Die Witwenrente steht auf dem Prüfstand. Eine Abschaffung der Hinterbliebenenrente ist jedoch weder beschlossen noch von der Alterssicherungskommission empfohlen worden.
Der Abschlussbericht der Kommission fällt deutlich zurückhaltender aus, als es zuvor vermuten lies. Die Fachleute schlagen demnach vor, einen neuen Prüfprozess für mögliche Reformen einzuleiten.
Abschaffung der Witwenrente?
Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 24. Juni 2026 vorgelegt. Darin beschäftigt sie sich auch mit der Absicherung von Witwen, Witwern und Waisen.
Unter der Empfehlung 11 heißt es, dass Reformmöglichkeiten geprüft werden sollen, welche die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Bedingungen anpassen. Von einer Abschaffung der Witwenrente oder einem verpflichtenden Rentensplitting ist in der Empfehlung nicht die Rede.
Die Kommission erklärt vielmehr, dass eine Reform kompliziert sei und sorgfältig auf ihre Folgen untersucht werden müsse. Wegen der begrenzten Bearbeitungszeit habe sie selbst keine ausreichende Prüfung verschiedener Modelle leisten können.
Warum die Hinterbliebenenrente trotzdem überprüft wird
Nach Auffassung der Kommission stammt die heutige Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente aus einer Zeit, in der die Alleinverdienerehe in Westdeutschland weit verbreitet war. Inzwischen arbeiten in vielen Ehen beide Partner und erwerben eigene Rentenansprüche.
Kritisch betrachtet die Kommission unter anderem, dass ein Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente bereits deutlich vor dem regulären Rentenalter entstehen kann. Die Altersgrenze für den Anspruch liegt 2026 bei 46 Jahren und sechs Monaten und steigt bis 2029 schrittweise auf 47 Jahre.
Außerdem kann die Anrechnung eigenen Einkommens dazu führen, dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit die Hinterbliebenenrente mindert. Die Kommission sieht deshalb Anlass, die bestehenden Regeln auf mögliche Fehlanreize zu untersuchen.
Sorgearbeit soll bei einer Reform stärker berücksichtigt werden
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Behandlung von Kindererziehung und Pflege. Für den Anspruch auf Witwenente ist bisher nicht entscheidend, ob ein hinterbliebener Ehepartner wegen familiärer Sorgearbeit geringere eigene Rentenanwartschaften aufbauen konnte.
Die Kommission hält es für schwer nachvollziehbar, dass Hinterbliebene unabhängig davon weitgehend nach denselben Regeln behandelt werden. Eine spätere Reform könnte daher stärker danach unterscheiden, ob Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt wurden.
Verpflichtendes Rentensplitting steht nicht im Abschlussbericht
Vor der Veröffentlichung des Berichts hatten mehrere Medien über ein verpflichtendes Rentensplitting als möglichen Ersatz für die Witwenrente berichtet. Auch die Deutsche Rentenversicherung nahm zu dieser Diskussion Stellung und erläuterte die möglichen Vor- und Nachteile.
Dieser konkrete Vorschlag wurde jedoch nicht als Empfehlung in den Abschlussbericht aufgenommen. Die Kommission hat sich weder auf das Rentensplitting noch auf ein anderes Ersatzmodell festgelegt.
Das ist für die Einordnung wichtig: Es gibt eine Empfehlung zur Prüfung von Änderungen, aber noch keinen ausgearbeiteten Plan für die Abschaffung der Witwenrente.
Was Rentensplitting bedeuten würde
Beim Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Partner miteinander verglichen. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt einen Teil seiner während der Ehe erworbenen Anwartschaften an den anderen Partner ab.
Nach einem durchgeführten Rentensplitting verfügen beide Partner über eigene Rentenansprüche. Gleichzeitig entfällt grundsätzlich der spätere Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
Ein solches Splitting ist bereits heute freiwillig möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung ist grundsätzlich bindend und sollte daher erst nach einer individuellen Vergleichsberechnung getroffen werden. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Witwenrente und Rentensplitting im Vergleich
| Witwen- oder Witwerrente | Rentensplitting |
|---|---|
| Die Leistung beginnt grundsätzlich nach dem Tod des Ehepartners. | Rentenanwartschaften aus der Ehezeit werden zwischen beiden Partnern aufgeteilt. |
| Die große Witwenrente beträgt meist 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. | Beide Ehepartner erhalten veränderte eigene Rentenansprüche. |
| Eigenes Einkommen kann oberhalb des Freibetrags angerechnet werden. | Die übertragenen Entgeltpunkte gehören zur eigenen Altersrente. |
| Bei einer erneuten Heirat endet der laufende Anspruch grundsätzlich. | Die einmal übertragenen Rentenansprüche bleiben bestehen. |
| Der Anspruch kann Hinterbliebene mit niedriger eigener Rente stärker absichern. | Nach dem Splitting besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente. |
Bundesregierung will Empfehlungen weiterverfolgen
Der Koalitionsausschuss hat sich am 2. Juli 2026 mit dem Abschlussbericht beschäftigt. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig weiterverfolgt und in ein Gesetzespaket überführt werden.
Das bedeutet bei der Hinterbliebenenversorgung allerdings zunächst nur, dass ein Prüfprozess beginnen soll. Empfehlung 11 enthält noch keine konkrete gesetzliche Änderung, die unmittelbar umgesetzt werden könnte.
Für eine tatsächliche Reform müssten zunächst verschiedene Modelle entwickelt, deren finanzielle und soziale Folgen berechnet und anschließend Gesetzentwürfe erarbeitet werden. Danach wären Beschlüsse von Bundesregierung, Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat erforderlich.
