Der Umzug ist abgeschlossen, die Miete für die bisherige Wohnung bereits bezahlt und nun soll das Jobcenter die Kosten sofort erstatten. In dieser Situation scheitert ein Eilantrag häufig, weil keine gegenwärtige Notlage mehr besteht.
Das zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2026. Nach Auffassung des Gerichts muss die Antragstellerin ihren möglichen Anspruch im regulären Hauptsacheverfahren klären lassen.
Wichtig ist: Damit ist noch nicht entschieden, ob das Jobcenter die Doppelmiete endgültig übernehmen muss. Das Gericht hat lediglich eine vorläufige Zahlung im Eilverfahren abgelehnt.
Warum das Gericht keine besondere Eilbedürftigkeit sah
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt neben einem möglichen Leistungsanspruch auch eine besondere Dringlichkeit voraus. Ohne eine sofortige gerichtliche Entscheidung müssen erhebliche Nachteile drohen, die später kaum noch beseitigt werden können.
Im entschiedenen Fall war die Antragstellerin bereits in die neue Wohnung gezogen. Die Miete für die bisherige Wohnung hatte sie aus eigenen Mitteln bezahlt.
Nach Auffassung des LSG NRW diente eine nachträgliche Zahlung deshalb nicht mehr der Sicherung der aktuell bewohnten Unterkunft. Es ging nur noch um die Erstattung einer bereits entstandenen finanziellen Belastung.
Für eine solche Forderung reicht grundsätzlich das Hauptsacheverfahren aus. Eine gegenwärtige Gefährdung der neuen Wohnung war nicht erkennbar.
Der Streit betraf nicht die Miete der neuen Wohnung
Die ursprüngliche Formulierung, das Jobcenter müsse keine Doppelmiete „für die neue Wohnung“ zahlen, ist missverständlich. Nach einem vollzogenen Umzug geht es häufig um die weiterlaufende Miete der alten Wohnung.
Diese alte Wohnung wird entweder noch für kurze Zeit bewohnt oder nur noch wegen der Kündigungsfrist bezahlt. Davon hängt ab, nach welcher Vorschrift die Kosten geprüft werden.
Das LSG NRW beschäftigte sich im Eilverfahren außerdem nicht abschließend mit der Frage, ob überhaupt ein materieller Anspruch bestand. Es prüfte vor allem, ob eine sofortige gerichtliche Entscheidung notwendig war.
Ein Anspruch kann im Hauptsacheverfahren weiterbestehen
Das Scheitern des Eilantrags beseitigt den möglichen Zahlungsanspruch nicht. Die betroffene Person kann gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und anschließend Klage erheben.
Im Hauptsacheverfahren wird dann geprüft, ob der Umzug notwendig war, ob sich die doppelte Mietzahlung vermeiden ließ und wie beide Wohnungen im Überschneidungszeitraum genutzt wurden. Auch eine rechtzeitig beantragte Zusicherung des Jobcenters kann dabei wichtig sein.
Nur wenn die frühere Belastung weiterhin eine schwere gegenwärtige Notlage verursacht, kann ausnahmsweise noch ein Eilbedarf bestehen. Dafür reichen allgemeine Geldsorgen oder der Wunsch nach einer schnellen Erstattung jedoch nicht aus.
Wann zwei Mieten als Unterkunftskosten gelten können
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 14 AS 2/19 R entschieden, dass im Umzugsmonat ausnahmsweise die Kosten beider Wohnungen nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden können.
Voraussetzung ist, dass die alte und die neue Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wurden. Zusätzlich darf es der betroffenen Person nicht zumutbar gewesen sein, die Vertragslaufzeiten so abzustimmen, dass keine Doppelmiete entsteht.
Eine rein vertragliche Überschneidung genügt dafür nicht. Wurde die alte Wohnung bereits vollständig aufgegeben und nur noch wegen der Kündigungsfrist bezahlt, kommt eine andere rechtliche Einordnung in Betracht.
| Situation | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Alte und neue Wohnung werden im Umzugsmonat tatsächlich bewohnt | Übernahme als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II kann möglich sein, wenn die Überschneidung unvermeidbar war |
| Die alte Wohnung wird nicht mehr bewohnt, die Mietverträge überschneiden sich aber noch | Prüfung als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II |
| Der Umzug ist abgeschlossen und die alte Miete wurde bereits bezahlt | Ein Eilantrag scheitert regelmäßig ohne nachgewiesene gegenwärtige Notlage |
| Das Jobcenter lehnt die Erstattung endgültig ab | Der mögliche Anspruch kann im Widerspruchs- und Klageverfahren weiterverfolgt werden |
Wann die vorherige Zusicherung verlangt wird
Wird eine nicht mehr bewohnte Wohnung nur noch wegen der laufenden Vertragsbindung bezahlt, können die Kosten als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II gelten. Dafür verlangt das Gesetz grundsätzlich eine vorherige Zusicherung des Jobcenters.
Deshalb sollten Leistungsbeziehende die mögliche Doppelmiete vor Abschluss des neuen Mietvertrags schriftlich beantragen. Gleichzeitig sollte erläutert werden, warum der Umzug notwendig ist und weshalb sich die Überschneidung der Mietverträge nicht vermeiden lässt.
