Schulden: Bürgergeld und Grundsicherung kann trotz P-Konto gepfändet werden

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Mit der Einführung des Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wurde auch der bis dahin geltende allgemeine Pfändungsschutz für Sozialleistungen (§ 55 SGB I alt) abgeschafft. Zwar sind einige Sozialleistungen weiterhin unpfändbar (§ 54 SGB I), Bürgergeld nach SGB II und Sozialhilfe/Grundsicherung nach SGB XII gehören allerdings nicht dazu. Um diese Sozialleistungen vor einer Pfändung zu schützten, benötigt man seitdem ein P-Konto.

Das P-Konto

Jeder hat Anspruch auf ein P-Konto und kann bei seiner Bank verlangen, dass sein Girokonto binnen 4 Tagen in ein P-Konto umgewandelt wird. Das geht auch dann noch, wenn bereits ein Pfändungsbeschluss vorliegt. Viele von Pfändungen Betroffene wähnen sich mit dem P-Konto sicher vor einer Pfändung ihrer Sozialleistungen, doch das kann sich schnell als fataler Irrtum herausstellen.

Auch unverbrauchte Sozialleistungen können bei einem P-Konto gepfändet werden, allerdings seit 2021 erst im vierten Monat nach ihrer Gutschrift. Mit dieser gesetzlichen Regelung hat man auch das sog. “P-Konto Monatsanfangsproblem” gelöst, das seit 2012 bei der Gutschrift von Sozialleistungen entstand, die für den Folgemonat gedacht sind.

Wann wird gepfändet

Guthaben welche den Pfändungsfreibetrag übersteigen, können sofort gepfändet werden. Aber auch Guthaben, welche den Pfändungsfreibetrag nicht übersteigen, können unter Umständen gepfändet werden, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten verbraucht werden (§ 899 Abs. 2 ZPO). Das wissen jedoch viele nicht.

Der Pfändungsschutz bei P-Konten hängt also nicht nur davon ab, ob im aktuellen Monat mit Gutschriften der Pfändungsfreibetrag überschritten wird, sondern auch, ob und wieviel vor einer Pfändung geschütztes Guthaben aus den Vormonaten vorhanden ist. Genau da liegt bei P-Konten der Stolperstein.Zum besseren Verständnis dieses Problems hier ein vereinfachtes Beispiel:

Monat Januar
Am 01. Januar besteht ein Guthaben i.H.v. 0 Euro und im Januar fließen Gutschriften i.H.v. 1.500 Euro zu, damit ist im Januar das gesamte Guthaben geschützt, da es unterhalb des Pfändungsfreibetrages von 1.559,99 Euro liegt.

Im Januar werden von dem Guthaben aber nur 1.300 Euro verbraucht. Das geschützte Restguthaben von 200 Euro erhöht in den folgenden 3 Monaten den Pfändungsfreibetrag. Wird dieser Betrag innerhalb dieses Zeitraumes nicht abgehoben oder abgebucht, kann dies im 4. Monat dazu führen, dass der Pfändungsfreibetrag überschritten wird, was zur Pfändung führt.

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Monat Februar bis April
In diesen Monaten fließen jeweils Gutschriften i.H.v. 1.500 Euro zu und werden auch verbraucht. Zusätzlich besteht das Guthaben aus Januar i.H.v. 200 Euro fort. Da dieses Guthaben den Pfändungsfreibetrag von 1.559,99 Euro auf 1.759,99 Euro erhöht, ist das gesamte Guthaben geschützt.

Monat Mai
Auch am 01. Mai besteht das Guthaben i.H.v. 200 Euro aus Januar und es fließen Gutschriften i.H.v. 1.500 Euro zu. Damit beträgt das Gesamtguthaben 1.700 Euro. Allerdings beträgt der Pfändungsfreibetrag nur 1.559,99 Euro, damit werden 140,01 Euro aus dem Januar-Guthaben pfändbar.

Würde das vom Januar übertragene vor Pfändung geschützte Guthaben noch vor Mai „verbraucht“ (abheben, abbuchen), kann es nicht pfändbar werden.

Das P-Konto ist für Sozialleistungsbezieher somit untauglich zum Ansparen von zukünftigen Ausgaben. Wer hier die, in der Regelleistung des SGB II und XII enthaltenen Beträge für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Hausrat etc. ansparten will, kann das nur in Form von Bargeld tun, denn hier kollidiert die Zweckbindung dieser Sozialleistungen mit dem Schuldrecht.

Dauerhafter Schutz des Guthabens beim P-Konto

Wenn man generell monatlich nur Gutschriften unterhalb des Pfändungsfreibetrages erhält, kann man beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass das Kontoguthaben auf dem P-Konto für die nächsten 12 Monate unpfändbar ist (§ 709 BGB), damit darf das P-Konto generell nicht mehr gepfändet werden und die Bank wird von der Überwachung des Kontos entbundenen. Gerade für Bezieher von Grundsicherung im Alter bietet sich diese Lösung zusätzlich zum P-Konto an.

Wenn zu Unrecht gepfändet wurde

Die Auskehrung von pfändbarem Guthaben an den Gläubiger erfolgt erst im Folgemonat, solange wird der Betrag von der Bank gesperrt. Beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) kann man die Freigabe von zu Unrecht gesperrtem Guthaben beantragen. Aber auch nach der Auszahlung an den Gläubiger kann man gegen zu Unrecht gepfändetes Guthaben vorgehen, indem man beim Vollstreckungsgericht Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die unrechtmäßige Pfändung einlegt.