Witwenrente: Freibetrag sinkt bei eigenem Einkommen: BFH prüft das jetzt

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer eine Witwenrente bezieht und daneben eigenes Einkommen erzielt, muss gleich mit zwei unterschiedlichen Freibeträgen rechnen. Neben dem Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei der Rentenversicherung gibt es einen steuerfreien Teil der gesetzlichen Witwenrente.

Gerade der steuerfreie Rentenbetrag kann sich unter bestimmten Umständen nachträglich verändern. Wird die Witwenrente wegen eigenen Einkommens gekürzt, darf nach bisheriger Rechtsprechung auch das Finanzamt den bislang geltenden steuerfreien Teil der Rente nach unten anpassen.

Ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 4/25 geführt und ist nach Angaben des Bundesfinanzhofs weiterhin anhängig.

Zwei Freibeträge bei der Witwenrente dürfen nicht verwechselt werden

Bei der Witwenrente begegnen Betroffenen zwei völlig unterschiedliche Freibeträge. Der erste stammt aus dem Sozialrecht und bestimmt, ab welcher Höhe eigenes Einkommen die Witwen- oder Witwerrente mindert.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich derzeit um 238,11 Euro.

Liegt das von der Rentenversicherung ermittelte Nettoeinkommen über dieser Grenze, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Wie die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ab Juli 2026 funktioniert, haben wir bereits ausführlich erläutert.

Der zweite Freibetrag stammt aus dem Einkommensteuerrecht. Dabei handelt es sich um den steuerfreien Teil der gesetzlichen Rente, häufig auch als persönlicher Rentenfreibetrag bezeichnet.

Freibetrag Wofür gilt er? Folge einer Überschreitung oder Änderung
Einkommensfreibetrag der Witwenrente Einkommensanrechnung durch die Rentenversicherung Einkommen oberhalb der Grenze kann die Witwenrente mindern
Steuerfreier Teil der Rente Einkommensteuer auf die Witwenrente Dieser Teil der Rente wird nicht besteuert
Grundfreibetrag der Einkommensteuer Gesamtes zu versteuerndes Einkommen Erst oberhalb des Grundfreibetrags entsteht grundsätzlich Einkommensteuer

Diese drei Beträge haben unterschiedliche Aufgaben. Eine Rentenkürzung durch die Deutsche Rentenversicherung und eine höhere Einkommensteuer können deshalb sogar gleichzeitig auftreten.

Auch eine Witwenrente kann steuerpflichtig sein

Gesetzliche Hinterbliebenenrenten unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Dazu gehören sowohl Witwen- und Witwerrenten als auch Waisenrenten.

Wie viel von der Rente steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Beginnt eine gesetzliche Rente beispielsweise 2026, beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent; 16 Prozent bilden bei der erstmaligen Berechnung den steuerfreien Anteil.

Bei älteren Rentenjahrgängen fällt der steuerfreie Anteil höher aus. Wer bereits 2005 oder früher eine entsprechende Rente bezog, hatte beispielsweise einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent.

Wichtig ist dabei: Der einmal berechnete steuerfreie Eurobetrag bleibt normalerweise bestehen. Die gewöhnlichen jährlichen Rentenerhöhungen führen nicht dazu, dass dieser persönliche Rentenfreibetrag jedes Jahr mitwächst.

Warum eigenes Einkommen den Steuerfreibetrag dennoch verändern kann

Das Einkommensteuergesetz enthält für außergewöhnliche Veränderungen der Rentenhöhe eine Sonderregel. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente aus anderen Gründen als durch die gewöhnliche Rentenanpassung, kann auch der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet werden.

Genau an dieser Stelle wird es für Bezieher einer Witwenrente interessant. Denn eigenes Einkommen kann dazu führen, dass die Deutsche Rentenversicherung die tatsächlich gezahlte Hinterbliebenenrente reduziert.

Nach § 22 EStG soll der steuerfreie Rentenbetrag bei einer solchen Veränderung grundsätzlich im Verhältnis zur veränderten Rente angepasst werden. Lediglich gewöhnliche Rentenanpassungen bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht.

