Witwenrente: Witwe muss nach Las Vegas Hochzeit komplette Rente zurückzahlen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Eine erneute Heirat beendet grundsätzlich den Anspruch auf eine bisher gezahlte Witwen- oder Witwerrente. Das gilt auch dann, wenn die Trauung im Ausland stattfindet und die betroffene Person irrtümlich davon ausgeht, die Ehe sei in Deutschland nicht wirksam.

Welche finanziellen Folgen eine nicht mitgeteilte Wiederheirat haben kann, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Eine Rentnerin musste rund 71.000 Euro Witwenrente zurückzahlen, nachdem ihre in Las Vegas geschlossene Ehe erst viele Jahre später bei der Rentenversicherung bekannt geworden war.

Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen L 13 R 923/16 verkündet.

Wiederheirat beendet den bisherigen Rentenanspruch

Eine Witwen- oder Witwerrente wird nur gezahlt, solange die hinterbliebene Person nicht erneut verheiratet ist. Nach § 46 SGB VI gehört das Fehlen einer neuen Ehe zu den Voraussetzungen für den Anspruch.

Wird erneut geheiratet, endet die Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wurde. Ab dem folgenden Monat besteht aus der früheren Ehe grundsätzlich kein laufender Rentenanspruch mehr.

Die Deutsche Rentenversicherung muss deshalb unverzüglich über die Eheschließung informiert werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Trauung in Deutschland, in einem anderen europäischen Staat oder außerhalb Europas stattgefunden hat.

Rentnerin erhielt seit 1996 eine Witwenrente

In dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall bezog die damals 76-jährige Klägerin seit dem 1. April 1996 eine Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann. Die Rentenversicherung hatte sie bereits bei der Bewilligung schriftlich über die Folgen einer Wiederheirat informiert.

In dem Hinweis stand ausdrücklich, dass die Rente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt. Außerdem wurde die Frau darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine erneute Eheschließung unverzüglich melden müsse.

Damit war für das Gericht belegt, dass die Klägerin die Folgen einer neuen Ehe zumindest aus den früheren Schreiben der Rentenversicherung kennen konnte. Dieser schriftliche Hinweis wurde später für die Beurteilung ihres Verhaltens besonders wichtig.

Trauung in einer Hochzeitskapelle in Las Vegas

Im April 2003 heiratete die Frau ihren neuen Lebensgefährten in Las Vegas. Die Trauung fand in einer Hochzeitskapelle statt und wurde von einem Pastor in englischer Sprache durchgeführt.

Vor der Zeremonie mussten die persönlichen Daten für eine Heiratslizenz aufgenommen werden. Die Beteiligten legten ihre Ausweisdokumente vor, tauschten während der Feier Ringe und erhielten anschließend eine offizielle Heiratsurkunde des US-Bundesstaates Nevada.

Die Klägerin hatte außerdem die Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes mitgenommen. Trotzdem teilte sie die neue Ehe der Rentenversicherung nicht mit und erhielt die bisherige Witwenrente über viele Jahre weiter.

Zweiter Todesfall machte die Wiederheirat bekannt

Der zweite Ehemann der Klägerin starb im Mai 2014. Daraufhin beantragte die Frau im Juni 2014 erneut eine Witwenrente, nun aus der Versicherung ihres zweiten Ehemannes.

Die Rentenversicherung bewilligte ihr aus dieser Versicherung eine große Witwenrente von monatlich rund 660 Euro. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die erste Witwenrente seit der Wiederheirat im April 2003 nicht mehr hätte gezahlt werden dürfen.

Die Bewilligung der ersten Witwenrente wurde deshalb rückwirkend ab dem 1. Mai 2003 aufgehoben. Für die bis 2014 erhaltenen Zahlungen verlangte die Rentenversicherung rund 71.000 Euro zurück.

Auch eine Ehe aus Las Vegas kann in Deutschland wirksam sein

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie nicht vor einem deutschen Standesamt geschlossen wurde. Grundsätzlich können in Deutschland auch Ehen anerkannt werden, die nach den Vorschriften des jeweiligen ausländischen Staates wirksam zustande gekommen sind.

Nach den Informationen des Bundesportals zur Nachbeurkundung ausländischer Ehen kann eine im Ausland geschlossene Ehe später in ein deutsches Eheregister eingetragen werden. Die Nachbeurkundung ist jedoch von der Frage zu unterscheiden, ob die Ehe bereits aufgrund der ausländischen Eheschließung wirksam entstanden ist.

Im Verfahren der Rentnerin bestanden an der Wirksamkeit der Ehe keine Zweifel. Es lag eine offizielle Heiratsurkunde vor, und die für eine Eheschließung im US-Bundesstaat Nevada vorgesehenen Formalitäten waren eingehalten worden.

Rentnerin hielt die Hochzeit für einen Urlaubsspaß

Die Klägerin erklärte, sie habe eigentlich kein zweites Mal heiraten wollen. Ihr Lebensgefährte habe sie mit den Flugtickets nach Las Vegas überrascht, und die Hochzeit sei aus ihrer Sicht spontan erfolgt.

