinen Lebensunterhalt eintritt.

Sozialhilfe ist nachrangig, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist

Das Landessozialgericht Hamburg hebt noch einmal die grundlegende Bedeutung des § 2 Abs. 1 SGB XII hervor. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann.

Genau daran scheiterte der Kläger. Nach Auffassung des Gerichts steht seinem Anspruch auf Grundsicherung im Alter verwertbares Vermögen entgegen. Das Grundstück sei angesichts seiner Lage, seiner Größe und der Verhältnisse auf dem Hamburger Immobilienmarkt ohne größeren Aufwand wirtschaftlich verwertbar.

Auch der Einwand, wegen baulicher Schäden sei das Objekt nicht in dieser Weise zu berücksichtigen, griff nicht durch. Das Gericht stellte klar, dass selbst bei einer Kaufpreisminderung aufgrund des Zustands des Gebäudes weiterhin ein ganz erheblicher Wert verbleibe.

1.400 Quadratmeter Grundstück in bester Lage sind kein geschütztes Schonvermögen

Nach der Entscheidung des Gerichts ist das Hausgrundstück auch nicht als geschütztes angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiert.

Dabei genügte bereits ein Blick auf die Dimensionen des Objekts. Allein die Wohnfläche von 450 Quadratmetern überschreite eine angemessene Größe deutlich. Hinzu komme die besondere Lage des Grundstücks in Hamburg, die seinen erheblichen Verkehrswert zusätzlich unterstreiche.

Das Landessozialgericht betont zudem, dass es auf die Frage, ob die vorhandene Gebäudesubstanz noch umfassend nutzbar ist, letztlich nicht entscheidend ankommt. Denn jedenfalls sei das Grundstück nach Lage und Größe offenkundig auch für eine Neubebauung geeignet. Schon deshalb könne nicht von einer fehlenden Verwertbarkeit gesprochen werden.

Hohe Belastungen machten das Grundstück nach Auffassung des Gerichts nicht unverwertbar

Der Kläger konnte auch nicht damit durchdringen, das Grundstück sei wegen bestehender Belastungen wirtschaftlich praktisch wertlos. Dafür sah das Gericht keinerlei tragfähige Anhaltspunkte.

Es sei weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden, dass nach Abzug der Belastungen nur ein Erlös verbleiben würde, der die maßgeblichen Freibeträge des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nur unwesentlich übersteigt. Im Gegenteil spricht nach der richterlichen Würdigung alles dafür, dass der Verwertungserlös weit oberhalb der Schonbeträge liegen würde.

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Der vom Makler angesetzte Kaufpreis habe bereits die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes berücksichtigt. Gerade bei einem Hausgrundstück in einer der besten Hamburger Wohnlagen bestünden deshalb auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass ein entsprechender Kaufpreis am Markt erzielt werden könne.

Auch eine besondere Härte lag nicht vor

Ebenso wenig erkannte das Gericht eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII.

Dass mögliche Erben das Grundstück nach einer Verwertung nicht mehr erhalten würden, ist nach Auffassung des Landessozialgerichts rechtlich ohne Bedeutung. Das sei keine außergewöhnliche Besonderheit, sondern die regelmäßige Folge jeder Vermögensverwertung im Sozialhilferecht.

Auch eine unwirtschaftliche Verwertung verneinte das Gericht ausdrücklich. Wenn ein Objekt einen Erlös weit oberhalb der Freibeträge erwarten lässt, scheidet ein solcher Einwand regelmäßig aus.

Kläger hatte daher keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter

Das Landessozialgericht Hamburg schloss sich damit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Hamburg an. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter war ausgeschlossen, weil dem Kläger verwertbares Vermögen entgegenstand.

Von besonderer Bedeutung ist dabei auch, dass das Gericht das Grundstück dem Kläger zurechnete, und zwar jedenfalls aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Kommanditgesellschaft. Auch dieser Umstand hinderte also nicht die Annahme verwertbaren Vermögens.

Anmerkung des Verfassers

Bei einem Immobilienvermögen von rund 2,075 Millionen Euro überrascht das Ergebnis der Entscheidung nicht. Der Fall zeigt aber noch einmal in aller Deutlichkeit, dass der Schutz von Wohneigentum im SGB XII nicht grenzenlos ist.

Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bewusst keine starre Angemessenheitsgrenze festgelegt. Ob ein Haus oder eine Eigentumswohnung als Schonvermögen geschützt ist, richtet sich deshalb immer nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere Größe, Zuschnitt, Nutzung, Verkehrswert und Verwertbarkeit.

In der Rechtsprechung spielt dabei die kombinierte Betrachtung von Wohnfläche und Wert des Objekts eine wichtige Rolle. Gerade bei sehr großen und werthaltigen Immobilien wird es deshalb für Leistungsberechtigte regelmäßig schwer, sich auf geschütztes Wohneigentum zu berufen.

Quellen

Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 04.03.2026 – L 4 SO 44/24
Sozialgericht Hamburg: Az. S 10 SO 231/21
Gesetz im Internet: § 2 SGB XII
Gesetz im Internet: § 90 SGB XII