Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Pfändungsfreigrenze: Der monatliche Grundfreibetrag steigt von 1.555 auf 1.587,40 Euro. Das klingt nach einer automatischen Anpassung, die einfach passiert. Für Arbeitnehmer mit laufender Lohnpfändung ist es das nicht.
Der Arbeitgeber muss die neue Tabelle eigenständig und ohne gesonderte Aufforderung ab der Juli-Abrechnung anwenden – er bekommt aber keine persönliche Benachrichtigung vom Gericht. Wer nicht prüft, verliert Geld, das ihm rechtlich zusteht.
Inhaltsverzeichnis
Was der Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2026 automatisch berechnen muss
Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner: Er erhält vom Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und überweist fortan den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger.
Was der Arbeitnehmer am Monatsende erhält, ist nur der unpfändbare Rest. Wie groß dieser Rest ist, bestimmt die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO.
Diese Tabelle wird nicht im Gesetz selbst festgeschrieben, sondern jährlich durch eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 erschien am 26. März 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 80 und setzt die neuen Werte ab dem 1. Juli 2026 fest.
Ab diesem Stichtag gilt: Arbeitseinkommen bis 1.587,40 Euro monatlich ist bei null Unterhaltspflichten vollständig unpfändbar, der effektiv geschützte Bereich reicht bis 1.589,99 Euro. Mit einer Unterhaltspflicht erhöht sich die Freigrenze auf 2.184,82 Euro, mit zwei Unterhaltspflichten auf 2.517,65 Euro. Erst ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüberliegende Teil vollständig pfändbar.
Die Anpassungspflicht trifft den Arbeitgeber von Gesetzes wegen. Weder der Schuldner muss tätig werden noch das Gericht. Das Zivilprozessrecht schreibt vor, dass die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst werden und Arbeitgeber diese neuen Werte ab der ersten Juliabrechnung zu berücksichtigen haben. Das ist keine Kann-Regelung.
Warum die Umstellung im Betrieb trotzdem schiefgeht
In kleinen und mittelgroßen Betrieben läuft die Lohnbuchhaltung oft über externe Steuerberater oder mit Standardsoftware, die manuell aktualisiert werden muss.
Die jährliche Tabellenanpassung ist kein aufsehenerregendes Ereignis: keine Pressemitteilung, keine amtliche Einzelbenachrichtigung an Arbeitgeber. Wer den BGBl-Hinweis nicht aktiv verfolgt oder seine Lohnsoftware nicht rechtzeitig aktualisiert, rechnet im Juli einfach mit den alten Werten weiter.
Das hat unmittelbare Auswirkungen auf den Schuldner: Der Arbeitgeber ermittelt einen zu hohen pfändbaren Anteil und überweist diesen an den Gläubiger. Der Schuldner erhält weniger Nettolohn, als er rechtlich erhalten müsste. Es geht dabei nicht immer um große Beträge, aber der Mechanismus ist eindeutig: Geld, das dem Schuldner zusteht, landet beim Gläubiger.
Drei Konstellationen führen in der Praxis besonders häufig zu Fehlberechnungen. Erste: Der Arbeitgeber arbeitet in der Juli-Abrechnung weiter mit dem alten Grundfreibetrag von 1.555 Euro statt mit dem neuen Wert von 1.587,40 Euro. Zweite: Die Unterhaltsstufe ist falsch.
Wer nach dem Pfändungsbeschluss ein Kind bekommen oder eine Unterhaltspflicht erworben hat, muss das dem Arbeitgeber und dem Gericht mitgeteilt haben. Hat er es versäumt oder hat das Lohnbüro die Angabe nicht übernommen, rechnet der Arbeitgeber mit zu wenig Erhöhungsbetrag.
Dritte: Bestimmte Lohnbestandteile werden fälschlicherweise in die pfändbare Berechnungsgrundlage einbezogen, obwohl sie gesetzlich vollständig unpfändbar sind, zum Beispiel das Weihnachtsgeld bis zur gesetzlichen Grenze oder Aufwandsentschädigungen.
