Die Behörde weist einen Wohnort zu, der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt aber woanders: Für Menschen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, kann daraus ein existenzieller Streit entstehen. Plötzlich geht es darum, welches Jobcenter den Lebensunterhalt sichern muss. Genau mit dieser Zuständigkeitsfrage muss sich jetzt das Bundessozialgericht befassen.
Anlass ist ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2026, Aktenzeichen L 7 AS 632/25. Die Revision wird beim Bundessozialgericht unter B 4 AS 6/26 R als anhängiges Verfahren geführt. Jetzt müssen die obersten Sozialrichter am BSG entscheiden.
Warum der tatsächliche Wohnort nicht immer genügt
Normalerweise richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person. Vereinfacht gesagt ist damit der Ort gemeint, an dem sie tatsächlich und nicht nur vorübergehend lebt. Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen, knüpft die allgemeine Regelung an den tatsächlichen Aufenthalt an.
Für bestimmte ausländerrechtliche Wohnsitzregelungen sieht § 36 Absatz 2 SGB II allerdings eine Ausnahme vor. Danach ist der Träger zuständig, in dessen Gebiet die betroffene Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz ihren Wohnsitz nehmen muss. Damit kann die behördliche Vorgabe die Zuständigkeit bestimmen.
Der Streit beginnt bei einer anderen Vorschrift
Im hessischen Verfahren geht es um eine Wohnsitzzuweisung nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz. Diese Vorschrift gehört zum Aufenthaltsrecht für Menschen mit vorübergehendem Schutz. Sie wird im Wortlaut der besonderen Zuständigkeitsregel des SGB II nicht ausdrücklich genannt.
Hinzu kommt eine zeitliche Besonderheit: Nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erlischt die Zuweisungsentscheidung mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Deshalb müssen die Behörden genau unterscheiden, welcher Aufenthaltsstatus und welche Wohnsitzvorgabe im jeweiligen Leistungszeitraum bestanden. Eine Wohnsitzzuweisung lässt sich nicht ohne Prüfung mit jeder späteren Wohnsitzregelung gleichsetzen.
LSG überträgt die Ausnahme auf die Übergangszeit
Nach den im Tacheles-Rechtsprechungsticker von Detlef Brock veröffentlichten Leitsätzen wendet das Hessische Landessozialgericht § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II entsprechend auf solche Zuweisungen an. Gemeint ist die Zeit ab Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. Das Gericht überträgt damit eine Vorschrift auf einen Fall, den deren Wortlaut nicht ausdrücklich erfasst.
Zugleich verlangt das LSG für die Zahlungspflicht des Trägers im zugewiesenen Gebiet einen gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person dort. Die Zuweisung allein soll also nicht ausreichen. Für Betroffene kann genau diese zusätzliche Voraussetzung zum Problem werden, wenn sie ihren Alltag längst an einem anderen Ort verbringen.
Beim BSG geht es zunächst um die Zulässigkeit dieser Übertragung
Die Frage im Revisionsverfahren setzt einen Schritt früher an: Darf § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II überhaupt auf Zuweisungsentscheidungen nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz angewendet werden? Erst damit wird die rechtliche Grundlage der vom LSG vorgenommenen Prüfung geklärt. Aus der anhängigen Revision lässt sich noch nicht ableiten, welches Jobcenter künftig in jeder vergleichbaren Konstellation zahlen muss.
Es geht somit um die Auslegung bestehender Vorschriften. Eine bereits beschlossene neue Grundsicherungsregel lässt sich aus dem hessischen Urteil und seinem Verfahrensgang nicht ableiten. Ebenso wenig ist bisher entschieden, dass immer das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort oder immer das Jobcenter des zugewiesenen Gebiets zuständig ist.
