Rente schützt nicht vor Pfändung, das gilt für gesetzliche Renten ebenso wie für private und auch für die Riester-Rente. Renten unterscheiden sich bei der Pfändung nicht von Arbeitseinkommen. Deshalb müssen sich auch Rentner schützen, damit die Gläubiger nicht das Existenzminimum gefährden. Hilfe bietet ein P-Konto.
Inhaltsverzeichnis
Die Rentenkasse errechnet den pfändbaren Teil der Rente
Wenn die Pfändung einer gesetzlichen Rente ansteht, dann erhält die Deutsche Rentenversicherung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Versicherung rechnet dann aus, welcher Teil der Rente pfändbar ist.
Als Betroffener erhalten Sie in der Folge einen Brief der Deutschen Rentenversicherung, der sie informiert, welcher Teilbetrag Ihrer Rente monatlich einbehalten wird.
Nicht alles ist pfändbar
Ein Anteil des Geldes muss dem Schuldner überlassen werden. Dies ist in der Zivilprozessordnung im Paragrafen 850 geregelt. Für Rentner spielen dabei zwei Faktoren eine Rolle: Erstens die Höhe der Nettorente, und zweitens die Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt zahlt.
Die Grenze, bis zu der Schuldner nicht pfänden dürfen, liegt für Rentner seit dem 1. Juli 2025 bei 1.555,99 Euro pro Monat. Auch über der Freigrenze dürfen Schuldner nur 70 Prozent des Einkommens abziehen, und 30 Prozent bleiben Ihnen erhalten – als Alleinstehender.
Bei Unterhaltspflicht gilt eine höhere Freigrenze
Wenn Sie Unterhalt zahlen müssen, dann gelten erstens höhere Freigrenzen, und zweitens müssen Sie vom Betrag über der Freigrenze auch weniger abgeben. Der pfändbare Anteil über der Freigrenze liegt bei einem Unterhaltspflichtigen bei 50 Prozent.
Wenn Sie für zwei Menschen Unterhalt bezahlen müssen, dann sind sogar nur 40 Prozent des Einkommens über der Freigrenze für Schuldner zugänglich.
Sonderregeln für Ehepaare
Ehepaaren haben in der Regel einen gemeinsamen Haushalt. Bei einer Pfändung wird aber nur derjenige der Partner belangt, der den entsprechenden Vertrag unterschrieben hat. Haben beide unterschrieben, dann haften auch beide.
Jede Rente zählt für sich
Auch wenn beide Ehepartner für die Pfändung haftbar gemacht werden, wird die Freigrenze für jede Nettorente einzeln berechnet. Das hat einen Vorteil, wenn beide Partner jeweils unter der Freigrenze bleiben. Dann darf von keinem von beiden gepfändet werden. Übersteigt nur die Rente eines Partners die Freigrenze, dann können die Schuldner auch nur auf diese zugreifen.
Partner gelten als unterhaltsberechtigt
Außerdem gelten Ehepartner jeweils als unterhaltsberechtigt. Deshalb gelten bei Eheleuten grundsätzlich die höheren Pfändungsfreibeträge für Unterhaltspflichtige. Bei Ehepaaren ist dies unabhängig von der Höhe der Rente. Auch ein Partner mit höherer Rente gilt als unterhaltsberechtigt.
Gläubiger können allerdings beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Ehepartner nicht als unterhaltsberechtigt anerkannt wird.
Prüfen Sie den Pfändungsbeschluss
Sie sollten einen Pfändungsbeschluss der Rentenversicherung genau prüfen. Denn Fehler sind nicht selten. So übersieht die Rentenversicherung manchmal, dass Sie verheiratet sind und zieht Ihnen deshalb zu viel Geld ab.
Oder die Versicherung berücksichtigt nicht, dass Sie Unterhalt für Ihre Kinder leisten, und deshalb wird zu viel von Ihrer Rente einbehalten. Die Einordnung erfolgt nach Aktenlage und muss nicht immer stimmen.
Denn wenn Sie während Ihres Rentenbezugs heiraten, weiß die Rentenversicherung dies in aller Regel nicht.
Schützen Sie Ihr Konto
Bei der Auszahlung der Rentenversicherung gilt die pfändungsfreie Grenze. Hier sollten Sie überprüfen, ob die Versicherung die Beträge richtig berechnet hat. Darüber hinaus erhalten Sie aber einen finanziellen Schutz.
Anders sieht es bei einem Girokonto aus. Gläubiger können (und werden vermutlich) versuchen, die Schulden auch von Ihrem Girokonto einzuziehen. Bei einem normalen Girokonto existiert kein Schutz, und die Gläubiger können jeden Cent einstreichen. Im Ernstfall fehlen Ihnen dann die Mittel für den Lebensunterhalt – und das gänzlich.
Banken müssen P-Konto einrichten
Finanzinstitute sind verpflichtet, Ihr Girokonto bei Gefahr einer Pfändung unentgeltlich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto zu verwandeln. Das läuft wie ein Girokonto, schützt aber einen Betrag vor den Gläubigern.
Dieser Freibetrag liegt ab dem 1. Juli 2025 bei mindestens 1.560 Euro. Dieser bleibt für Gläubiger tabu. Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder Ehepartner sowie bestimmte Sozialleistungen wie Kindergeld erhöhen diesen Betrag.
Zur Not haben Sie vier Wochen Zeit
Sie können das P-Konto sogar rückwirkend einrichten, und das heißt: Vier Wochen nach Eingang der Pfändung bei der Bank.
Diese Regeln gelten für ein P-Konto
Sie dürfen nur bei einer Bank ein P-Konto einrichten. Es handelt sich dabei stets um ein Einzelkonto. Sie können dieses Konto also nicht zusammen mit dem Ehepartner anlegen. Ein P-Konto ist ein reines Guthaben-Konto, und Sie können es nicht überziehen.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenlos, und P-Konten dürfen keine höheren Kosten verursachen als andere Girokonten. Hier sorgte der Bundesgerichtshof mehrfach für Klarheit. (XI ZR 145/12 und XI ZR 260/12)