Beschäftigte können ihre durch Entgeltumwandlung finanzierte Betriebsrente seit dem 1. Juli 2026 nach einer unbezahlten Beschäftigungsphase zu den früher vereinbarten Bedingungen fortsetzen. Dafür müssen sie die Fortsetzung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der entgeltfreien Zeit verlangen.
Die Änderung kann verhindern, dass ein älterer Tarif verloren geht oder der Versicherer die Wiederaufnahme wie einen Neuabschluss behandelt. Wer nach Krankengeldbezug, Pflegezeit, Sabbatical oder unbezahltem Urlaub in den Beruf zurückkehrt, sollte deshalb nicht darauf warten, dass der Vertrag von allein wieder anläuft.
Wichtig ist: Die Drei-Monats-Frist gilt nicht für jede beliebige Pause einer Altersvorsorge. Erfasst wird eine vom Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung abgeschlossene Lebensversicherung, die während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt wegen ausbleibender Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wurde.
Warum die neue Frist alte Vertragsbedingungen schützt
Viele Verträge der betrieblichen Altersversorgung laufen über Jahre oder Jahrzehnte. Ältere Tarife können günstigere Kosten, bessere Garantien oder einen umfangreicheren Schutz bei Tod oder Berufsunfähigkeit enthalten als ein heute angebotener Neuvertrag.
Wird ein solcher Vertrag während einer unbezahlten Phase prämienfrei, bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft grundsätzlich bestehen. Die garantierte Versicherungsleistung und ein eingeschlossener Risikoschutz können sich jedoch verringern. Vor der Neuregelung konnte die spätere Rückkehr in den alten Tarif außerhalb der Elternzeit als neuer Vertragsschluss behandelt werden, wenn die Versicherungsbedingungen keine bessere Lösung vorsahen.
Seit dem 1. Juli 2026 gibt § 212 Versicherungsvertragsgesetz Beschäftigten ein ausdrückliches Fortsetzungsrecht. Eingeführt wurde die Änderung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026.
Der Versicherer muss den Vertrag auf rechtzeitiges Verlangen zu den Bedingungen weiterführen, die vor der Prämienfreistellung galten. Weil kein Neuabschluss verlangt werden darf, soll auch eine erneute Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen vermieden werden.
Welche unbezahlten Zeiten erfasst werden
Die frühere gesetzliche Fassung bezog sich ausdrücklich auf die Elternzeit. Nun erfasst die Vorschrift alle Zeiten, in denen ein ursprünglich vergütetes Arbeitsverhältnis weiterbesteht, der Arbeitgeber aber kein Arbeitsentgelt zahlt.
Dazu können eine längere Erkrankung nach dem Ende der Entgeltfortzahlung, der Bezug von Krankengeld, eine vollständige Pflegezeit, ein Sabbatical oder unbezahlter Sonderurlaub gehören. Bei einer Erkrankung beginnt die entgeltfreie Phase daher regelmäßig nicht schon am ersten Krankheitstag, sondern erst dann, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nennt ausdrücklich Sabbaticals und längere Erkrankungen. MetallRente zählt außerdem Pflegezeiten zu den möglichen Unterbrechungen.
Wer während einer Pflegephase weiterhin einen Teil des Gehalts erhält, sollte den konkreten Vertrag prüfen lassen. Mehr dazu, wie sich Pflege auf die Alterssicherung auswirken kann, lesen Sie im internen Beitrag Rente und Pflege: Verbesserungen und Verschlechterungen.
Wann die Neuregelung nicht greift
Das Arbeitsverhältnis muss während der unbezahlten Zeit fortbestehen. Endet es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, handelt es sich nicht um den in § 212 VVG geregelten Fall; dann kommen andere Vorschriften zur Übertragung oder privaten Fortführung der Betriebsrente in Betracht.
Rein arbeitgeberfinanzierte Zusagen fallen nicht unter das Fortsetzungsrecht nach § 212 VVG. Auch die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse werden von dieser versicherungsvertraglichen Vorschrift nicht erfasst.