Das kann dazu führen, dass Betroffene zunächst eine niedrigere Witwenrente erhalten und anschließend zusätzlich feststellen, dass auch ihr steuerfreier Rentenbetrag geringer angesetzt wurde. Die finanziellen Folgen des eigenen Einkommens beschränken sich damit möglicherweise nicht auf die Berechnung der Deutschen Rentenversicherung.

Finanzgericht bestätigt niedrigeren Rentenfreibetrag

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 7. November 2024 mit dem Aktenzeichen 14 K 9179/21. Das Gericht entschied, dass bei einer Veränderung einer Witwen- oder Witwerrente infolge der Einkommensanrechnung auch der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet werden darf.

Der Kläger bezog bereits seit 1999 eine Witwerrente. In früheren Jahren war ein steuerfreier Betrag von 3.906 Euro angesetzt worden, der auf einer damaligen Jahresrente von 7.811 Euro beruhte.

Später stellte die Rentenversicherung fest, dass eigenes Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Die Witwerrente wurde daraufhin rückwirkend beziehungsweise für spätere Zeiträume niedriger berechnet.

Im Streitjahr 2018 belief sich die Rente auf 5.642 Euro, wobei 966 Euro auf reguläre Anpassungen entfielen. Das Finanzamt zog diesen Anpassungsbetrag für die Neuberechnung heraus und behandelte von den verbleibenden 4.676 Euro entsprechend dem früheren Besteuerungsanteil 50 Prozent beziehungsweise 2.338 Euro als steuerfrei.

Der zuvor angesetzte Freibetrag von 3.906 Euro war damit erheblich geschrumpft.

Warum das Gericht die Neuberechnung für zulässig hält

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist eine Einkommensanrechnung keine gewöhnliche Rentenanpassung. Eine gewöhnliche Anpassung wäre beispielsweise die jährliche Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli.

Bei einer Kürzung wegen eigenen Einkommens verändert sich dagegen der individuelle Rentenanspruch beziehungsweise die tatsächlich anzusetzende Rentenhöhe. Deshalb griff nach Ansicht der Richter die gesetzliche Vorschrift zur Neuberechnung des steuerfreien Rentenanteils.

Das Gericht verwies auch auf die Folgen einer anderen Auslegung. Würde ein sehr hoher Freibetrag aus einem Jahr ohne Einkommensanrechnung dauerhaft bestehen bleiben, könnte dieser steuerfreie Betrag später unverändert fortgelten, obwohl wegen eigenen Einkommens nur noch eine deutlich geringere Witwenrente gezahlt wird.

Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist noch nicht das letzte Wort. Gegen das Urteil läuft die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 4/25.

Der BFH beschreibt die Streitfrage ausdrücklich damit, ob bei einer Neuberechnung einer Rente wegen Einkommensanrechnung auch der steuerfreie Teil neu berechnet werden muss. Das Verfahren wurde am 20. Oktober 2025 in die Datenbank der anhängigen Verfahren aufgenommen und wird dort weiterhin geführt.

Für zahlreiche Hinterbliebene ist diese Entscheidung interessant. Sollte der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts bestätigen, bleibt es bei der bisherigen Praxis der anteiligen Anpassung des Rentenfreibetrags.

Entscheidet der BFH dagegen zugunsten des Rentenbeziehers, könnten Steuerbescheide betroffen sein, in denen der persönliche Rentenfreibetrag aufgrund einer Einkommensanrechnung reduziert wurde.

Eine normale Rentenerhöhung senkt den Freibetrag nicht

Betroffene sollten zwischen einer gewöhnlichen Rentenerhöhung und einer individuellen Veränderung der Rentenhöhe unterscheiden. Die jährliche Rentenanpassung führt ausdrücklich nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Rentenbetrags.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Steigt beispielsweise die Witwenrente wegen der allgemeinen Rentenanpassung zum 1. Juli, bleibt der persönliche Rentenfreibetrag unverändert. Der zusätzliche Rentenbetrag ist dadurch regelmäßig vollständig steuerpflichtig.