Die fehlende Zusicherung schließt eine Kostenübernahme allerdings nicht in jedem Einzelfall aus. Ausnahmen kommen unter anderem infrage, wenn das Jobcenter eine rechtzeitige Entscheidung treuwidrig verzögert oder die Zusicherung rechtswidrig verweigert hat.
Ausnahme bei Zeitdruck und angespanntem Wohnungsmarkt
Das Landessozialgericht Hamburg verpflichtete ein Jobcenter mit Urteil vom 11. September 2025 zur Übernahme einer Doppelmiete, obwohl keine vorherige Zusicherung vorlag. Betroffen war eine Alleinerziehende, die wegen der schwierigen Wohnungssuche sehr kurzfristig über ein neues Mietangebot entscheiden musste.
Die neue Wohnung war deutlich günstiger und besser für die Mutter und ihr Kind geeignet. Die doppelte Mietzahlung ließ sich trotz ihrer Bemühungen nicht verhindern.
Das Gericht sah in den besonderen Umständen eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Zusicherung. Ausführliche Informationen zu dieser Entscheidung finden sich im Beitrag Jobcenter muss für Grundsicherungsbeziehende Doppelmiete zahlen.
Dieses Urteil ist jedoch kein Freibrief für Umzüge ohne vorherige Abstimmung. Die Ausnahme beruhte auf dem erheblichen Zeitdruck, der schwierigen Wohnungssuche und den Fehlern des Jobcenters bei der Beratung.
Was Betroffene vor dem Umzug beantragen sollten
Eine mögliche Doppelmiete sollte möglichst vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags schriftlich beim Jobcenter angezeigt werden. Beantragt werden kann die Übernahme zunächst als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II und hilfsweise als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.
Der Antrag sollte das Wohnungsangebot, die Kündigungsfrist der alten Wohnung, den geplanten Umzugstermin und den letzten Nutzungstag enthalten. Auch Anfragen an den bisherigen Vermieter wegen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sollten dokumentiert werden.
Bei kurzen Annahmefristen für eine neue Wohnung muss das Jobcenter sofort darüber informiert werden. Eine E-Mail oder ein Schreiben sollte erkennen lassen, bis zu welchem Datum eine Entscheidung benötigt wird.
Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zu den Umzugskosten und Zusicherungen des Jobcenters.
Praxisbeispiel: Eilantrag scheitert, Anspruch bleibt offen
Frau K. bezieht Grundsicherung nach dem SGB II und zieht am 10. Mai in eine neue Wohnung. Für Mai muss sie neben der neuen Miete noch 680 Euro für ihre bisherige Wohnung zahlen, die sie bis zum Umzug tatsächlich bewohnt hat.
Frau K. begleicht die alte Miete aus ihren Ersparnissen. Anschließend beantragt sie beim Sozialgericht im Eilverfahren, das Jobcenter zur sofortigen Erstattung zu verpflichten.
Der Eilantrag kann mangels gegenwärtiger Notlage scheitern, weil die alte Miete bezahlt und die neue Wohnung nicht gefährdet ist. Im Hauptsacheverfahren kann dennoch ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II bestehen, wenn beide Wohnungen im Mai tatsächlich genutzt wurden und sich die Doppelmiete nicht vermeiden ließ.
Häufige Fragen zur Doppelmiete beim Jobcenter
Muss das Jobcenter bei jedem notwendigen Umzug zwei Mieten bezahlen?
Nein. Die doppelte Mietzahlung muss unvermeidbar gewesen sein und darf nur für einen angemessenen Übergangszeitraum anfallen. Außerdem kommt es darauf an, ob beide Wohnungen tatsächlich bewohnt wurden.
Ist immer eine vorherige Zusicherung erforderlich?
Für Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II ist die vorherige Zusicherung grundsätzlich vorgesehen. Werden beide Wohnungen im Umzugsmonat tatsächlich genutzt, kann die Doppelmiete dagegen als Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II zu prüfen sein.
Ist der Anspruch verloren, wenn der Eilantrag abgelehnt wird?
Nein. Die Ablehnung kann ausschließlich auf der fehlenden Dringlichkeit beruhen. Der Zahlungsanspruch kann im Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden.
Kann eine bereits bezahlte Doppelmiete noch erstattet werden?
Ja, eine spätere Erstattung ist grundsätzlich möglich. Die Zahlung aus eigenen Mitteln spricht jedoch häufig gegen die Dringlichkeit eines Eilverfahrens.
Welche Nachweise sind besonders wichtig?
Benötigt werden vor allem die Mietverträge, Kündigungsschreiben, Angaben zur tatsächlichen Nutzung beider Wohnungen und Nachweise über Versuche, einen späteren Mietbeginn oder ein früheres Vertragsende zu vereinbaren.
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2026 – L 7 AS 1320/26 B ER. Der Beschluss war zum Redaktionsstand 31. August 2026 nicht in der amtlichen NRW-Rechtsprechungsdatenbank abrufbar.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 14 AS 2/19 R.
Gesetzestexte: § 22 SGB II und § 86b SGG.