So prüfen Sie Ihre Juli-2026-Abrechnung in wenigen Minuten
Birgit S., 44, aus Essen, arbeitet in Teilzeit im Lager eines Versandhandels und verdient 1.580 Euro netto im Monat. Seit dem Frühjahr 2026 läuft eine Lohnpfändung, weil ein Ratenkredit nicht mehr bedient wurde.
Bis Ende Juni 2026 hat der Arbeitgeber korrekt gerechnet: Bei 1.580 Euro und null Unterhaltspflichten lag das Einkommen knapp über der alten effektiven Schutzgrenze von 1.559,99 Euro, weshalb ein kleiner pfändbarer Anteil anfiel und monatlich an den Gläubiger abgeführt wurde.
Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich das grundlegend. Die neue Schutzgrenze liegt effektiv bei 1.589,99 Euro. Birgits Einkommen von 1.580 Euro liegt jetzt darunter: Es ist vollständig unpfändbar. Der Arbeitgeber muss null Euro an den Gläubiger überweisen.
Erscheint in der Juli-Abrechnung trotzdem noch ein Pfändungsabzug, hat er die Tabelle nicht aktualisiert. Birgit hat einen klaren Anspruch darauf, dass das korrigiert wird.
Der Prüfschritt ist simpel: Schauen Sie auf Ihrer Juli-2026-Gehaltsabrechnung in die Zeile, die den pfändbaren Anteil oder den an den Gläubiger abgeführten Betrag ausweist. Vergleichen Sie Ihr Nettoeinkommen mit dem neuen Grundfreibetrag für Ihre Unterhaltsstufe, wie im vorigen Abschnitt dargelegt.
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Liegt Ihr Nettoeinkommen unterhalb der für Sie zutreffenden Grenze und weist Ihre Abrechnung dennoch einen Pfändungsabzug aus, ist das ein Fehler.
Zusätzlicher Prüfschritt: Überprüfen Sie, ob Ihre Unterhaltspflichten vollständig eingetragen sind. Das Lohnbüro trägt in die Drittschuldnererklärung ein, wie viele unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Stimmt diese Zahl nicht mehr, muss das sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Vollstreckungsgericht schriftlich mitgeteilt werden.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die falsche Tabelle anwendet
Schritt 1: Arbeitgeber direkt ansprechen. In den meisten Fällen handelt es sich um ein Versehen im Lohnbüro, nicht um eine bewusste Falschrechnung. Eine schriftliche Mitteilung an die Personalabteilung oder den externen Lohndienstleister genügt oft:
Benennen Sie den konkreten Rechenfehler mit Verweis auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), geben Sie Ihr Nettoeinkommen und die zutreffende neue Freigrenze an, und fordern Sie die Korrektur sowie Rückerstattung des zu Unrecht abgeführten Betrags.
Schritt 2: Schuldnerberatung einschalten. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder die Fehlberechnung bestreitet, ist eine anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstelle die richtige Anlaufstelle. Diese können den Sachverhalt einordnen, bei der Formulierung unterstützen und kennen lokale Vollstreckungsgerichte und deren Verfahrenspraxis.
Schritt 3: Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Bleibt der Fehler bestehen, steht dem Schuldner die Vollstreckungserinnerung offen. Sie wird beim Amtsgericht eingelegt, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat. Für das Einlegen ist kein Rechtsanwalt erforderlich: Die Erinnerung kann auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Das Gericht prüft, ob die Vollstreckung in Art und Weise mit dem Gesetz übereinstimmt. Wendet der Arbeitgeber die falsche Pfändungstabelle an, ist das ein prüfbarer Verfahrensfehler. Geld, das zu Unrecht abgeführt wurde, lässt sich über eine erfolgreiche Erinnerung zurückfordern.
