Verheiratete erhalten weniger Grundrente: BSG erlaubt Anrechnung des Partnereinkommens

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Wer Jahrzehnte in die Rentenkasse eingezahlt und nur wenig verdient hat, hat Anspruch auf den Grundrentenzuschlag. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Einkommen. Auch das Einkommen des Ehepartners mindert den Zuschlag oder zehrt ihn gänzlich auf.  So urteilte das Bundessozialgericht (B 5 R 9/24 R)

Rentnerin erfüllte die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag

Die 1960 geborene Klägerin bezog seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Deutsche Rentenversicherung stellte bei ihr 537 Monate mit Grundrentenzeiten fest. Davon flossen 517 Monate als Grundrentenbewertungszeiten in die Berechnung ein.

Damit stand fest: Die Frau erfüllte grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag.

Die Rentenversicherung errechnete zunächst zusätzliche 1,1760 Entgeltpunkte. Daraus ergab sich bei Rentenbeginn ein zusätzlicher monatlicher Rentenanteil von 35,86 Euro.

Am Ende gab es dann aber eine Überraschung, denn die Rentnerin sah nichts von diesem Geld. Das lag an ihrem Ehemann.

Einkommen des Ehemanns macht Zuschlag zunichte

Die Rentenversicherung berücksichtigte neben dem Einkommen der Rentnerin auch das ihres Ehemanns. Damit war das anzurechnende Einkommen so hoch, dass es keinen Zuschlag mehr zum Auszahlen gab.

Ab Januar 2023 wiederholte sich der Vorgang. Die Rentenversicherung errechnete wegen des gestiegenen Rentenwertes sogar einen höheren Zuschlag von jetzt 37,78 Euro. Pro Monat. Auch von diesem Betrag blieb nichts für die Betroffene.

Die Klägerin sah dies als verfassungswidrig an.

Rentnerin sieht Benachteiligung von Ehepaaren

Ihre Begründung dafür lautete: Verheiratete Paare müssen eine Gesamtrechnung des gemeinsamen Einkommens hinnehmen, bei Unverheirateten würde hingegen das Einkommen des Partners bei der Grundrente nicht berücksichtig,.

Dies verstieß, der Rentnerin zufolge, gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz und den besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Grundgesetz.

Das Bundessozialgericht teilte diese Auffassung nicht.

BSG: Andere Behandlung von Ehepartnern ist vom Grundgesetz gedeckt

Das Bundessozialgericht bestätigte, dass die Anrechnung des Ehepartners bei der Grundrente im sechsten Sozialgesetzbuch geregelt sei. Es gebe dafür einen sachlichen Grund.

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Im Unterschied zu unverheirateten Paaren seien Ehepaare gesetzlich zum Unterhalt des Partners verpflichtet. Ein Einkommen innerhalb einer Ehe trage deshalb rechtlich dazu bei, den Partner wirtschaftlich abzusichern.

Ehe schützt nicht vor jeder finanziellen Anrechnung

Die Richter beurteilten die Verfassungsmäßigkeit folgendermaßen: Artikel 6 Grundgesetz verbiete tatsächlich, Ehepaare allein wegen ihrer Heirat willkürlich zu benachteiligen. Dies heiße aber nicht umgekehrt, dass Eheleute bei jeder Anrechnung (mindestens) genauso viel bekommen müssten wie Unverheiratete.

Da eine Ehe regelmäßig auch eine Wirtschaftsgemeinschaft sei, dürfte der Gesetzgeber dies finanziell einbeziehen,. Wenn es dafür einen sachlichen Grune gebe. Dieser sei beim Grundrentenzuschlag gegeben.

Der Zuschlag ist keine gewöhnliche Rente

Bei der Grundrente kommt hinzu, dass es sich um eine zusätzliche Leistung und nicht um die gewöhnliche Rente handelt. Er wird aus Bundesmitteln finanziert und der Gesetzgeber hat einen größeren Spielraum, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen dieser Zuschlag gezahlt wird.

Das Einkommen des Ehepartners wird also nicht auf die selbst erarbeitete normale Altersrente angerechnet. Die Einkommensprüfung betrifft nur den zusätzlichen Grundrentenzuschlag.

Was das BSG-Urteil für Ehepaare bedeutet

Dieses Urteil hat die Frage der Einkommensanrechnung von Ehepartnern höchstrichterlich geklärt. Ja, Einkommen des Partners wird beim Grundrentenzuschlag des anderen Ehepartners einbezogen, nicht aber bei unverheirateten Paaren.

Gegen eine solche Berechnung grundsätzlich Widerspruch bei der Rentenversicherung einzulegen oder gar Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, wäre juristisch sinnlos.

Widerspruch sollten Sie indessen einlegen, wenn die konkrete Berechnung falsch ist. Prüfen Sie vorrangig das Einkommensjahr in der Berechnung der Rentenversicherung, die berücksichtigten Einkünfte, den Freibetrag und die Höhe des Zuschlags. In diesen Punkten macht die Rentenkasse die meisten Fehler.

FAQ: Einkommensanrechnung beim Grudnrentenzuschlag

Wird die normale Altersrente gekürzt, wenn mein Ehepartner zu viel verdient?

Nein. Die Einkommensanrechnung betrifft nur den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag. Die aufgrund eigener Beiträge erworbene reguläre Altersrente bleibt davon unberührt.

Wird auch das Einkommen eines unverheirateten Partners berücksichtigt?

Grundsätzlich nein. § 97a SGB VI nennt das Einkommen des Ehepartners beziehungsweise bestimmter eingetragener Lebenspartner. Das BSG hält diese unterschiedliche Behandlung gegenüber nicht ehelichen Lebensgemeinschaften für verfassungsgemäß.

Kann ein Grundrentenzuschlag später wieder steigen?

Ja. Die Einkommensprüfung erfolgt regelmäßig neu. Sinkt das maßgebliche Einkommen oder steigen die Freibeträge, kann sich der ausgezahlte Grundrentenzuschlag wieder erhöhen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 27. November 2025 – B 5 R 9/24 R
Deutsche Rentenversicherung, Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag und zur Einkommensanrechnung, Stand 2026
Sozialgesetzbuch VI, § 76g – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Sozialgesetzbuch VI, § 97a – Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag