Wohngeld wegen Samenspende abgelehnt – Gericht springt ein

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Kein Ausschluss von Wohngeld bei Müttern, die ihr Kind nach anonymer Samenspende gebären

Das Verwaltungsgericht Berlin klärt wichtige Rechtsfrage: Keine missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld, wenn das im Haushalt lebende Kind der Antragstellerin vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen ist. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.

Denn es ist auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht geboten, alleinerziehende Mütter, die ihr Kind nach anonymer Samenspende gebären, vom Wohngeldbezug ebenso auszuschließen wie alleinerziehende Eltern, die aufgrund objektiv vorwerfbaren Verhaltens den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 UVG in direkter Anwendung verwirklichen ( VG Berlin vom 06.05.2026 – Az. 21 K 156.25 ).

Ein Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme nach § 21 Nr. 3 WoGG liegt dann nicht vor

Wenn das im Haushalt lebende Kind der antragstellenden Person deshalb von vornherein weder einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch noch einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG hat, weil es mithilfe eine heterologen anonymen Samenspende gezeugt worden ist.

Es fehlt in dieser Konstellation an einem wohngeldrechtlich vorwerfbaren sozialwidrigen Verhalten, weil die heterologe anonyme Samenspende unter bestimmten Bedingungen ein vom Gesetzgeber ausdrücklich akzeptiertes Verhalten ist und schon deshalb als sozialadäquat und gerade nicht missbräuchlich zu qualifizieren.

Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet

Alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

Die wohngeldrechtliche Ungleichbehandlung von Müttern wie der Klägerin einerseits und alleinerziehenden Elternteilen, die den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 UVG verwirklichen, andererseits ist sachlich gerechtfertigt und geboten.

Denn Müttern, deren Kind durch heterologe anonyme Samenspende gezeugt wurde, kann allein ein vorgeburtliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden, das in unmittelbarem Zusammenhang damit steht, dass bei anonymer Samenspende von vornherein kein barunterhaltspflichtiger weiterer Elternteil existiert.

Im Gegensatz dazu knüpft der Vorwurf der Sozialwidrigkeit bei Elternteilen, die in direkter Anwendung ihren Mitwirkungspflichten nach § 1 Abs. 3 UVG nicht nachkommen, aber regelmäßig daran an, dass die geforderte Mitwirkungshandlung zeitlich deutlich später, nämlich frühestens nach der Zeugung, oft auch nach der Geburt in vorwerfbarer Weise unterlassen wurde, obwohl sie möglich und zumutbar war.

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Die heterologe anonyme Samenspende ist unter bestimmten Bedingungen ein vom Gesetzgeber ausdrücklich akzeptiertes Verhalten, wie dieser durch das Samenspenderregistergesetz verdeutlicht hat.

Es ist schon deshalb als sozialadäquat und gerade nicht missbräuchlich zu qualifizieren.

Zudem sind die Fälle, in denen der alleinerziehende Elternteil Wohngeld beantragt und zugleich einen Unterhaltsvorschussanspruch vereitelt, weil er seiner Mitwirkungsobliegenheit in direkter Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 und 3 UVG bewusst und gewollt nicht nachkommt, anders zu bewerten als der vorliegende Fall.

Denn das Verhalten, an das die Rechtsprechung in Fällen heterologer anonymer Samenspende die Versagung des Unterhaltsvorschussanspruchs knüpft, wird gerade nicht als zu missbilligen oder missbräuchlich eingeordnet, sondern als vorgeburtlich bewusst und gewollt geschaffene Situation, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und damit die öffentliche Unterhaltsleistung zur Ausfallleistung würde.

Insbesondere aus wohngeldrechtlicher Sicht ist dieses Verhalten nicht als unangemessen und sozialwidrig einzuordnen, weil es mit dem Wohngeldbezug in keinem engen Zusammenhang steht

So betont auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 BVerwG 5 C 28/12, dass die Versagung von Unterhaltsvorschussleistungen bei durch anonyme Samenspende gezeugten Kindern nicht zur Folge hat, dass andere Sozialleistungen ausgeschlossen wären.

Fazit:

In dieser Konstellation der heterologen anonymen Samenspende kann ein Fall der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 21 Nr. 3 WoGG nicht angenommen werden. Es fehlt aus Sicht der Kammer an einem wohngeldrechtlich vorwerfbaren sozialwidrigen Verhalten.

Die Berufung wurde zugelassen, weil obergerichtlich nicht geklärt ist, ob ein Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme nach § 21 Nr. 3 WoGG auch dann vorliegt, wenn das im Haushalt lebende Kind der antragstellenden Person deshalb von vornherein weder einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch noch einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG hat, weil es mithilfe eine heterologen anonymen Samenspende gezeugt worden ist.