LSG Niedersachse-Bremen: Grundsicherungsträger muss vorläufiges Darlehen für eine neue Heizungsanlage bewilligen
Der Sozialhilfeträger muss bei Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null für einen erwerbstätigen Rentner und seiner mittellosen Ehefrau auch bei unangemessenem Wohneigentum vorläufig ein Darlehen für die Beschaffung einer neuen Heizungsanlage gewähren ( § 35a Abs 1 S 2 SGB XII – LSG NSB, Beschluss vom 2.September 2026 – L 8 SO 77/26 B ER -).
Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum, das abstrakt als zu groß gilt, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, unabweisbare Instandsetzungs- und Reparaturkosten (wie eine neue Heizung) nicht einfach abgelehnt werden ( BSG v. 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R -).
Ausnahme von der Kopfteilmethode im Einzelfall angezeigt
Bei unabweisbaren Instandsetzungskosten greift im Einzelfall eine Ausnahme von der Kopfteilmethode (Aufteilung nach Bewohnerzahl). Maßgeblich sind vielmehr die Eigentümer, die wirtschaftlich von der Wertsteigerung profitieren oder die Kosten tragen müssen.
Bei kurzfristigem Leistungsbezug muss die Immobilie nicht unbedingt verwertet werden – BSG Rechtsprechung
Die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Vermeidung eines nur kurzzeitigen Leistungsbezugs mit der Folge der dauerhaften Aufgabe des bis dahin bestehenden Wohnumfeldes verlangt dem Betroffenen ein Sonderopfer iSd § 90 Abs 3 S 1 SGB XII ab, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dingliche Sicherung des Darlehens
Das Darlehen ist nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII dinglich zu sichern. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Sollvorschrift, die es rechtfertigen, das Darlehen ausnahmsweise ohne dingliche Sicherung zu gewähren, liegen hier nicht vor.
Das Gericht betont hierbei, dass zur Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern auch zu berücksichtigen, ob ein durch die Nichtübernahme erzwungener Auszug aus der selbstgenutzten Immobilie unwirtschaftlich wäre (Rechtsgedanke des § 35 Abs. 3 Satz 3 SGB XII und des § 22 Abs. 1 Satz 12 SGB II ).
Vorwegnahme der Hauptsache
Insbesondere ist es nach Auffassung des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen wegen der Beteiligung verschiedener Grundsicherungsträger und der Eilbedürftigkeit der Sache aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise zulässig, durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung zur Gewährung eines Darlehens nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Hauptsache vorwegzunehmen.
Anmerkung vom Verfasser:
Mit der Beschaffung einer neuen Heizungsanlage gehen Aufwendungen für die Instandhaltung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB XII einher.
Hierunter fallen bei Wohneigentum solche Aufwendungen, die auf die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel zielen, die an die Substanz der Immobilie gehen, soweit sie nicht zu einer Verbesserung des Standards der selbst genutzten Immobilie führen (vgl. BSG, Urteil vom 18.9.2014 – B 14 AS 48/13 R – ; vgl. auch vgl. BT-Drs. 20/3873, S. 112).
Der Ersatz der defekten Heizungsanlage stellt eine solche Maßnahme dar. Sie dient allein der Erhaltung des Zustandes der Immobilie, um diese (wieder) zu Wohnzwecken nutzen zu können.
Es handelt sich nicht um eine Modernisierungs- oder wertsteigernde Erhaltungsmaßnahme.
Das Bundessozialgericht hat zum SGB II/ jetzt neue Grundsicherung entschieden, dass das Jobcenter auch Mietzahlungen der neuen Heizungsanlage nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen muss (BSG, Urt. v. 28.11.2024 – B 4 AS 18/23 R – ).