Welche Unterschiede Betroffene beachten müssen
| Konstellation | Rechtlicher Ausgangspunkt | Bedeutung für Betroffene |
|---|---|---|
| Keine einschlägige besondere Wohnsitzregelung | § 36 Absatz 1 SGB II knüpft grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt an. | Die tatsächlichen Lebensverhältnisse bestimmen grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit. |
| Wohnsitzpflicht nach § 12a Absatz 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz | § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II enthält eine ausdrückliche Sonderregel. | Das zugewiesene Gebiet ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt. |
| Zuweisung nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz in der streitigen Übergangszeit | Das LSG überträgt die Sonderregel und verlangt zusätzlich gewöhnlichen Aufenthalt im zugewiesenen Gebiet. | Die Zulässigkeit der Übertragung steht beim BSG zur Prüfung. |
Der Lebensmittelpunkt lässt sich nicht nur vom Papier ablesen
Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein tatsächlicher Lebenssachverhalt. Nach § 30 Absatz 3 SGB I kommt es darauf an, ob die Umstände einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt erkennen lassen. Eine Meldeadresse oder die Angabe eines Wunschwohnorts beantwortet diese Frage für sich genommen noch nicht.
Für die Prüfung helfen deshalb konkrete Nachweise darüber, seit wann jemand wo wohnt und wie der Alltag dort organisiert ist. Unterkunft, Beschäftigung und familiäre Bindungen können dafür Anhaltspunkte liefern. Entscheidend bleibt die Bewertung der gesamten Lebenssituation.
Andere Gerichte warnen vor einer Zahlungslücke
Wie umstritten die Folgen einer abweichenden Wohnsitznahme sind, zeigt ein anderer Fall aus Schleswig-Holstein. Dort hielt das Landessozialgericht bei einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz das eindeutig bestimmbare Jobcenter des zugewiesenen Gebiets für zuständig, obwohl die Betroffenen außerhalb dieses Gebiets wohnten. Gegen-Hartz berichtet über den Beschluss unter „Jobcenter streiten über Zuständigkeit: Grundsicherung muss trotzdem gezahlt werden“.
Dieser Beschluss betrifft eine andere aufenthaltsrechtliche Grundlage und ein Eilverfahren. Er beantwortet deshalb die beim BSG anhängige Frage zu § 24 Absatz 4 nicht. Er zeigt aber die praktische Brisanz: Eine Zuständigkeitsregel kann darüber entscheiden, ob das Geld für den laufenden Lebensunterhalt rechtzeitig ankommt.
Was tun, wenn beide Jobcenter aufeinander verweisen?
Ein beim unzuständigen Jobcenter eingereichter Antrag darf nicht einfach liegen bleiben. Nach § 16 Absatz 2 SGB I muss er unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden; der ursprüngliche Eingangszeitpunkt bleibt erhalten. Betroffene sollten die Antragstellung deshalb nachweisbar festhalten und die Zuweisung sowie Unterlagen zum tatsächlichen Aufenthalt beifügen.
Besteht ein Sozialleistungsanspruch und streiten mehrere Leistungsträger darüber, wer zahlen muss, sieht § 43 SGB I vorläufige Leistungen durch den zuerst angegangenen Träger vor. Unter diesen Voraussetzungen muss er auf Antrag vorläufig leisten; die Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Antrags. Die Vorschrift ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht.
Gegen einen ablehnenden Jobcenter-Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein Widerspruch möglich. Fehlt bereits Geld für Lebensmittel oder Unterkunft, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Das Verfahren beim BSG ersetzt diese Schritte im eigenen Fall nicht.
Drei Fragen und Antworten zur Wohnsitzzuweisung
Hat das Bundessozialgericht bereits entschieden?
Nein, das Verfahren B 4 AS 6/26 R wird derzeit als anhängig geführt. Ausgangspunkt ist das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2026. Dessen Auffassung ist damit noch nicht höchstrichterlich bestätigt.
Ist automatisch das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort zuständig?
Nein, besondere Wohnsitzregelungen können zu einer anderen Zuständigkeit führen. Bei Zuweisungen nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ist gerade umstritten, ob die Sonderregel des § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II entsprechend angewendet werden darf. Deshalb müssen Rechtsgrundlage, Aufenthaltsstatus und Leistungszeitraum genau geprüft werden.
Müssen Betroffene bis zum BSG-Urteil ohne Leistungen warten?
Sie sollten ihren eigenen Anspruch sofort verfolgen und Rechtsbehelfsfristen einhalten. Bei einem bestehenden Anspruch und einem Streit zwischen Leistungsträgern können vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I verlangt werden. Bei akuter Not kann außerdem das Sozialgericht im Eilverfahren eingeschaltet werden.




