Witwenrente: Keine Rentenpfändung für Darlehen

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Vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ging es um die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung eine Witwenrente an einen Verwandten der Rentnerin auszahlen muss.

Der Mann berief sich darauf, der Frau 40.000 Euro geliehen zu haben, und verlangte deshalb, dass ihm die laufende Witwenrente direkt überwiesen wird. (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.01.2025, Az. L 3 R 42/24)

Die Rentnerin bezog mehrere laufende Einnahmen

Die betroffene Frau erhielt eine eigene Altersrente und zusätzlich seit Mai 2019 eine Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Daneben bezog sie auch noch eine weitere Witwenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse, was der Kläger später nutzte, um einen höheren pfändbaren Betrag zu konstruieren.

Der Kläger verwies auf ein angebliches Darlehen aus dem Jahr 2016

Er legte eine handschriftliche Vereinbarung vor, nach der er der Frau im November 2016 40.000 Euro zinslos geliehen haben wollte. Das Geld sollte nach dem Schriftstück für eine Umschuldung und eine Hausrenovierung gedacht gewesen sein und spätestens bis Dezember 2020 zurückgezahlt werden.

Später ließ die Rentnerin eine notarielle Abtretung beurkunden

Im Mai 2021 erklärte die Frau vor einem Notar, sie schulde dem Kläger 40.000 Euro. Zur Sicherung dieser Forderung trat sie ihre pfändbaren und übertragbaren gegenwärtigen und zukünftigen Rentenansprüche aus der Witwenrente an ihn ab.

Der Kläger verlangte daraufhin monatlich rund 700 Euro

Mit der notariellen Urkunde wandte sich der Mann an die Deutsche Rentenversicherung und verlangte die Überweisung von 700 Euro monatlich auf sein Konto.

Er wollte so lange Geld aus der Witwenrente erhalten, bis die angeblichen 40.000 Euro vollständig ausgeglichen seien.

Die Rentenversicherung spielte dabei nicht mit

Die Rentenversicherung lehnte das Begehren jedoch ab. Sie teilte dem Kläger mit, dass aus der Witwenrente allein kein pfändbarer oder abtretbarer Betrag in dieser Höhe entnommen werden könne und dass die vorgelegte Vereinbarung rechtlich nicht ausreiche.

Der Kläger versuchte daraufhin, weitere Einkünfte der Frau einzubeziehen

Er argumentierte, man dürfe nicht nur auf die Witwenrente schauen, sondern müsse auch die eigene Altersrente, die landwirtschaftliche Rente und sogar Pachteinnahmen der Frau berücksichtigen. Nach seiner Berechnung sei dann ein erheblicher monatlicher Betrag pfändbar und an ihn auszuzahlen.

Auch eine zweite notarielle Erklärung half ihm nicht weiter

Im Oktober 2021 ließ die Rentnerin erneut eine notarielle Erklärung beurkunden. Darin wurden weitere Einkünfte aufgelistet, und zugleich wurde nochmals erklärt, dass die pfändbaren und übertragbaren Rentenansprüche aus der Witwenrente bis zur Höhe der behaupteten Forderung abgetreten werden.

Vor Gericht wurde der Sachverhalt genauer geprüft

Das Sozialgericht und später auch das Landessozialgericht schauten sich nicht nur die notarielle Erklärung an, sondern auch den behaupteten Darlehensvertrag und die Aussagen der Beteiligten.

Dabei ging es vor allem um die Frage, ob überhaupt eine wirksame Rückzahlungsforderung bestand und ob die Voraussetzungen für eine zulässige Abtretung von Rentenansprüchen erfüllt waren.

Genau daran scheiterte der Kläger schon beim angeblichen Darlehen

Das Landessozialgericht stellte klar, dass eine Rentenabtretung zur Sicherung eines Darlehens nur dann greifen kann, wenn tatsächlich ein Darlehen im Rechtssinne vorliegt. Daran hatte das Gericht hier erhebliche Zweifel, denn die vorgelegte Vereinbarung regelte wesentliche Punkte eines echten Darlehens nicht ausreichend.

