Wohnungssuche: Das dürfen Vermieter jetzt nicht mehr verlangen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer eine Wohnung sucht, kennt die Situation: Noch vor der Zusage sollen Bewerberinnen und Bewerber zahlreiche Unterlagen einreichen, Auskünfte geben und Nachweise vorlegen. Viele Forderungen wirken inzwischen wie ein fester Bestandteil der Wohnungssuche, rechtlich erlaubt ist aber längst nicht alles.

Besonders beim Datenschutz, bei Renovierungspflichten, bei der Mietkaution und beim Zutritt zur Wohnung gelten klare Grenzen. Vermieter dürfen nur verlangen, was für die Anbahnung oder Durchführung des Mietverhältnisses wirklich erforderlich ist. Alles andere kann unzulässig sein, selbst wenn es in Formularen, Anzeigen oder Vertragsmustern steht.

Warum viele Forderungen rechtlich problematisch sind

Das Mietverhältnis ist kein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Zwar dürfen Vermieter prüfen, ob eine Mietzahlung realistisch ist und ob ein Vertrag ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Daraus folgt aber kein Freibrief, private Daten, pauschale Sicherheiten oder weitreichende Pflichten zu verlangen.

Gerade in angespannten Wohnungsmärkten fühlen sich viele Interessenten gedrängt, alles offenzulegen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden weisen jedoch darauf hin, dass Vermieter Informationen nur stufenweise erheben dürfen. Entscheidend ist, ob die Angabe zum jeweiligen Zeitpunkt erforderlich ist.

Bei der Wohnungsbesichtigung sind nur wenige Daten erlaubt

Schon bei der ersten Besichtigung verlangen manche Vermieter vollständige Bewerbungsunterlagen. Dazu gehören häufig Gehaltsnachweise, SCHUFA-Auskunft, Arbeitgeberdaten oder Ausweiskopien. In dieser frühen Phase ist das in der Regel zu weitgehend.

Bei einer Besichtigung dürfen Vermieter grundsätzlich nur solche Daten erheben, die für die Organisation und Zuordnung der Besichtigung nötig sind. Dazu zählen etwa Name und Kontaktdaten. Umfangreiche Angaben zur finanziellen Situation sind erst später vertretbar, wenn ein konkretes Interesse an der Wohnung besteht.

Auch eine Kopie des Personalausweises ist regelmäßig nicht erforderlich. Das Vorzeigen eines Ausweises kann zur Identitätsprüfung im weiteren Verfahren ausreichen. Eine dauerhafte Speicherung sensibler Ausweisdaten ist mit erheblichen Datenschutzrisiken verbunden.

Fragen zur Privatsphäre bleiben tabu

Unzulässig sind Fragen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen und für das Mietverhältnis keine Bedeutung haben. Dazu können Fragen nach Religion, Herkunft, Familienplanung, politischen Ansichten oder früheren Konflikten mit Vermietern gehören. Solche Angaben dürfen nicht zur Voraussetzung für eine Wohnungsbewerbung gemacht werden.

Auch pauschale Einwilligungen helfen Vermietern nicht immer weiter. Wenn Bewerberinnen und Bewerber wegen Wohnungsknappheit faktisch unter Druck stehen, ist eine freiwillige Einwilligung zweifelhaft. Datenschutzrechtlich braucht jede Datenerhebung einen sachlichen Grund.

Bonitätsnachweise erst im passenden Stadium

Vermieter dürfen ein berechtigtes Interesse daran haben, die Zahlungsfähigkeit künftiger Mieter einzuschätzen. Das bedeutet aber nicht, dass bereits beim ersten Kontakt vollständige Einkommensunterlagen vorgelegt werden müssen. Je weiter das Bewerbungsverfahren fortgeschritten ist, desto eher können bestimmte Nachweise zulässig sein.

Eine SCHUFA-Auskunft oder ein Einkommensnachweis kann vor Vertragsschluss verlangt werden, wenn die Wohnung konkret angemietet werden soll. Dabei sollten nicht benötigte Angaben geschwärzt werden, etwa Kontonummern, einzelne Buchungen oder Daten Dritter. Erforderlich ist meist nur der Nachweis, dass die Miete voraussichtlich gezahlt werden kann.

Die Mietkaution darf nicht beliebig verlangt werden

Eine Mietkaution ist nicht automatisch geschuldet. Vermieter können sie nur verlangen, wenn sie im Mietvertrag vereinbart wurde. Außerdem ist die Höhe gesetzlich begrenzt.

Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Betriebskostenvorauszahlungen werden bei dieser Grenze nicht mitgerechnet. Mieter dürfen die Barkaution zudem in drei gleichen monatlichen Raten zahlen, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.

Forderungen nach einer sofortigen vollständigen Zahlung vor Schlüsselübergabe sind daher rechtlich heikel, wenn es um eine Barkaution geht. Auch zusätzliche Sicherheiten neben der vollen Kaution können problematisch sein. Vermieter dürfen das Sicherheitsbedürfnis nicht beliebig ausweiten.

Renovierung beim Auszug ist nicht immer Pflicht

Besonders häufig kommt es zu Streit über Schönheitsreparaturen. Viele Mietverträge enthalten Klauseln, nach denen Mieter bei Auszug streichen, tapezieren oder die Wohnung vollständig renovieren sollen. Solche Regelungen sind nicht automatisch wirksam.

Unwirksam können starre Fristen sein, etwa wenn unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung nach bestimmten Jahren gestrichen werden muss. Auch eine pauschale Endrenovierungsklausel ist oft nicht haltbar. Wer eine Wohnung in ordentlichem Zustand zurückgibt, muss nicht allein deshalb renovieren, weil der Mietvertrag es pauschal verlangt.