Sie habe die Zeremonie lediglich als besonderen Urlaubsspaß angesehen. Nach ihrer Darstellung seien beide davon ausgegangen, dass die Trauung in Deutschland keine rechtlichen Folgen habe.

Auch nach der Rückkehr seien sie in Deutschland nicht als verheiratetes Paar aufgetreten. Erst nach dem Tod des zweiten Mannes habe ein Notar sie darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Eheschließung als Ehefrau erbberechtigt sei.

Sozialgericht glaubte der Darstellung zunächst

In der ersten Instanz hatte die Klägerin Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte zwar, dass die Ehe wirksam war und die Frau ihre Mitteilungspflicht verletzt hatte.

Das Gericht sah jedoch keine grobe Fahrlässigkeit. Es hielt die Erklärung der Klägerin für glaubhaft, dass sie von einer in Deutschland unwirksamen Zeremonie ausgegangen sei.

Damit fehlte nach Ansicht des Sozialgerichts eine Voraussetzung für die rückwirkende Aufhebung der früheren Rentenbewilligung. Die Rückforderung sollte deshalb keinen Bestand haben.

Landessozialgericht bewertet das Verhalten strenger

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Nach Auffassung des 13. Senats hatte die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

Die Frau hätte erkennen können, dass die Eheschließung zumindest rechtliche Bedeutung haben könnte. Dafür sprachen nach Ansicht des Gerichts die erforderliche Heiratslizenz, die Gebühren, die Vorlage der Reisepässe, die Angaben zum Familienstand und die ausgestellte Heiratsurkunde.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Hinzu kam, dass die Klägerin die Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes bei sich hatte. Dies passte nach Ansicht des Gerichts nicht zu der Darstellung, die Hochzeit sei vollkommen unvorbereitet und ohne Überlegungen zu ihren rechtlichen Folgen erfolgt.

Was grobe Fahrlässigkeit bei der Witwenrente bedeutet

Eine Rentenbewilligung kann nach § 48 SGB X rückwirkend aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Bewilligung wesentlich verändert haben. Eine Wiederheirat ist eine solche Veränderung, weil sie den Anspruch auf die bisherige Witwenrente beendet.

Für eine rückwirkende Aufhebung reicht ein einfaches Versehen nicht in jedem Fall aus. Die betroffene Person muss die Veränderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt haben oder infolge einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung nicht erkannt haben, dass der Anspruch weggefallen ist.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst einfach erkennbare Folgen unbeachtet bleiben. Dabei werden auch die persönlichen Fähigkeiten, die erhaltenen Hinweise und die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

Warum Unkenntnis nicht immer vor einer Rückforderung schützt

Die Behauptung, man habe eine ausländische Hochzeit für unwirksam gehalten, verhindert eine Rückforderung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei verständiger Betrachtung Anlass hatte, sich über die rechtlichen Folgen zu informieren.

Wer eine offizielle Urkunde erhält, Gebühren bezahlt und zuvor persönliche Dokumente einreichen muss, kann sich nur schwer darauf berufen, die Zeremonie sei offensichtlich ohne rechtliche Bedeutung gewesen. Bei Unsicherheiten erwartet die Rechtsprechung regelmäßig, dass eine Auskunft beim Standesamt, bei der Rentenversicherung oder bei einer Beratungsstelle eingeholt wird.

Besonders ungünstig ist es, wenn die Rentenversicherung bereits schriftlich auf die Meldepflicht hingewiesen hat. Solche Hinweise sollten deshalb aufbewahrt und bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse erneut geprüft werden.

Die wichtigsten Folgen der Wiederheirat

Situation Folge für die Witwen- oder Witwerrente
Erneute Eheschließung Der bisherige Anspruch endet mit Ablauf des Monats der Wiederheirat.
Eheschließung im Ausland Eine nach dem dortigen Recht wirksame Ehe kann auch in Deutschland rechtliche Folgen haben.
Wiederheirat wird sofort gemeldet Die Rentenversicherung kann die laufende Zahlung rechtzeitig beenden und eine Überzahlung vermeiden.
Wiederheirat wird nicht gemeldet Zu viel gezahlte Beträge können nach einer rückwirkenden Aufhebung zurückverlangt werden.
Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Die Rentenbewilligung kann unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X rückwirkend aufgehoben werden.
Antrag auf Rentenabfindung Statt der laufenden Hinterbliebenenrente kann eine einmalige Abfindung gezahlt werden.

Bei Wiederheirat kann eine Rentenabfindung beantragt werden

Der Wegfall der laufenden Witwen- oder Witwerrente bedeutet nicht zwingend, dass keinerlei Leistung mehr gezahlt wird. Verwitwete können nach der Wiederheirat eine sogenannte Rentenabfindung beantragen.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt die Abfindung bei einer großen Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich zwei Jahresbeträge. Berechnet wird sie aus der durchschnittlich gezahlten Hinterbliebenenrente der letzten zwölf Kalendermonate.