Das Recht gilt auch für entsprechende Versicherungen bei Pensionskassen; § 211 VVG erlaubt insoweit keine abweichende Regelung zum Nachteil der versicherten Person. Pensionsfonds werden in § 212 VVG dagegen nicht allgemein genannt, weshalb Pensionsplan und Vertragsbedingungen gesondert geprüft werden müssen.
| Situation | Folge für die Fortsetzung |
|---|---|
| Der Vertrag wird ab dem 1. Juli 2026 während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt prämienfrei | Das neue Fortsetzungsrecht kann innerhalb von drei Monaten nach dem Ende dieser Zeit geltend gemacht werden |
| Der Vertrag war bereits bis zum 30. Juni 2026 prämienfrei geworden | Es bleibt grundsätzlich beim früheren Recht; außerhalb der Elternzeit helfen nur günstigere Vertragsbedingungen oder eine freiwillige Lösung des Anbieters |
| Das Arbeitsverhältnis endet vollständig | § 212 VVG greift nicht; Übertragung, private Fortführung oder andere vertragliche Wege sind gesondert zu prüfen |
| Es besteht ein Pensionsfonds | Aus § 212 VVG folgt kein pauschales Fortsetzungsrecht; Pensionsplan und Vertragsbedingungen müssen gesondert geprüft werden |
| Es besteht eine Direktzusage oder Unterstützungskasse | Diese Durchführungswege werden von der versicherungsvertraglichen Vorschrift des § 212 VVG nicht erfasst |
Auch ältere Verträge können geschützt sein
Das neue Recht ist nicht auf Verträge beschränkt, die seit Juli 2026 abgeschlossen wurden. Entscheidend ist nicht das Abschlussdatum, sondern ob die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung am 1. Juli 2026 oder später eingetreten ist.
Die Übergangsregel in Artikel 4a des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz zieht eine klare Grenze. Wurde die Versicherung spätestens am 30. Juni 2026 prämienfrei, gelten insoweit weiterhin die früheren Vorschriften.
Die Drei-Monats-Frist beginnt nach dem Ende der Auszeit
Beschäftigte müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Zeit ohne Arbeitsentgelt die Fortsetzung verlangen. Es genügt nicht, erst innerhalb dieser Frist unverbindlich nach Möglichkeiten oder neuen Angeboten zu fragen.
Das Schreiben sollte unmissverständlich erklären, dass die Versicherung nach § 212 VVG zu den vor der Prämienfreistellung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden soll. Sinnvoll sind außerdem Vertragsnummer, Ende der entgeltfreien Zeit, gewünschter Beginn der Beitragszahlung und die Bitte um schriftliche Bestätigung.
Das Gesetz schreibt für das Verlangen keine besondere Form vor. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch eine nachweisbare Erklärung in Textform an den Arbeitgeber und den Versicherer, etwa per E-Mail oder Brief mit Zugangsnachweis.
Endet die unbezahlte Phase beispielsweise am 31. Dezember 2026, muss das Fortsetzungsverlangen grundsätzlich spätestens am 31. März 2027 zugehen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich nach den allgemeinen Fristregeln regelmäßig auf den nächsten Werktag.
Der Versicherer muss auf das Recht hinweisen
Seit Juli 2026 wurde auch die Informationspflicht des Versicherers erweitert. Droht wegen nicht gezahlter Folgeprämien die prämienfreie Umwandlung, muss der Versicherer die versicherte Person nach § 166 Absatz 4 VVG in Textform informieren, eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten setzen und auf das Fortsetzungsrecht hinweisen.
Beschäftigte sollten sich trotzdem nicht allein auf das Hinweisschreiben verlassen, weil Arbeitgeber und Versicherer das Ende der unbezahlten Zeit nicht immer gleichzeitig kennen. Fehlt der Hinweis oder trifft er verspätet ein, sollte der Anspruch sofort geltend gemacht und fachkundiger Rat eingeholt werden.
Alte Konditionen bedeuten keine rückwirkenden Beiträge
Die Fortsetzung zu den früheren Bedingungen schließt die Beitragslücke nicht automatisch. Für die Monate ohne Einzahlung werden grundsätzlich keine Beiträge nachgebucht, sofern Beschäftigte, Arbeitgeber und Anbieter nichts anderes vereinbaren.
