Versagungsbescheid: Ein fehlender Satz macht ihn angreifbar

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Die Klägerin begehrt von der Behörde die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Die BAföG-Behörde forderte von der Klägerin fehlende Unterlagen nach. Unter anderem benötige sie Immatrikulationsnachweise, eine Bestätigung der Krankenkasse über die freiwillige bzw. private Versicherung, Nachweise über die Höhe des Vermögens der Klägerin und ihrer Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Formblätter 3 und Einkommensnachweise ihrer Eltern.

In dem Schreiben der Behörde finden sich unter anderem folgende Hinweise:

„1. Sollten die erbetenen Nachweise und Unterlagen bis zum 14. April 2023 nicht vorliegen, können Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) insgesamt oder teilweise versagt werden bzw. es können bereits bewilligte Leistungen entzogen werden.

2. Ist es Ihnen nicht möglich, die erbetenen Nachweise oder Unterlagen bis zum angegebenen Termin vorzulegen, bitten Sie uns – möglichst schriftlich – unter Angabe von Gründen um eine Fristverlängerung.“

Später versagte die Behörde der Klägerin die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. § 60 i. V. m. § 66 SGB I.

Zur Begründung führte sie an, trotz der Schreiben habe die Klägerin ihren Antrag auf Ausbildungsförderung nicht innerhalb der dort genannten Frist vervollständigt. Es bestehe unter diesen Umständen keine Möglichkeit, den Antrag ordnungsgemäß zu bearbeiten. Umstände oder Motive für die fehlende Mitwirkung seien nicht ersichtlich. Die Leistungen würden versagt, bis die fehlenden Unterlagen vollständig eingereicht worden seien.

Die Klägerin wendete sich an das Verwaltungsgericht und bat um Hilfe

Mit Urteil vom 30.06.2026 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az. 15 A 118/24) entschieden, dass der Versagungsbescheid der Behörde rechtswidrig war.

Gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagenden Bescheid ist grundsätzlich nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig.

Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung i. S. d. § 66 Abs. 3 SGB I bedarf auch des Hinweises, dass die Leistungsversagung bzw. -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann (im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 12 S 2728/22 –).

Ein solcher Hinweis darauf, dass die Leistungsversagung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann, fehlt aber den 2 Schreiben der Behörde.

Insbesondere reicht es nicht aus

dass die Behörde im Bescheid mitteilte, die Leistungen würden versagt, bis die angeforderten Unterlagen vollständig eingereicht seien, da es sich hierbei nicht um eine Rechtsfolgenbelehrung, sondern die Begründung der Rechtsfolge selbst handelte.

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Denn anders als die Behörde meint, genügt auch der Hinweis auf die Vorschriften der §§ 60, 66 SGB I nicht, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung zu erfüllen.

Der Hinweis i. S. d. § 66 Abs. 3 SGB I muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen

Damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht.

Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 – B 9 SB 1/17 R –).

Anmerkung vom Verfasser: Anmerkung zur Grundsicherung/Bürgergeld – Versagungsbescheide § 66 SGB I

Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, § 67 SGB I.

Das Jobcenter muss danach den Hilfesuchenden auf seine konkreten Mitwirkungspflichten hinweisen

Ihm zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine Frist setzen und ihn über die möglichen Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht belehren. Vor Erlass einer Versagungsentscheidung ist der Hilfesuchende gemäß § 24 SGB X anzuhören. Eine fehlende Anhörung kann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden, § 41 Abs. 1 Nummer 3 SGB X.

Die Ausübung des behördlichen Ermessens unterliegt der gerichtlichen Kontrolle

Auf Rechtsfolgenseite hat die Behörde Ermessen auszuüben, § 39 SGB I. Dies bedeutet, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat.

Einer Ermessensentscheidung immanent ist in einem ersten Schritt die Entschließung, ob die in den Blick genommene Handlungsform gewählt werden soll (Entschließungsermessen), in einem zweiten Schritt die Ausführung, also insbesondere der Umfang (Ausführungsermessen).

Eine Ermessensentscheidung ist dabei regelmäßig fehlerhaft, wenn lediglich der Gesetzestext wiedergegeben oder die Entscheidung mit formelhaften Wendungen begründet wird, ohne auf zentrale Abwägungspunkte einzugehen.

Der fehlende Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I macht Versagungsbescheide § 66 SGB I des Grundsicherungsträgers grundsätzlich rechtswidrig

Denn Voraussetzung für eine rechtmäßige Versagung ist die Mitwirkungsaufforderung der Behörde.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum ist nach den eigenen Angaben des Jobcenters eine diesen Anforderungen entsprechende Mitwirkungsaufforderung nicht ergangen. Diese ist jedoch unerlässliche Voraussetzung für die rechtmäßige Versagung (Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 – S 34 AS 4077/15 ER – nicht veröffentlicht).

Quellen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2026 – 15 A 118/24 –
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim), Urteil vom 9. Oktober 2024 – 12 S 2728/22 –
Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Oktober 2018 – B 9 SB 1/17 R –
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 – S 34 AS 4077/15 ER – nicht veröffentlicht