Bei einer kleinen Witwen- oder Witwerrente hängt die Höhe davon ab, wie viele Monate des begrenzten Bezugszeitraums noch nicht verbraucht sind. Die Abfindung muss beantragt werden; hierfür wird in der Regel die neue Heiratsurkunde benötigt.

Was nach dem Ende der zweiten Ehe geschehen kann

Stirbt der zweite Ehepartner oder wird die zweite Ehe geschieden, kann unter bestimmten Voraussetzungen erneut ein Anspruch aus der Versicherung des ersten Ehepartners entstehen. Diese Leistung wird häufig als Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten bezeichnet.

Die frühere Rente beginnt jedoch nicht in jedem Fall automatisch wieder. Betroffene müssen einen Antrag stellen, und Ansprüche aus der zweiten Ehe können auf die wiederauflebende Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Auch eine zuvor gezahlte Rentenabfindung kann zeitweise berücksichtigt werden. Vor einer Antragstellung empfiehlt sich deshalb eine individuelle Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Rückforderung sollte rechtlich geprüft werden

Eine Rückforderung über mehrere Jahre kann schnell einen fünfstelligen oder sogar sechsstelligen Betrag erreichen. Dennoch ist nicht jeder Rückforderungsbescheid automatisch rechtmäßig.

Geprüft werden muss unter anderem, ab welchem Zeitpunkt die Ehe wirksam war, wann die Rentenversicherung Kenntnis erlangte und ob tatsächlich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Ebenso können Fristen, die Begründung des Bescheids und die Berechnung der Forderung streitig sein.

Gegen einen Rückforderungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Betroffene sollten den Bescheid nicht unbeachtet lassen und auch keine voreiligen Erklärungen zur eigenen Verantwortlichkeit abgeben. Bei hohen Forderungen kann eine Beratung durch einen Sozialverband, einen Rentenberater oder eine im Sozialrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei sinnvoll sein.

Praxisbeispiel: Hochzeit im Ausland wird erst Jahre später gemeldet

Frau Berger erhält monatlich 720 Euro Witwenrente nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann. Während einer Reise heiratet sie ihren neuen Partner im Ausland und erhält dort eine amtliche Heiratsurkunde.

Sie geht davon aus, dass die Ehe erst nach einer Eintragung beim deutschen Standesamt wirksam werde, und meldet die Hochzeit nicht. Fünf Jahre später erfährt die Rentenversicherung von der Eheschließung und fordert die seit dem Folgemonat gezahlte Witwenrente zurück.

Bei 60 Monaten und monatlich 720 Euro geht es bereits um 43.200 Euro. Hatte Frau Berger zuvor einen verständlichen Hinweis auf ihre Meldepflicht erhalten und keine Auskunft zur Wirksamkeit der Ehe eingeholt, kann eine rückwirkende Aufhebung wegen grober Fahrlässigkeit in Betracht kommen.

Häufige Fragen und Antworten zur Wiederheirat bei Witwenrente

1. Wann endet die Witwenrente nach einer Wiederheirat?

Der Anspruch endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die neue Ehe geschlossen wurde. Ab dem folgenden Monat darf die bisherige Witwen- oder Witwerrente nicht mehr ausgezahlt werden.

2. Muss auch eine Hochzeit im Ausland gemeldet werden?

Ja, eine im Ausland geschlossene Ehe muss der Rentenversicherung mitgeteilt werden, wenn sie rechtlich wirksam ist oder ihre Wirksamkeit zumindest möglich erscheint. Bei Zweifeln sollte die Eheschließung vorsorglich gemeldet und rechtlich geprüft werden.

3. Ist jede Hochzeit in Las Vegas in Deutschland gültig?

Nicht jede Zeremonie ist automatisch eine wirksame Ehe. Wurden jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des US-Bundesstaates Nevada eingehalten und eine offizielle Heiratsurkunde ausgestellt, kann die Ehe auch in Deutschland anerkannt werden.

4. Reicht die Erklärung, man habe von der Wirksamkeit nichts gewusst?

Nein, diese Erklärung verhindert eine Rückforderung nicht automatisch. Das Gericht prüft, ob die betroffene Person aufgrund der Urkunde, der Formalitäten und früherer Hinweise Anlass hatte, sich zu informieren.

5. Kann die Rentenversicherung Zahlungen für viele Jahre zurückfordern?

Eine rückwirkende Aufhebung ist unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X möglich, insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflicht. Ob und für welchen Zeitraum zurückgefordert werden darf, muss anhand des konkreten Bescheids geprüft werden.

6. Gibt es bei einer Wiederheirat einen finanziellen Ausgleich?

Ja, Verwitwete können regelmäßig eine Rentenabfindung beantragen. Bei einer großen Witwen- oder Witwerrente entspricht sie grundsätzlich zwei Jahresbeträgen der durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten gezahlten Hinterbliebenenrente.