Kindergeld für EU-Bürger trotz Job-Kündigung

Nur weil eine EU-Bürgerin ihre Arbeitsstelle zur Teilnahme an einem vom Jobcenter finanzierten Integrationskurs gekündigt hat, darf ihr nicht das Kindergeld gestrichen werden. Denn wurde die Betroffene in einer Eingliederungsvereinburg zur Teilnahme an dem Integrationskurs verpflichtet, hat sie nicht freiwillig ihre Arbeitsstelle aufgegeben, entschied das Finanzgericht Köln in einem am 15. April bekanntgegebenen Urteil (Az.: 14 K 970/24). Der Kindergeldanspruch könne dann nicht entfallen. Gegen das Urteil wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az.: III R 17/25).

Der konkrete Fall

Geklagt hatte eine seit September 2019 in Deutschland lebende Frau aus Lettland. Bis Mai 2022 hatte sie zwei Jahre lang in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft gearbeitet.

Während ihres Beschäftigungsverhältnisses hatte sie mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Danach sollten ihre deutschen Sprachkenntnisse „zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ ausgebaut werden. Hierfür sollte sie den Integrationskurs „Leben in Deutschland“ absolvieren. Dieser fand werktags von 8.25 Uhr bis 12.25 Uhr statt.

Um an den Kurs teilnehmen zu können, kündigte sie ihre Stelle als Reinigungskraft.

Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das im Jahr 2018 geborene Kind der Klägerin auf und forderte überzahltes Kindergeld zurück, insgesamt 3.283 Euro. Die Klägerin sei zwar wegen ihrer Arbeitnehmerstellung als Reinigungskraft freizügigkeitsberechtigt und damit auch kindergeldberechtigt gewesen.

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Der Kindergeldanspruch sei aber mit der Kündigung entfallen. Denn die Klägerin habe ihre Arbeitsstelle nach Angaben der Arbeitsagentur freiwillig aufgegeben, nur um an den Integrationskurs teilnehmen zu können. Ein Kindergeldanspruch könne jedoch nur bei unfreiwilliger Arbeitsaufgabe weiter bestehen.

Kindergeld für EU-Bürger auch bei Teilnahme an Integrationskurs

Das Finanzgericht urteilte, dass der Kindergeldanspruch ab der Kündigung zu Unrecht verweigert wurde. Die Klägerin habe zwar aus eigenem Entschluss ihre Stelle als Reinigungskraft gekündigt. Dennoch sei sie „unfreiwillig“ arbeitslos geworden. Denn sie habe mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, nach der sie zur Teilnahme des Integrationskurses verpflichtet war. Angesichts des Kursumfangs sei sie objektiv daran gehindert gewesen, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen.

Finanzgericht Köln: Teilnahme war wegen Jobcentervereinbarung Pflicht

Der vom Jobcenter finanzierte Integrationskurs sei auch zur Unterstützung der Klägerin bei der Arbeitssuche erfolgt. Damit sei sie wegen der bestehenden Verbindung zum Arbeitsmarkt weiter als freizügigkeitsberechtigt und kindergeldberechtigt anzusehen.