Grundsicherung: Null Cent vom Jobcenter für unter 25-jähriges Kind bei überlappender Bedarfsgemeinschaft

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Wenn Eltern eines unverheirateten unter 25-jährigen Kindes mit diesem in einer Wohnung zusammen leben, ohne dass zwischen den Eltern eine Einstandsgemeinschaft besteht, können zwei sich in Person des Kindes überlappende Bedarfsgemeinschaften entstehen.

Nach aktueller Rechtsprechung des Sozialgerichts Nordhausen wird in solchen Konstellationen der Bedarf des Kindes im Verhältnis zu einem Elternteil vollständig gedeckt.

Es besteht somit kein Leistungsanspruch nach dem SGB II im Verhältnis zum anderen Elternteil (Beschluss vom 01.06.2026 – S 13 AS 331/26 ER).

Bildet die Mutter trotz Zusammenlebens in der Wohnung mangels Einstandswillens mit dem Antragsteller (Vater des Kindes) keine Bedarfsgemeinschaft

Folgt hieraus keine temporäre oder hälftige Zuordnung zu zwei Bedarfsgemeinschaften (BGn), wie der Grundsicherungsträger nach dem SGB II meint.

Denn nach Auffassung der Kammer kommt vielmehr nur die permanente Zugehörigkeit des 3-jährigen Kindes zu zwei sich in seiner Person überlappenden Bedarfsgemeinschaften (zur generellen Möglichkeit BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 54/13 R -) jeweils mit dem einen und dem anderen Elternteil in Betracht.

Ist in Person des minderjährigen Kindes der gesamte Bedarf jedoch schon in der einen Bedarfsgemeinschaft gedeckt, ist kein weiterer Bedarf offen, der in der anderen Bedarfsgemeinschaft zu decken wäre.

Nicht zu Folgen ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG )

Wonach bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen das Sozialgeld eines Kindes, das durch den hilfebedürftigen Elternteil betreut wird, nicht für Tage entfällt, an denen es sich bei dem nicht hilfebedürftigen Elternteil aufhält ( BSG, Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 13/22 R -).

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Denn in der vorliegenden Konstellation überlappender Bedarfsgemeinschaften ( BGn ) bestehen die Bedarfe parallel und nicht zeitlich aufeinanderfolgend.

In diesem Einzelfall gilt:

Hier ist der Bedarf des Kindes in der mütterlichen Bedarfsgemeinschaft vollständig gedeckt, sodass er nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht der väterlichen angehört:

In der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter ist monatlich der Gesamtbedarf von 710,66 € (Regelbedarf auch bei der Mutter 563 €, beim Kind dagegen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II 357 €, jeweils zuzüglich kopfteiliger KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. 47,33 €) durch das Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) der Mutter aus Kindergeld (259 €, nach § 11 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 4 SGB II beim Antragsteller zu 2. anzurechnen – Kind ) und Krankengeld (1.054,80 € netto, bereinigt um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 € aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-Verordnung –), mehr als gedeckt.

Hinweis:

Überlappende Bedarfsgemeinschaften liegen auch vor, wenn eine Person gleichzeitig zu zwei verschiedenen SGB-II-Bedarfsgemeinschaften gehören kann – etwa ein unter 25-jähriges Kind, das einerseits mit seinen Eltern und andererseits mit einem eigenen Partner/Kind eine Konstellation bildet ( SG Karlsruhe, Urteile vom 26.01.2010, S 15 AS 546/09 und S 15 AS 2473/09).

Fazit:

Überlappende Bedarfsgemeinschaften im SGB II waren eigentlich nicht gewollt, denn das SGB II regelt die staatliche Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Die Bedarfsprüfung basiert auf dem Prinzip, dass Personen, die zusammenleben und wirtschaften, eine Einstandsgemeinschaft bilden.

Das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder wird zusammengerechnet, um den Hilfebedarf der Gemeinschaft zu ermitteln.Würde eine Person gleichzeitig zwei Bedarfsgemeinschaften angehören, würde dies zu massiven rechtlichen und berechnungstechnischen Konflikten führen