Anders kann es aussehen, wenn sich die Auszahlung wegen eigenen Einkommens verändert. Genau über diese Abgrenzung wird derzeit vor dem Bundesfinanzhof gestritten.

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente schon vorher reduzieren

Unabhängig vom Steuerrecht prüft die Deutsche Rentenversicherung eigenes Einkommen von Witwen und Witwern. Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des ermittelten Nettoeinkommens anrechnungsfrei.

Übersteigt das Einkommen diesen Wert, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags von der Witwenrente abgezogen. Für waisenrentenberechtigte Kinder erhöht sich der Freibetrag um jeweils 238,11 Euro.

Welche Einkünfte überhaupt berücksichtigt werden, hängt teilweise davon ab, ob für die Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Mehr dazu lesen Betroffene im Beitrag „Witwenrente: Einkommen wird angerechnet – aber es gibt Ausnahmen“.

Auch eine eigene Altersrente kann die Hinterbliebenenrente reduzieren. Ein ausführliches Rechenbeispiel findet sich unter „So viel Rente wird ab Juli 2026 an die Witwenrente angerechnet“.

Der Freibetrag bei der Rentenversicherung ist nicht der Steuerfreibetrag

Besonders leicht entstehen Missverständnisse durch den Begriff „Freibetrag“. Der monatliche Betrag von 1.122,53 Euro ab Juli 2026 sagt nichts darüber aus, welcher Teil der Witwenrente beim Finanzamt steuerfrei bleibt.

Der Betrag von 1.122,53 Euro gehört ausschließlich zur Einkommensanrechnung durch die Deutsche Rentenversicherung. Einen Überblick über die neuen Freibeträge bei der Witwenrente ab Juli 2026 finden Betroffene in unserem ausführlichen Ratgeber.

Der persönliche Rentenfreibetrag wird dagegen nach dem Einkommensteuergesetz bestimmt. Auch der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag ist nochmals etwas anderes und bezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen.

Mehr Einkommen bedeutet deshalb nicht automatisch mehr verfügbares Geld

Wer eine Beschäftigung aufnimmt, seine Arbeitszeit erhöht oder eine höhere eigene Altersrente erhält, kann gleich mehrere Auswirkungen erleben. Zunächst kann das Einkommen die von der Rentenversicherung ausgezahlte Witwenrente reduzieren.

Verändert diese Anrechnung die Jahresrente, kann anschließend auch eine Anpassung des steuerfreien Rentenbetrags erfolgen. Gleichzeitig erhöht das zusätzliche Einkommen möglicherweise das gesamte zu versteuernde Einkommen.

Deshalb genügt es nicht immer, lediglich die unmittelbare Kürzung der Witwenrente zu betrachten. Gerade bei größeren Einkommensänderungen lohnt sich ein Vergleich des Rentenbescheids mit der steuerlichen Behandlung im Einkommensteuerbescheid.

Auch eine spätere Erhöhung kann Folgen für den Rentenfreibetrag haben

Die gesetzliche Regel funktioniert nicht ausschließlich in Richtung einer Kürzung. Ändert sich die Rente aus einem individuellen Grund später wieder nach oben, kann grundsätzlich ebenfalls eine erneute verhältnismäßige Berechnung erforderlich werden.

Das kann beispielsweise geschehen, wenn das anrechenbare eigene Einkommen deutlich sinkt und deshalb wieder eine höhere Witwenrente gezahlt wird. Gewöhnliche Rentenerhöhungen bleiben dagegen weiterhin aus der Neuberechnung heraus.

Wie hoch eine Witwenrente 2026 überhaupt ausfallen kann und welche Faktoren die Auszahlung beeinflussen, erläutert der Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.

Betroffene Steuerbescheide sollten aufmerksam geprüft werden

Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und im Einkommensteuerbescheid einen deutlich niedrigeren steuerfreien Rentenbetrag als in früheren Jahren entdeckt, sollte zunächst nach dem Grund suchen. Eine veränderte Einkommensanrechnung durch die Rentenversicherung kann die Ursache sein.

Besonders interessant ist dies derzeit wegen des noch offenen BFH-Verfahrens X R 4/25. Betroffene können prüfen lassen, ob gegen einen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid ein Einspruch sinnvoll ist und ob unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens in Betracht kommt.

Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, weil Steuerbescheid, Rentenbeginn, Einkommensanrechnung und bisher angesetzter Rentenfreibetrag im Einzelfall geprüft werden müssen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs könnte jedoch für vergleichbare Fälle erhebliche Bedeutung haben.

Praxisbeispiel: Einkommen senkt Rente und steuerfreien Betrag

Eine Witwe hat einen persönlichen steuerfreien Rentenbetrag von 2.400 Euro. Dieser wurde aus der ursprünglich zugrunde gelegten Höhe ihrer Witwenrente berechnet.

Später steigt ihre eigene Altersrente deutlich. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet einen Teil dieses Einkommens an, sodass sich die für die steuerliche Berechnung relevante Witwenrente außerhalb der gewöhnlichen Rentenanpassungen beispielsweise um 25 Prozent reduziert.

Nach der vom Finanzgericht bestätigten Berechnung könnte auch der bisherige steuerfreie Rentenbetrag entsprechend sinken. Aus den bisherigen 2.400 Euro würden vereinfacht gerechnet nur noch 1.800 Euro.

Die Witwe erhält damit nicht nur weniger Hinterbliebenenrente, sondern kann zugleich einen niedrigeren steuerfreien Anteil haben. Ob diese Vorgehensweise endgültig Bestand hat, entscheidet der Bundesfinanzhof im Verfahren X R 4/25.

Häufige Fragen zur Witwenrente und zum Steuerfreibetrag

Kann der einmal festgelegte Rentenfreibetrag einer Witwenrente sinken?

Ja, nach der derzeitigen Rechtsauffassung kann dies geschehen, wenn sich die Jahresrente aus individuellen Gründen verändert. Eine Kürzung aufgrund der Anrechnung eigenen Einkommens wird derzeit als ein solcher Grund behandelt. Der Bundesfinanzhof prüft diese Frage allerdings noch im Verfahren X R 4/25.

Senkt eine normale Rentenerhöhung meinen Rentenfreibetrag?

Nein. Die regelmäßigen gesetzlichen Rentenanpassungen führen nach § 22 EStG nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen steuerfreien Rentenbetrags. Die zusätzlichen Beträge aus späteren Rentenerhöhungen sind daher regelmäßig steuerpflichtig.

Ist der Freibetrag von 1.122,53 Euro ein Steuerfreibetrag?

Nein. Die seit dem 1. Juli 2026 geltenden 1.122,53 Euro sind der monatliche Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten. Erst oberhalb dieser Grenze kann eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente reduzieren.

Wie viel eigenes Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?

Nach Überschreiten des Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden anrechenbaren Nettoeinkommens von der Witwenrente abgezogen. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 um 238,11 Euro.

Ist die Entscheidung über den niedrigeren Steuerfreibetrag bereits endgültig?

Nein. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Neuberechnung zwar mit Urteil vom 7. November 2024 bestätigt, gegen die Entscheidung läuft aber die Revision beim Bundesfinanzhof. Das Verfahren X R 4/25 ist weiterhin als anhängig verzeichnet.

Was sollten Betroffene bei einem niedrigeren Rentenfreibetrag tun?

Sie sollten zunächst prüfen, warum der steuerfreie Rentenbetrag verändert wurde und ob zuvor eine Einkommensanrechnung auf die Witwenrente stattgefunden hat. Ist der Steuerbescheid noch offen, kann wegen des laufenden BFH-Verfahrens geprüft werden, ob ein Einspruch unter Hinweis auf X R 4/25 sinnvoll ist. Bei größeren Beträgen kann eine steuerliche Beratung helfen, Fristen und mögliche Folgen des Verfahrens richtig einzuordnen.