P-Konto und Lohnpfändung: Zwei verschiedene Schutzwege
Ein weit verbreiteter Irrtum unter Menschen mit Schulden: Wer ein Pfändungsschutzkonto führt, sei auch gegen eine Lohnpfändung geschützt. Das ist falsch. Das P-Konto schützt das Kontoguthaben, also den Geldbetrag, der nach der Überweisung auf dem Konto landet.
Die Lohnpfändung greift eine Stufe früher an: beim Arbeitgeber, bevor der Lohn überhaupt ausgezahlt wird. Beide Instrumente laufen parallel und schützen unterschiedliche Angriffspunkte.
Wer ein P-Konto hat und gleichzeitig einer Lohnpfändung unterliegt, erlebt folgendes: Der Arbeitgeber ermittelt den pfändbaren Anteil nach der Pfändungstabelle und überweist ihn direkt an den Gläubiger. Den Rest überweist er auf das P-Konto des Arbeitnehmers.
Auf dem P-Konto selbst schützt der Grundfreibetrag von 1.590 Euro (ab 01.07.2026) das vorhandene Guthaben vor weiteren Pfändungen, etwa durch andere Gläubiger. Aber das P-Konto korrigiert keine falsche Berechnung des Arbeitgebers.
Wer im Lohnpfändungsverfahren zu wenig bekommt, bekommt zu wenig auf das P-Konto überwiesen, und auch der höhere P-Konto-Schutzbereich ändert daran nichts. Beide Schutzwege müssen deshalb unabhängig voneinander geprüft werden.
Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze 2026 und Lohnpfändung
Muss ich meinen Arbeitgeber über die neue Pfändungsfreigrenze 2026 informieren?
Nein. Die Anpassungspflicht liegt beim Arbeitgeber: Er muss die neue Tabelle ab der Juli-Abrechnung 2026 eigenständig anwenden. Es empfiehlt sich dennoch, die Juli-Abrechnung aktiv zu prüfen, denn Fehler kommen vor, ohne dass eine Benachrichtigungspflicht bestand.
Was passiert, wenn sich meine Unterhaltspflichten seit dem PfÜB geändert haben?
Eine Änderung der Unterhaltspflichten (zum Beispiel durch Geburt eines Kindes oder Ehe) muss dem Arbeitgeber und dem Vollstreckungsgericht schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann die neue Stufe erst dann berücksichtigen, wenn er davon Kenntnis hat. Für die gerichtliche Berücksichtigung ist eine Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht erforderlich.
Kann ich den zu Unrecht abgeführten Betrag zurückfordern?
Ja, sofern der Fehler zeitnah gerügt wird. Wer nachweist, dass ein größerer Betrag als der pfändbare Teil an den Gläubiger überwiesen wurde, kann die Rückabwicklung verlangen. Je länger gewartet wird, desto schwieriger wird die Rückforderung, wenn der Gläubiger das Geld bereits verrechnet hat. Eine Schuldnerberatung kann dabei unterstützen.
Gilt die neue Pfändungsfreigrenze auch bei Renten- oder ALG-I-Empfängern?
Ja. Die Pfändungstabelle gilt für alle Einkünfte, die dem Pfändungsschutz nach dem Lohnpfändungsrecht unterliegen, also auch für Renten und Arbeitslosengeld I. Bei Bürgergeld und Sozialhilfe bestehen eigene Pfändungsschutzregelungen, die vorrangig gelten.
Wann muss ich spätestens eine Vollstreckungserinnerung einlegen?
Das Gesetz schreibt keine starre Frist für die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vor. Der Rechtsbehelf ist an keine Ausschlussfrist gebunden, soweit die beanstandete Maßnahme noch andauert. Je früher die Erinnerung eingelegt wird, desto eher stoppt die fehlerhafte Abführung an den Gläubiger.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Ausfertigungsdatum 19. März 2026
Bundesjustizministerium / gesetze-im-internet.de: § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen; § 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung; § 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners
gegen-hartz.de: P-Konto: Ab Juli 2026 mehr Geld für Schuldner (10. April 2026); Neue Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026 – Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen (10. Mai 2026)