Besonders streng wird geprüft, wenn eine Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Dann kann der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht ohne Weiteres auf den Mieter abwälzen. Entscheidend sind der Zustand bei Einzug, die konkrete Vertragsklausel und mögliche Ausgleichsvereinbarungen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Zutritt zur Wohnung nur mit Grund und Termin

Nach dem Einzug ist die Wohnung der private Lebensbereich der Mieterinnen und Mieter. Vermieter dürfen sie nicht eigenmächtig betreten. Auch ein Zweitschlüssel berechtigt nicht dazu, ohne Absprache in die Wohnung zu gehen.

Ein Besichtigungstermin kann zulässig sein, wenn ein sachlicher Anlass besteht. Das kann etwa eine notwendige Reparatur, eine Wartung, eine Schadensprüfung oder eine Besichtigung nach Kündigung sein. Trotzdem muss der Termin rechtzeitig angekündigt und abgestimmt werden.

Ein generelles Recht auf regelmäßige Kontrolle gibt es nicht. Wer ohne Zustimmung eintritt, verletzt das Hausrecht. In schweren Fällen kann das auch strafrechtliche Folgen haben.

Was Vermieter nicht pauschal verlangen dürfen

Forderung des Vermieters Rechtliche Einordnung
Ausweiskopie schon bei der Besichtigung Regelmäßig nicht erforderlich; ein Vorzeigen kann später genügen.
Gehaltsnachweise beim ersten Kontakt Meist zu früh; zulässig eher bei konkretem Anmietungswunsch.
Fragen nach Religion, Herkunft oder Familienplanung In der Regel unzulässig, da der private Lebensbereich betroffen ist.
Kaution über drei Nettokaltmieten Nicht zulässig; die gesetzliche Höchstgrenze liegt bei drei Nettokaltmieten.
Komplette Kaution sofort in einer Summe Bei Barkaution dürfen Mieter in drei monatlichen Raten zahlen.
Pauschale Renovierung beim Auszug Oft unwirksam, besonders bei starren Fristen oder unrenovierter Übergabe.
Wohnungszutritt ohne Zustimmung Nicht erlaubt; es braucht einen sachlichen Anlass und eine Terminabsprache.

Auch Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen sind nicht immer durchsetzbar

Viele Vermieter verlangen eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters. Für Wohnungssuchende kann das schwierig sein, wenn der frühere Vermieter nicht erreichbar ist oder eine solche Bescheinigung nicht ausstellen will. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Bestätigung besteht nicht ohne Weiteres.

Stattdessen können andere Nachweise ausreichen, etwa Kontoauszüge mit geschwärzten irrelevanten Angaben oder eine nachvollziehbare Erklärung zur bisherigen Mietzahlung. Auch hier gilt: Es darf nur erhoben werden, was für die Entscheidung über den Mietvertrag erforderlich ist.

Was Mieter tun können

Mieterinnen und Mieter sollten unzulässige Forderungen nicht vorschnell erfüllen. Wer Unterlagen einreichen möchte, kann sensible Angaben schwärzen. Das betrifft etwa Kontostände, einzelne Umsätze, Sozialversicherungsnummern oder Daten anderer Personen.

Bei Formularen lohnt es sich, genau zu prüfen, welche Fragen wirklich beantwortet werden müssen. Unzulässige Fragen dürfen nicht zum Nachteil der Bewerber verwendet werden. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sollten nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden.

Kommt es zum Streit, kann eine Beratung beim Mieterverein, bei einer Verbraucherzentrale oder bei einem Fachanwalt sinnvoll sein. Gerade bei Kaution, Renovierung und Datenschutz hängt die Bewertung oft vom Einzelfall ab. Pauschale Vertragsformulierungen sollten deshalb nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Interessentin besichtigt eine Wohnung und erhält noch am selben Tag ein Formular. Der Vermieter verlangt eine Ausweiskopie, drei Gehaltsabrechnungen, eine SCHUFA-Auskunft, Angaben zur Familienplanung und eine vollständige Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Außerdem soll sie bestätigen, dass sie beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung renoviert.

Mehrere dieser Forderungen sind problematisch. Bei der ersten Besichtigung reichen in der Regel Kontaktdaten aus, während Einkommensnachweise erst später verlangt werden können. Fragen zur Familienplanung sind unzulässig, und eine pauschale Renovierungspflicht beim Auszug kann unwirksam sein.

Die Interessentin kann daher freundlich um eine datensparsame Bewerbung bitten. Sie kann anbieten, bei konkreter Vertragsabsicht geeignete Bonitätsnachweise vorzulegen und sensible Angaben zu schwärzen. So wahrt sie ihre Chancen auf die Wohnung, ohne unnötig private Informationen preiszugeben.

Häufige Fragen und Antworten

Darf der Vermieter schon bei der Besichtigung eine SCHUFA-Auskunft verlangen?

In der Regel nicht. Bei einer ersten Besichtigung reichen meist Name und Kontaktdaten aus. Eine SCHUFA-Auskunft oder Einkommensnachweise können erst dann angemessen sein, wenn ein konkretes Interesse am Abschluss des Mietvertrags besteht.

Muss die Mietkaution sofort vollständig gezahlt werden?

Nein. Bei einer Barkaution dürfen Mieterinnen und Mieter die Summe in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Außerdem darf die Kaution höchstens drei Nettokaltmieten betragen.

Muss die Wohnung beim Auszug immer renoviert werden?

Nein. Eine Renovierungspflicht besteht nicht automatisch. Pauschale Klauseln im Mietvertrag können unwirksam sein, vor allem bei starren Fristen oder wenn die Wohnung bereits unrenoviert übernommen wurde.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Informationen zum Mietrecht und zur Mietsicherheit.

Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen und Mietinteressenten, Version 2.0, Stand Januar 2026.