Eine Abschaffung bis Ende 2026 ist nicht beschlossen
Die Aussage, die Witwenrente werde nun abgeschafft, lässt sich nach dem veröffentlichten Kommissionsbericht nicht aufrechterhalten. Es gibt bislang weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss oder ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Abschaffung.
Unklar ist auch, ob eine spätere Reform nur neue Ehen oder jüngere Jahrgänge betreffen könnte. Ebenso offen sind mögliche Übergangsfristen, Ausnahmen für Eltern und Pflegende sowie der Schutz bereits erworbener Ansprüche.
Selbst wenn sich die Bundesregierung später für ein Rentensplitting oder ein anderes Modell entscheiden sollte, wäre mit umfangreichen Übergangsregelungen zu rechnen. Millionen Menschen haben ihre finanzielle Lebensplanung auf das geltende Recht ausgerichtet.
Bestehende Witwenrenten werden weiterhin ausgezahlt
Wer bereits eine Witwen- oder Witwerrente erhält, muss derzeit keinen Wegfall der Leistung befürchten. Die gesetzlichen Vorschriften über kleine und große Witwen- beziehungsweise Witwerrenten gelten unverändert weiter.
Grundsätzlich setzt der Anspruch voraus, dass bis zum Tod des Partners eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Die Verbindung muss regelmäßig mindestens ein Jahr gedauert haben, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Auch Neuanträge werden weiterhin nach dem bestehenden Recht bearbeitet. Die politische Reformdiskussion ändert nichts an einem gegenwärtig bestehenden Anspruch.
Wie hoch die Witwenrente weiterhin ausfällt
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem neuen Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen des alten Rechts werden weiterhin 60 Prozent gezahlt.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Nach dem neuen Recht ist sie normalerweise auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Partners begrenzt.
Eigenes Einkommen wird erst berücksichtigt, wenn es den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt. Von dem darüber liegenden anrechenbaren Einkommen werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Wer bei einer Reform besonders gefährdet wäre
Besonders aufmerksam sollten Menschen mit stark unterschiedlichen Rentenanwartschaften die weitere Entwicklung verfolgen. Dazu gehören Ehen, in denen ein Partner viele Jahre wegen Kindererziehung, Pflege oder Haushaltsarbeit nicht oder nur in Teilzeit beschäftigt war.
Bei einem verpflichtenden Rentensplitting könnte der wirtschaftlich schwächere Partner zwar zusätzliche eigene Entgeltpunkte erhalten. Nach dem Tod des besserverdienenden Partners könnte die daraus resultierende eigene Rente jedoch niedriger sein als die bisherige Witwenrente.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass ein Rentensplitting je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile haben kann. Eine pauschale Aussage, wonach Hinterbliebene immer profitieren würden, ist deshalb nicht möglich. :contentReference[oaicite:8]{index=8}
Was Betroffene jetzt tun sollten
Ein vorschneller Wechsel zum freiwilligen Rentensplitting ist wegen der Debatte nicht erforderlich. Vor einer solchen Entscheidung sollten beide Varianten von der Deutschen Rentenversicherung berechnet werden.
Verheiratete können außerdem ihre Versicherungsverläufe prüfen und fehlende Zeiten für Kindererziehung, Pflege, Ausbildung oder Beschäftigung klären lassen. Fehlerhafte oder unvollständige Versicherungsverläufe können sich später sowohl auf die eigene Rente als auch auf Hinterbliebenenleistungen auswirken.
Wer bereits verwitwet ist, sollte einen möglichen Anspruch weiterhin zeitnah beantragen. Die bloße Diskussion über eine Reform ist kein Grund, auf einen Antrag zu verzichten.
Fazit: Reformprüfung statt beschlossener Abschaffung
Die Witwenrente wird derzeit nicht abgeschafft. Die Alterssicherungskommission hat auch kein verpflichtendes Rentensplitting als fertige Reform empfohlen.
Sie fordert lediglich, verschiedene Möglichkeiten zur Anpassung der Hinterbliebenenversorgung zu untersuchen. Ob daraus später strengere Altersgrenzen, eine stärkere Berücksichtigung von Sorgearbeit, ein verändertes Anrechnungsverfahren oder ein Rentensplitting entsteht, ist offen.
Für Witwen, Witwer und Ehepaare gilt deshalb weiterhin das bestehende Recht. Erst ein konkreter Gesetzentwurf würde erkennen lassen, wer tatsächlich von Änderungen betroffen wäre.
Häufige Fragen zur möglichen Reform der Witwenrente
Wird die Witwenrente 2026 abgeschafft?
Nein. Eine Abschaffung der Witwen- und Witwerrente wurde bislang nicht beschlossen.
Was empfiehlt die Alterssicherungskommission?
Die Kommission empfiehlt, verschiedene Reformmöglichkeiten für die Hinterbliebenenversorgung zu prüfen. Ein bestimmtes Ersatzmodell nennt sie in ihrer abschließenden Empfehlung nicht.
Hat die Kommission ein verpflichtendes Rentensplitting beschlossen?
Nein. Das Rentensplitting wurde öffentlich diskutiert, ist aber nicht Bestandteil einer konkreten Empfehlung im Abschlussbericht.
Bleiben bereits bewilligte Witwenrenten bestehen?
Nach der aktuellen Rechtslage werden bewilligte Witwen- und Witwerrenten weitergezahlt. Es existiert kein Gesetz, das diese Leistungen beendet.
Kann man das Rentensplitting schon heute wählen?
Ja. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig für ein Rentensplitting entscheiden.
Kann man nach dem Rentensplitting noch Witwenrente erhalten?
Nein. Nach einem wirksam durchgeführten Rentensplitting besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine Witwen- oder Witwerrente.