Die Überschrift „Darlehensvertrag“ genügte den Richtern nicht

Allein die Bezeichnung als Darlehensvertrag reichte dem Gericht nicht aus. Es fehlten klare vertragliche Regelungen dazu, wann und wie die 40.000 Euro konkret übergeben wurden und welche typischen Rechte und Pflichten aus einem Darlehen sich daraus genau ergeben sollten.

Auch die Rückzahlungsabrede war rechtlich problematisch

Besonders kritisch war für das Gericht, dass das Geld nach der Vereinbarung „jederzeit“ zurückzuzahlen sein sollte. Das sprach aus Sicht des Senats eher gegen eine typische darlehensweise Überlassung für eine bestimmte Zeit und damit gegen einen klassischen Darlehensvertrag.

Die Geschichte zum Geldfluss war zudem widersprüchlich

Hinzu kam, dass die Angaben zur Verwendung des Geldes und zur Rückzahlung nicht zusammenpassten. Einmal war von Schulden beim Finanzamt die Rede, dann von Renovierungsarbeiten am Haus, und außerdem stand im Raum, dass die Schuld möglicherweise schon Jahre zuvor getilgt oder familiär anders geregelt worden sei.

Das Gericht hatte deshalb Zweifel an der Rückzahlungsforderung

Genau dieser Punkt war entscheidend. Wer die Auszahlung einer Witwenrente aus abgetretenem Recht verlangt, muss nachweisen können, dass ihm überhaupt eine wirksame Forderung zusteht, die durch die Abtretung gesichert werden soll. Das gelang dem Kläger nach Auffassung des Gerichts gerade nicht.

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Die notarielle Urkunde ersetzte diesen Nachweis nicht

Das Gericht machte deutlich, dass auch ein notarielles Schuldanerkenntnis oder eine notarielle Abtretungserklärung nicht automatisch beweist, dass die zugrunde liegende Forderung materiell-rechtlich wirksam besteht. Der Notar beurkundet Erklärungen, aber ob diese rechtlich durchgreifen, prüfen am Ende die Gerichte.

Zusätzlich scheiterte der Kläger an den Pfändungsgrenzen

Selbst wenn man ein wirksames Darlehen unterstellt hätte, hätte der Kläger die gesamte Witwenrente von rund 707 Euro monatlich nicht beanspruchen können. Laufende Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, dürfen nur insoweit übertragen oder gepfändet werden, wie sie den unpfändbaren Betrag übersteigen.

Der Schutz des Existenzminimums war hier ausschlaggebend

Die Richter betonten, dass Rentenleistungen dem Lebensunterhalt dienen und deshalb besonders geschützt sind. Eine Vereinbarung, die diese gesetzlichen Schutzgrenzen umgehen soll, ist unwirksam, auch wenn sich die Beteiligten untereinander darauf geeinigt haben.

Die Witwenrente allein reichte für den verlangten Betrag nicht aus

Der Kläger wollte den gesamten laufenden Zahlbetrag der Witwenrente haben. Nach Auffassung des Gerichts verfügte die Rentnerin aber schon aus dieser Rente heraus nicht über einen pfändbaren Anteil in einer solchen Höhe, sodass die Rentenversicherung die Leistung nicht an ihn abzweigen durfte.

Die gewünschte Zusammenrechnung aller Einkünfte war ebenfalls nicht wirksam geregelt

Der Mann wollte außerdem die weiteren Einkünfte der Frau mit einbeziehen, um auf einen höheren pfändbaren Betrag zu kommen. Doch dafür fehlte es an einer rechtlich sauberen, eindeutigen und ausdrücklichen Festlegung, welche Einkünfte zusammengerechnet werden sollten und aus welcher konkreten Leistung der pfändbare Teil entnommen werden durfte.

Auch die behaupteten Pachteinnahmen waren nicht ausreichend belegt

Das Gericht störte sich daran, dass zusätzliche Einnahmen nur behauptet, aber nicht belastbar nachgewiesen wurden. Eine bloße Angabe in einer notariellen Erklärung genügt nicht, wenn es darum geht, die Pfändbarkeit laufender Sozialleistungen zu begründen.

