Eine Hinterbliebenenrente kann gekürzt werden, wenn es zuvor einen Versorgungsausgleich mit dem verstorbenen Menschen gegeben hat. Persönliche Entgeltpunkte, die von einem geschiedenen Ex-Partner stammen, unterliegen nicht dem Besitzschutz des Witwers oder der Witwe. So urteilte das Bundessozialgericht. (B 5 R 10/22 R)
Verstorbene erhielt Rente aus Versorgungsausgleich
Im verhandelten Fall ging es darum, ob ein Hinterbliebener auf Rentenpunkte des verstorbenen Partners zurückgreifen kann, die dieser hatte, weil sie im Rahmen eines Versorgungsausgleichs einer vorherigen Ehe übertragen worden waren.
Der Betroffene ist also verwitwet. Seine verstorbene Ehefrau war bereits einmal verheiratet und hatte nach der Scheidung der ersten Ehe die Rentenanwartschaften ihres früheren Ehemannes bekommen, in Höhe von monatlich 34,4670 Entgeltpunkten. Insgesamt erhielt sie eine Altersrente in Höhe von zuletzt 44,0233 Entgeltpunkten.
Nachdem die Ehefrau gestorben war, wurde die volle von ihr bezogene Altersrente der Maßstab für die große Witwenrente, die der hinterbliebene Ehemann bekam.
Doch der geschiedene Ex-Ehemann der Verstorbenen zog vor das Familiengericht und verlangte eine Änderung des früheren Versorgungsausgleichs. Der beschlossene Versorgungsausgleich hätte mit dem Tod der geschiedenen Ex-Ehefrau keine Bedeutung mehr, so lautete sein Argument und er bekam Recht.
Das Familienrecht stimmte dem zu, und der Witwer erhielt fortan wesentlich weniger Hinterbliebenenrente, die übertragenen Rentenpunkte fielen an den Ex-Ehemann zurück.
Landessozialgericht hält den Besitzschutz für vorrangig
Der Witwer klagte dagegen und blieb vor dem Sozialgericht erfolglos. Das Landessozialgericht gab ihm in der Berufung hingegen Recht, hob den angefochtenen Bescheid auf und erklärte, er könne sich auf den Besitzschutz berufen, also der Sicherung des Lebensstandards auf bisherigem Niveau. Dies habe Vorrang gegenüber der Kostenneutralität eines Versorgungsausgleichs.
Eine wichtige Frage betrifft viele Rentner
Es handelt sich um eine wichtige Frage, die viele Rentnerinnen und Rentner betrifft, deshalb legte die Rentenversicherung nicht nur beim Bundessozialgericht Revision ein, sondern diese oberste Instanz der Sozialgerichte erklärte die Revision auch für zulässig.
Die Rentenversicherung bezog sich auf den Paragrafen 101 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches VI. Dieser, so erläutert Rentenexperte Peter Knöppel “ermächtigt den Rentenversicherungsträger, den Rentenbetrag infolge einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung des Versorgungsausgleichs auch bei Hinterbliebenenrenten herabzusetzen. Anderenfalls werde der ermittelte Wertausgleich sowohl bei dem früheren Ehemann der Verstorbenen als auch bei deren Witwer berücksichtigt.“
Wann ist Ihre Witwenrente in Gefahr?
Kurz und knapp: Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenem Ex-Partner des verstorbenen Menschen bezieht sich auf einen Ausgleich zwischen diesen beiden, und nicht auf einen Ausgleich zwischen dem Witwer oder der Witwe der folgenden Wiederheirat.
Zwar gilt bei der Witwer- und Witwenrente ein Besitzschutz in dem Sinne, dass der Tod eines Partners nicht dazu führen darf, dass der vorherige Lebensstandard zusammenbricht.
Der Anspruch auf Änderung eines Versorgungsausgleichs bleibt davon unberührt. Denn die Kürzung der Witwenrente betrifft nur die im Versorgungsausgleich abgegebenen Rentenansprüche des Ex-Partners, die an den geschiedenen Partner gingen – nicht an den Witwer oder die Witwe der Folgeehe.