Dadurch kann die spätere Betriebsrente trotz gerettetem Tarif niedriger ausfallen als in der ursprünglichen Hochrechnung. Auch ein zeitweise unterbrochener Risiko- oder Hinterbliebenenschutz muss anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden.
Beschäftigte dürfen ihre Versicherung während einer unbezahlten Zeit nach § 1a Absatz 4 Betriebsrentengesetz mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Das kann eine Beitragslücke vermeiden, belastet aber das verfügbare Einkommen gerade während Krankengeldbezug oder Pflegezeit zusätzlich.
Wer wissen möchte, wie Entgeltumwandlung bereits die Höhe des Krankengeldes beeinflussen kann, findet dazu den internen Beitrag Unterschätzte Nachteile beim Krankengeld durch Entgeltumwandlung.
Was mit dem Arbeitgeberzuschuss passiert
Während einer vollständig unbezahlten Phase kann kein laufendes Bruttoentgelt umgewandelt werden. Führen Beschäftigte den Vertrag in dieser Zeit aus eigenen Mitteln fort, entsteht daraus nicht automatisch eine Pflicht des Arbeitgebers, die privaten Beiträge zu bezuschussen.
Nach der Rückkehr gilt der gesetzliche Zuschuss wieder, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Vorgabe beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Tarifverträge können davon abweichen, während Arbeitsverträge und Versorgungsordnungen einen höheren Zuschuss vorsehen können. Mehr dazu erklärt der interne Ratgeber 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente.
Warum sich eine kurze Vertragsprüfung lohnt
Vor der Wiederaufnahme sollten Beschäftigte Standmitteilung, Garantien, Kosten, Beitrag und Zusatzversicherungen prüfen. Das Fortsetzungsrecht beantwortet nicht, ob die Entgeltumwandlung wirtschaftlich günstig ist. Eine Einordnung der späteren Abzüge bietet der interne Beitrag So viel bleibt 2026 netto von der Betriebsrente.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine 47-jährige Angestellte erhält nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026 Krankengeld. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, doch die per Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung wird ab dem 1. August 2026 wegen ausbleibender Beiträge prämienfrei gestellt.
Am 2. Januar 2027 verlangt sie schriftlich vom Arbeitgeber und vom Versicherer, den Vertrag nach § 212 VVG ab ihrer Rückkehr zu den Bedingungen vor dem 1. August 2026 fortzusetzen. Das Verlangen liegt deutlich vor dem 31. März 2027 und wahrt damit die Drei-Monats-Frist.
Der Anbieter darf die Fortsetzung nicht allein wegen der Krankheit von einer neuen Gesundheitsprüfung oder einem neuen Tarif abhängig machen. Die fünf Monate ohne Beiträge werden dadurch allerdings nicht automatisch nachgezahlt, sodass die prognostizierte Betriebsrente etwas geringer ausfallen kann.
Zählt Krankengeld als Arbeitsentgelt des Arbeitgebers?
Nein. Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt und ist kein Arbeitsentgelt des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis in vielen Fällen weiterbesteht.
Muss die Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten tatsächlich wieder laufen?
Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Fortsetzung innerhalb der Frist verlangt wird. Beschäftigte sollten zugleich den gewünschten Start nennen und alle zur Umsetzung angeforderten Angaben ohne Verzögerung übermitteln.
Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist verpasst wird?
Dann können sich Betroffene regelmäßig nicht mehr auf den gesetzlichen Anspruch aus § 212 VVG stützen. Der Anbieter kann eine Fortsetzung trotzdem freiwillig oder aufgrund günstigerer Vertragsbedingungen zulassen, möglicherweise aber mit geänderten Konditionen.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
Sie sollten das Ende der entgeltfreien Zeit dokumentieren, die Prämienfreistellung prüfen und das Fortsetzungsverlangen frühzeitig nachweisbar absenden. Anschließend sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass Tarif, Garantien, Zusatzschutz, Beitrag und Arbeitgeberzuschuss richtig wiederaufgenommen wurden.