Warum die Rentenversicherung in diesem Fall Recht behielt

Die Rentenversicherung durfte die Witwenrente weiter an die Berechtigte selbst zahlen, weil mehrere zentrale Voraussetzungen fehlten. Es war schon keine wirksame und ausreichend nachgewiesene Darlehensforderung erkennbar, die Abtretung missachtete außerdem die gesetzlichen Pfändungsgrenzen, und auch die verlangte Zusammenrechnung weiterer Einkünfte war rechtlich nicht tragfähig ausgestaltet.

So ist die aktuelle Rechtslage bei Witwenrenten und Abtretungen

Auch nach aktueller Rechtslage können Ansprüche auf Sozialleistungen wie eine Witwenrente nur unter engen Voraussetzungen übertragen oder verpfändet werden. Bei laufenden Geldleistungen, die den Lebensunterhalt sichern, bleibt der gesetzliche Pfändungsschutz maßgeblich, sodass nur ein Betrag oberhalb der Pfändungsfreigrenzen überhaupt erfasst werden kann.

Private Vereinbarungen haben klare Grenzen

Weder ein Darlehen im Familienkreis noch eine notarielle Erklärung führen automatisch dazu, dass die Rentenversicherung an einen Dritten zahlen muss. Entscheidend ist immer, ob die zugrunde liegende Forderung wirksam, bestimmt und nachweisbar ist und ob die gesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.

Für Betroffene ist die Entscheidung besonders wichtig

Das Urteil zeigt deutlich, dass Witwenrenten nicht einfach für private Forderungen umgeleitet werden können. Gerade ältere oder wirtschaftlich schwächere Rentnerinnen und Rentner sollen davor geschützt werden, ihren Lebensunterhalt durch weitreichende Abtretungen zu verlieren.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann eine Witwenrente überhaupt an einen Dritten abgetreten werden?
Ja, aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.

Reicht ein notarielles Schuldanerkenntnis aus, damit die Rentenversicherung zahlen muss?
Nein. Eine notarielle Erklärung ersetzt nicht die gerichtliche Prüfung, ob die behauptete Forderung tatsächlich wirksam und durchsetzbar ist.

Warum war das angebliche Darlehen in diesem Fall nicht ausreichend?
Weil das Gericht erhebliche Zweifel hatte, ob überhaupt ein echtes Darlehen im Rechtssinne vorlag. Außerdem waren die Angaben zur Auszahlung, Verwendung und Rückzahlung des Geldes widersprüchlich und nicht überzeugend.

Warum durfte die Witwenrente nicht gepfändet oder abgezweigt werden?Weil laufende Renten dem Lebensunterhalt dienen und deshalb gesetzlich geschützt sind. Der vom Kläger verlangte Betrag überschritt das, was unter Beachtung der Pfändungsgrenzen überhaupt hätte erfasst werden können.

Was bedeutet das Urteil für andere Rentnerinnen und Rentner?
Das Urteil stärkt den Schutz von Sozialleistungen. Private Gläubiger oder Angehörige können nicht ohne Weiteres auf eine Witwenrente zugreifen, nur weil eine private Vereinbarung oder notarielle Erklärung vorliegt.

Fazit

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat den Schutz der Witwenrente konsequent bestätigt. Eine Rentenversicherung muss nicht an einen Dritten zahlen, wenn schon die behauptete Darlehensforderung zweifelhaft ist, die Abtretung gegen Pfändungsschutzregeln verstößt und die rechtlichen Voraussetzungen insgesamt nicht sauber eingehalten wurden.

Für Betroffene bedeutet das eine wichtige Klarstellung: Witwenrenten dienen dem Lebensunterhalt und können nicht durch private Konstruktionen ohne Weiteres für angebliche Schulden abgeschöpft werden. Gerade darin liegt die eigentliche Bedeutung dieser Entscheidung.